Steueranwalt International 2013

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Das Seminar „Steueranwalt International“ veranstaltete die Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht des Deutschen Anwaltvereins dieses Jahr am 3. und 4. Mai in bewährter kurzer Form im Hotel Punta Negra auf Mallorca.  In 1 ½ Tagen wurden den Teilnehmern von bekannt guten Referenten ausgewählte Spezialthemen und die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung im europäischen und weiteren internationalen Steuerrecht vermittelt.

In allen Beiträgen trat die fortschreitende Verschärfung und Vereinheitlichung der steuerrechtlichen Bestimmungen mit dem Ziel höherer Steuereinnahmen und der Verbesserung der Steuerehrlichkeit innerhalb und außerhalb Europas deutlich als Gemeinsamkeit der nationalen und internationalen Entwicklung des Steuerrechts zutage. Die Erreichung dieses Ziels wird außerdem durch zunehmende Kooperationen und intensivierten Informationsaustausch zwischen europäischen und außereuropäischen Staaten gefördert.

Sebastian Korts, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und MITax, Köln, eröffnete das Seminar mit Informationen über „Neue Vorgaben zum internationalen Erbrecht“ durch die Europäische Erbrechtsverordnung, die am 13. März 2012 durch das EU-Parlament beschlossen wurde, am 16.08.2012 in Kraft trat und ab dem 17.08.2015 gelten wird. Hervorzuheben sind für grenzüberschreitende Erbfälle die Regelungen über die Bestimmung des Erbstatuts und der gerichtlichen Zuständigkeit, die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, Sonderregelungen für Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sowie Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen und Annahme- und Ausschlagungserklärungen. Die Erbrechtsverordnung gilt unter anderem nicht für Steuer- und Zollsachen und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Für die Ermittlung des Erbstatuts und die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Erbfällen wird es künftig nur zwei Anknüpfungspunkte geben: Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes wird das anzuwendende Erbrecht bestimmen, wenn nicht der Erblasser vorher selbst für die Rechtsnachfolge das Erbrecht des Staates ausgewählt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Bevor der Vorteil der Wahlmöglichkeit genutzt wird, sollte der Erblasser jedoch Vorfragen z. B. zum ehelichen Güterrecht, Sachenrecht, Gesellschaftsrecht oder anderen Rechtgebieten klären, um die sich daraus in Verbindung mit dem jeweils gewählten Erbrechtsstatut ergebenden Rechtsfragen frühzeitig zu klären und etwaige Nachteile für die Erben zu vermeiden. Auch die Auswirkungen der jeweils anzuwendenden Erbschaftsteuerregelungen sollten vor Ausübung des Wahlrechts geprüft werden.

Zu den „steuerlichen Problemen grenzüberschreitender Erbschaften“ gab im Folgenden Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg, eine aktuelle Übersicht. Ausgehend vom Begriff der Erbschaftsteuer z. B. in Deutschland als Erbanfallsteuer erläuterte er die Anknüpfungspunkte für die Erbschaftsteuerpflicht und die sich daraus ergebenden Ausprägungen der Erbschaftsteuerpflicht. Nach kurzer Vorstellung der Bewertungsgrundsätze für die Bewertung von inländischem und ausländischem Vermögen für die deutsche Erbschaftsteuer stellte er die Frage, ob inländische Begünstigungsvorschriften auf ausländisches Vermögen anwendbar sind, und verneinte dies für in Drittstaaten befindliches Vermögen.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten dennoch zu einer mittelbaren Begünstigung führen können, diskutierte er anhand einiger Beispiele. Außerdem untersuchte er, welche Methoden zur Vermeidung einer Erbschaftdoppelbesteuerung zur Verfügung stehen und wies auf die Vorschläge der EU-Kommission zur Besteuerung grenzüberschreitender Erbschaftsfälle hin. Mit Hinweisen zu Vor- und Nachteilen von einigen dargestellten Gestaltungsmöglichkeiten rundete er seinen Vortrag ab.

