Klarstellung durch den BFH: Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
Die Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wie der BFH mit Urteil vom 14. Juli 2016 IV R 34/13 entschieden hat. Die Vermietung erfolgt vielmehr noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nicht aus, dass der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt. Im Urteilsfall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mieter wie z.B. Einzelhändler überlassen, die Waren und Dienstleistungen anboten. Die Vermietungsgesellschaft hatte die Mieter verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen, damit von diesen Gesellschaften der laufende Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich des Parkhauses sowie die Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume besorgt wurde. Die Mieter waren der Vermietungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen. Diese bezahlte einen Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum. Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die Vermietung des Einkaufszentrums wegen der Vielzahl dieser Dienstleistungen einen Gewerbebetrieb darstellte. Demgegenüber verneinte der BFH zugunsten der Vermieterin das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Nach seinem Urteil wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden. Ausschlaggebend war für den BFH, dass diese Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung, sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums. Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen neben der Vermietung dar. Da die Vermietungsgesellschaft damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum bewirbt, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse und ändert deshalb nichts daran, dass die Vermietungsleistung dem gesamten Leistungsaustausch das Gepräge gibt.
Eine Posse der anderen Art: Darf das Finanzamt eine angebotene Barzahlung ablehnen?
Eine Posse der anderen Art: Darf das Finanzamt eine angebotene Barzahlung ablehnen? Das FG Münster hat in seiner Entscheidung vom 1.10.2016 – 7 V 2897/15 AO zu einer ungewöhnlichen Frage Stellung beziehen müssen Der Tenor der Entscheidung lautet: Soweit eine Gefährdung der Steueransprüche nicht zu befürchten ist, sind Vollstreckungsschuldner auf den Weg der unbaren Einzahlung bzw. der Einzahlung bei einem ermächtigten Kreditinstitut zu verweisen. Unerheblich ist nach Auffassung des FG Münster, ob die Finanzbehörde zuvor schon einmal eine Barzahlung des Steuerschuldners in ähnlicher Höhe angenommen hat. Aber nun zum konkreten Sachverhalt Die Antragsteller wollten im September 2015 eine fällige Einkommensteuervorauszahlung an den Antragsgegner i.H.v. 140.000 € in den Räumen des Finanzamtes in D durch Barzahlung begleichen. Die zuständigen Bearbeiter lehnten die Annahme des Bargeldes jedoch mit dem Hinweis ab, dass die Kasse des Finanzamtes geschlossen sei. Am nächsten Tag forderte der Antragsgegner die Antragsteller schriftlich auf, das Bargeld bei der Deutschen Bundesbank in D einzuzahlen. Diese akzeptiere Bargeldeinzahlungen auf das Konto des Antragsgegners. Die Antragsteller lehnten dies mit Schreiben vom gleichen Tag unter Verweis auf § 224 Abs. 4 AO ab. Daraus gehe hervor, dass der Antragsgegner ein örtliches Kreditinstitut zur Annahme von Barzahlungen ermächtigen müsse. Die Bundesbank in D. stelle kein solches örtliches Kreditinstitut dar. Daraufhin verwies der Antragsgegner die Antragsteller auf die Sparkasse in D. als örtliches Kreditinstitut. Diese verweigerte die Annahme jedoch trotz der vom Antragsgegner erteilten Ermächtigung. In der Folgezeit telefonierten die Bearbeiter des Antragsgegners mehrfach mit dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank in D. Dieser teilte mit, dass die Antragsteller das Bargeld bei der