Das FG Münster hat sich in seiner rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 11.11.2015 – 7 K 453/15 E mit einer bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Rechtsfrage auseinandergesetzt. Zur alten Rechtlage vor dem 1.9.2009 liegt Rechtsprechung des BFH vor, vgl. BFH vom 24.3.2011 – VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130 m.w.N. Zur Rechtslage ab dem 1.9.2009 liegt jedoch bisher keine Rechtsprechung vor.
Was hat sich zum 1.9.2009 geändert: Die Rechtslage ab diesem Zeitpunkt führt zu einer Realteilung des Versorgungsanspruchs. Hierdurch hat jeder Ehegatte ein originäres Recht auf Versorgungsbezüge. Fraglich war nun, ob der leistende Ehegatte die Ausgleichszahlungen als Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus § 22 EStG abziehen kann.
Diese Frage hat das FG Münster positiv beantwortet.
Fraglich ist nun, ob der Empfänger der Zahlungen dieses Leistungen nach § 24 Nr. 1 EStG versteuern muss. Wackerbeck beantwortet diese Frage in seinen Urteilsanmerkungen positiv, vgl. EFG 2016, 115.
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