Bundesbank auf das Konto des Antragsgegners einzahlen könnten. Voraussetzung sei, dass die Antragsteller den Steuerbescheid sowie ihre Ausweise vorlegen könnten. Allerdings seien bei einer solchen Summe Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz erforderlich. Mit ihrem beim FG eingereichten Eilantrag begehrten die Antragsteller Vollstreckungsschutz. Schließlich sei zu befürchten, dass der Antragsgegner Kontopfändungen durchführen werde. Das FG lehnte den Antrag ab. Die Argumentation des FG Münster Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war unbegründet, weil es im Streitfall bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlte. Der Antragsgegner ist berechtigt, die fälligen Steuerschulden im Wege der Vollstreckung beizutreiben. Eine Bareinzahlung an die Finanzkasse ist nicht möglich, da die Finanzkasse geschlossen ist. Zahlungen an die Finanzbehörden sind nach § 224 Abs. 1 S. 1 FGO an die zuständige Kasse zu entrichten. Nach § 224 Abs. 4 S. 1 AO kann die zuständige Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht. Unerheblich war, dass der Antragsgegner zuvor schon einmal eine Barzahlung der Antragsteller in ähnlicher Höhe angenommen hatte. Hierin sah das FG insbesondere keine Wiederöffnung der Finanzkasse. Die Annahme von Zahlungen durch den Vollstreckungsinnendienst ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Soweit eine Gefährdung der Steueransprüche nicht zu befürchten ist, sind auch Vollstreckungsschuldner auf den Weg der unbaren Einzahlung bzw. der Einzahlung bei einem ermächtigten Kreditinstitut zu verweisen. Diesen Regelungen folgend hatte der Antragsgegner die Antragsteller darauf hingewiesen, dass zukünftig die Annahme von Bargeld verweigert werde. Zudem hatte der Antragsgegner hinreichend dafür Sorge getragen, dass Kreditinstitute zur Ersatzannahme von Bargeld bereit waren. Er hatte der Sparkasse in D. eine Ermächtigung zur Entgegennahme von Bareinzahlungen gegen Quittung erteilt. Auf die Entscheidung der Sparkasse, die Bareinzahlung im konkreten Einzelfall nicht anzunehmen, hatte der Antragsgegner keinen Einfluss. Der Bundesbank in D. hat der Antragsgegner zwar bislang keine solche Ermächtigung erteilt, der zuständige Mitarbeiter hatte jedoch in mehreren Telefonaten mitgeteilt, dass eine Einzahlung auch ohne eine solche Ermächtigung möglich sei. Damit hatte der Antragsgegner alle notwendigen und ihm gesetzlich obliegenden Maßnahmen ergriffen, um den Antragstellern die Bareinzahlung auf seine Konten zu ermöglichen.
Zwei klarstellende Entscheidungen des BFH zur Vermietung von Wohnraum durch eine GmbH an einen ihrer Gesellschafter
Der I. Senat des BFH hat mit zwei gestern veröffentlichten Entscheidungen zur Frage Stellung genommen, wie eine Miete bei der Vermietung von Wohnraum an einen Gesellschafter einer GmbH bemessen sein muss, damit es nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt, vgl. Urteile vom 27.7.2016, I R 8/15 und I R 12/15. In seinen Entscheidungen hat der BFH deutlich gemacht, dass die Vereinbarung einer ortsüblichen Miete im Regelfall nicht dazu geeignet ist, eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Vielmehr muss nach seiner Auffassung in Form der Miete ein Ausgleich der entstandenen Kosten (Kostenmiete) zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags erfolgen. Diese Erwägungen sind nach Auffassung des BFH nicht nur bei besonders aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern anzuwenden. Eine Ausnahme von der Forderung der Vereinbarung einer Kostenmiete würde der I. Senat des BFH nur dann annehmen, wenn die Vermietung zu einer ortsüblichen Miete bereits zur Erzielung einer angemessenen Rendite führen würde. Die vorstehenden Grundsätze sollten bei der Beratung in einschlägigen Fallgestaltungen unbedingt beachtet werden.
Gefahren durch § 23 EStG bei der Überlassung von Wohnungen an studierende Kind
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom v. 4.4.2016 8 K 2166/14, Rev. AZ BFH IX R 15/16 zu einer sehr praxisrelevanten Frage Stellung bezogen. Die Streitfrage Die Streitfrage befasst sich mit einem in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalt, in dem die Eltern am Studienort des Kindes eine ETW erwerben und diese dem Kind unentgeltlich überlassen. Die Eltern erwarben die Wohnung am 1.4.2008 und überließen Sie ihrer Tochter ab diesem Zeit unentgeltlich zu Wohnzwecken. Im Dezember 2011 beendete die Tochter ihre Berufsausbildung und zog aus der Wohnung aus. Am 1.2.2012 veräußerten die Eltern die Wohnung mit einem Gewinn von 13.000 €. Das FA versteuerte den Gewinn nach § 23 (1) Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Eltern vertraten die Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn nicht zu besteuern sei, da auch die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter einer – ausschließlichen – Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichkomme. Die Beurteilung durch das FG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG kennt 2 Ausnahmen von der Besteuerung bei der Veräußerung von Grundstücken. 1. Alternative: Im Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung ausschließlich Nutzung zu eigenen Wohnzwecken 2. Alternative: Im Jahr der Veräußerung in den beiden vorangegangenen Jahre Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Entscheidend bei der Beurteilung des Streitfalls ist nunmehr, was unter einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 EStG zu verstehen ist. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Eigentümer ist unbestritten begünstigt. Die Nutzung durch ein Kind, für das ein KFB gewährt wird ist auch unbestritten begünstigt, vgl. BMF, BStBl 2000 I, 1383, RZ 23. Fraglich ist nun, ob auch die Nutzung durch ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das kein KFB mehr zu gewähren ist, als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Eltern gilt. Das FG ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterhaltspflicht – ohne Gewährung eines KFB – nicht mehr zur Annahme einer Nutzung zu eigen Wohnzwecken durch die Eltern führt. Im Ergebnis führt diese Kernaussage des FG zu einem für die Beteiligten unbefriedigenden Ergebnis. Die 1. Alternative ist nicht erfüllt, weil die Wohnung zwischen Erwerb und Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Die 2. Alternative ist nicht erfüllt, weil die Wohnung im Jahr der Veräußerung (2012) und in den beiden Vorjahren nicht – durchgängig und ausschließlich – zu eigen Wohnzwecken genutzt worden ist. Ab Dezember 2011 stand den Eltern kein KFB für die Tochter mehr zu. Der Praxishinweis Wie die Entscheidung des FG zeigt, ist bei parallelen Fallgestaltungen erheblich Sorgfalt bei der steuerliche Beratung erforderlich. Gerade in der aktuellen Situation mit stark steigenden Immobilienpreisen kann es hier ansonsten zu einem sehr „bösen Erwachen“ kommen. In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Streitfälle jedoch – im Hinblick auf die anhängige Revision – offen gehalten werden.
Fortbildung im Selbststudium – faocampus
Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet für die Mitglieder von nun schon 10 Arbeitsgemeinschaften und die Leserinnen und Leser des Anwaltsblattes eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Sie erinnern sich: Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht bietet das „steueranwaltsmagazin“ Lernerfolgskontrollen zu steuerrechtlichen Themen an. Die Nutzerzahlen dieses unkomplizierten Fortbildungsangebots wachsen stetig: Bereits über 10% der Mitglieder aller teilnehmenden Arbeitsgemeinschaften haben sich für die Lernerfolgskontrollen registriert. Das Selbststudium besteht darin, Beiträge in der Mitgliederzeitschrift „Steueranwaltsmagazin“ durchzuarbeiten, die Fragen zu den darin enthaltenen Beiträgen zum Zweck der Lernerfolgskontrolle zu beantworten und bei dem DAV einzureichen. Bei erfolgreicher Bearbeitung wird dem Teilnehmer ein Zertifikat ausgestellt. Die Kosten für diese Form der Fortbildung sind im Mitgliedsbeitrag für die AG Steuerrecht im DAV enthalten. Zugang: Mitglieder der AG Steuerrecht können sich auf der Homepage des DAV unter www.faocampus.de mit ihrer DAV-Mitgliedsnummer registrieren.
Nach Ablauf der in Sachen „Erbschaftsteuer“ gesetzten Frist zur Neuregelung soll das Normenkontrollverfahren erneut auf die Tagesordnung
Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen (vgl. Pressemitteilung Nr. 116/2014 vom 17. Dezember 2014). Zwar gelten die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fort. Da eine entsprechende Gesetzesänderung bis heute nicht vorliegt, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12. Juli 2016 mitgeteilt, dass der Erste Senat sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.
Einigung im Streit um Erbschaftsteuer
steuerrecht.org veröffentlicht eine gemeinsame Erklärung von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU), Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) und Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) im Wortlaut: „Eine Einigung zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer konnte heute (20. Juni 2016) erzielt werden. Damit wird der Weg frei für einen Abschluss des parlamentarischen Verfahrens im Deutschen Bundestag und im Bundesrat. Die Einigung schützt den Bestand vor allem von mittelständischen Unternehmen und garantiert den Erhalt der vorhandenen Arbeitsplätze in Deutschland. Sie stellt eine ausgewogene Lösung dar, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 insbesondere auch durch Einführung einer Bedürfnisprüfung erfüllt und der Bedeutung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für eine gerechte Vermögensverteilung in Deutschland Rechnung trägt. Damit steht die Reform für Nachhaltigkeit, Zukunftsfähigkeit und ein langfristiges Wirtschaften in unseren Betrieben. Gegenüber dem Regierungsentwurf vom 8. Juli 2015 für ein Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sieht die Gesamteinigung im Einzelnen folgende Anpassungen vor: 1. Entlastung kleiner Unternehmen von BürokratieKleine Unternehmen mit wenigen Beschäftigten werden auch weiterhin von bürokratischen Pflichten deutlich entlastet. Für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt auch weiterhin die Lohnsummenprüfung für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Saisonarbeiter bleiben bei der Ermittlung der Beschäftigt enzahl unberücksichtigt. 2. Einschränkung von SteuergestaltungenMissbräuchliche Steuergestaltung wird eingeschränkt, wie dies das Bundesverfassungsgericht gefordert hat. Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen. 3. Förderung von InvestitionenDie Erbschaftsteuer darf Investitionen in den Unternehmen nicht behindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Deshalb werden diejenigen Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, steuerrechtlich begünstigt. 4.Verwaltungsvermögen Dem Anliegen der Länder, wie im geltenden Recht bei m Begriff des Verwaltungsvermögens zu bleiben, wird entsprochen. Das Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Es wird aber bis zu 10 Prozent wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Drittlandsbeteiligungen bei einer Holdinggesellschaft, Altersversorgungsverpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden (z. B. bei Brauereigaststätten und Tankstellen), begünstigt werden. Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 Prozent zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern. 5. Steuererleichterungen für FamilienunternehmenDie Einigung würdigt als Rückgrat unserer mittelständischen Wirtschaft die besondere Situation von Familienunternehmen mit langfristigen Bindungen über Generationen hinweg. Diese Verfügungsbe- schränkungen bei der Anteilsweitergabe werden als Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30 Prozent bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der gemeine Wert eines Familienunternehmens auf Grund der für solche Unternehmen üblichen Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe nicht dem für den Erben beim Verkauf tatsächlich erzielbaren Wert entspricht. Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen. 6. Große UnternehmensvermögenDas Bundesverfassungsgericht hat Einschränkungen bei der Verschonung großer Vermögensübergänge gefordert. Ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. Euro pro Erwerber ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 Euro, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. Euro liegt. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erwerb von 90 Mio. Euro (bei der Optionsverschonung mit 7 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 700 %) bzw. von 89,75 Mio. Euro (bei der Regelverschonung mit 5 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 400 %). 7. Realistische VermögensbewertungWir vermeiden in Zeiten von niedrigen Zinsen eine Überbewertung von Unternehmen. Deshalb wird der beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von derzeit 17,86 auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt. 8. Erweiterte StundungsregelungDie Zahlung der Erbschaftsteuer darf die Existenz des Unternehmens nicht gefährden, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu zehn Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist. Nach erfolgreichem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag und im Bundesrat soll das Gesetz rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.“
Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann Hinterziehungszinsen auslösen
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20. April 2016 – 7 K 2354/13 E zur Berechnung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen Stellung genommen. Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger, die als Erben in den Prozess eingetreten waren, über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Im Rahmen einer Selbstanzeige holte er dies nach, woraufhin das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen änderte, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ferner setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen auf Grundlage der geänderten Einkommensteuerbescheide fest, deren Zinslauf es allerdings bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten berechnete. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat führte aus, dass der Erblasser durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen nicht nur Jahresfestsetzungen, sondern auch die aufgrund dieser Festsetzungen für spätere Jahre festzusetzenden Vorauszahlungen hinterzogen habe. Insbesondere aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt sei ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt gewesen, so dass er auch hinsichtlich der Vorauszahlungen vorsätzlich gehandelt habe. Da die Zinsen nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen seien, sei nicht die spätere Jahresfestsetzung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Vielmehr berechnete das Gericht für jeden Vorauszahlungszeitpunkt den Vorauszahlungsbetrag, der sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden aktuellsten Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Beihilfe zur Steuer-Straftaten?
Der mögliche Vorwurf einer Beihilfe zu (Steuer-) Straftaten des Mandanten ist auch für die im Steuerrecht tätigen Anwälte ein wichtiges Thema, dem sich aktuell eine Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Rahmen des Deutschen Anwaltstages inhaltlich widmete. Nach einer Einführung durch RA Markus Hartung als Moderator referierte RiBGH Prof. Dr. Mosbacher vor gut 50 Teilnehmern über aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, insbesondere auch aus dem Bereich der zivilrechtlichen Vertretung von Mandanten. Im Co-Referat ging RA Dr. Martin Wulf auf die Probleme ein, die sich namentlich im Steuerrecht stellen, etwa wenn steuerliche Berater bei der Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen mitwirken. Gegenwärtig grenzt die Rechtsprechung den Bereich erlaubter Rechtsberatung von dem Bereich der strafbaren Teilnahme insbesondere nach dem subjektiven Kenntnisstand des Beraters ab, was aber bspw. zu Problemen führen kann, wenn der Mandant widersprüchliche Angaben macht und der Berater insoweit zumindest konkret für möglich halten muss, dass die von ihm verwendeten Informationen ggf. falsch sein könnten. In der anschließenden Podiumsdiskussion wurden ergänzend Bezüge zum Arbeitsrecht erörtert. Im Ergebnis wurde von den anwaltlichen Teilnehmern die Hoffnung geäußert, dass der BGH die bislang entwickelten Kriterien zur Straflosigkeit von berufstypischem Verhalten weiter präzisieren möge, um den Anwälten eine sichere Beurteilungsbasis zu verschaffen, an welche Stelle die Grenze zwischen legaler Interessenvertretung und strafbarer Beteiligung an fremden Straftaten verläuft.
Ein häufiger Praxisfall: Das Finanzamt übernimmt unzutreffende elektronisch übermittelte Daten und möchte später nach § 129 AO berichtigen
Das FG Niedersachsen musste in einem rkr. Beschluss vom 28.7.2014 – 3 V 226/14 darüber befinden, ob die Übernahme von unzutreffenden elektronisch übermittelten Daten durch eine Berichtigung nach § 129 AO korrigiert werden kann. Im Urteilsfall hat der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zutreffend via Elster erklärt. Der Arbeitgeber übermittelte die Einkünfte des Steuerpflichtigen ebenfalls in Form einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die dort bescheinigten Einkünfte waren jedoch unzutreffend und betrugen lediglich ca. 60 v.H. der tatsächlichen Einkünfte. Das Finanzamt hat die unzutreffenden Angaben des Arbeitgebers übernommen und bestandskräftig veranlagt. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde der Fehler durch das Finanzamt bemerkt. Daraufhin hat das Finanzamt einen nach § 129 AO berichtigten Steuerbescheid erlassen. Das FG Niedersachsen hat in seinem o.a. Beschluss diese Handlungsweise des Finanzamtes als rechtswidrig beurteilt und die Berichtigung abgelehnt.