Die Kenntnisse der Teilnehmer über die „Besteuerung grenzüberschreitender Einkünfte aus Kapitalvermögen“ brachte Ronald Buge, Rechtsanwalt, P+P Pöllath und Partners, Berlin, schwerpunktmäßig hinsichtlich der Kapitalertragsteuer, der DBA-Fragen und der Quellensteuerberechnung auf den neuesten Stand. Nach kurzem Überblick über die Besteuerung der laufenden Einkünfte und Veräußerungsgewinne nach § 20 EStG aus Privat- und Betriebsvermögen bei natürlichen Personen und bei Kapitalgesellschaften folgte die detaillierte Darstellung der geltenden Regelungen der Kapitalertragsteuer bei Outbound-Fällen. Bei der Einstufung der ausländischen Einkünfte wies er auf die zu erwartende Neuregelung für hybride Finanzierungen hin. Die Beurteilung der ausländischen Gesellschaft als Kapital- oder Personengesellschaft birgt besondere Schwierigkeiten, weil die Methode der Feststellung der Rechtsform umstritten ist. Anhand des Beispiels eines Trusts wurde Problematik veranschaulicht.

Die „Grundlagen und aktuellen Praxisfragen der Hinzurechnungsbesteuerung“ vermittelte Dr. Lars Micker, BScEc, LL.M., Nordkirchen/Düsseldorf, in systematischer Weise anhand der Bestimmungen des Außensteuergesetzes. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG erfolgt, wenn ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger zu mehr als 50 % an einer ausländischen Körperschaft oder einem ähnlichen Rechtsträger beteiligt ist, der ausländische Rechtsträger Einkünfte aus passiver Tätigkeit erzielt und einer niedrigen Besteuerung unterliegt. Bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter genügt eine Beteiligung von mindestens 1 % oder in besonderen Fällen von weniger als 1 %. Ausnahmen gelten bei EU-/EWR-Gesellschaften oder wenn die Einkünfte unterhalb der Bagatellgrenze von 10 % der gesamten Bruttoerträge der Zwischengesellschaft bleiben. Der ausländische Rechtsträger wird dann als Zwischengesellschaft behandelt, so dass die von ihm erzielten Einkünfte den Steuerinländern unmittelbar wie eigene Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet werden, sofern die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird. Die deutsche Besteuerung findet also nicht erst bei Ausschüttung des Gewinnanteils statt.

Mit dem Titel „Aktuelle Entwicklungen des europäischen Steuerrechts“ knüpfte Dr. Klaus von Brocke an seinen Vortrag im Jahr 2012 an und informierte die Zuhörer über die neue Gesetzgebung in Deutschland mit EU-Bezug, das EuGHDivUmsG und das EG-AHiG, und die neue EU-Gesetzgebung zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie, mit einem Vorschlag für eine Schieds-Richtlinie und einem Vorschlag zur Einführung einer allgemeinen Mißbrauchsregelung. Die Darstellung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH umfaßte die Verlustberücksichtigung über die Grenze in den Rechtssachen „Philips Electronics“ und „ A Oy“ sowie die Wegzugsbesteuerung in verschiedenen Rechtssachen. Zum Schluss erfuhren die Zuhörer, dass das BMF am 17. April 2013 ein Muster-DBA veröffentlicht hatte, dessen Sinn und Zweck neben der Vereinheitlichung der Texte der künftig abzuschließenden DBA auch die „Vermeidung der Doppelbesteuerung und der doppelten Nichtbesteuerung“ ist.

Seine „Praxiserfahrung internationaler Steuerstrafverfahren“ schilderte Dr. Rainer Spatschek, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht, Streck Mack Schwedhelm, München, unter Bezugnahme auf bekannte Steuerstrafverfahren der letzten Jahre in Deutschland und die Entwicklung der Verfahren der Selbstanzeige aufgrund der verschärften Gesetzgebung und Rechtsprechung in den vergangenen Jahren. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Selbstanzeige sind vor allem im Bereich der Tatentdeckung und der Vollständigkeit sowohl für Privatpersonen als auch für Gesellschafter und international tätige Unternehmen sehr hoch, so dass die Fehlerträchtigkeit der Selbstanzeige oft nicht zur erhofften Strafbefreiung führt.

Die rechtlichen Grundlagen der „Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland“ vermittelte ebenfalls Sebastian Korts. Neben den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen stellte er kurz den Vorschlag für eine EU-Entsenderichtlinie vor, welcher zur Zeit diskutiert wird. Der Schwerpunkt seines einstündigen Vortrags lag im Lohn- und Einkommensteuerrecht mit der Behandlung der sich aus dem DBA-Recht ergebenden Folgen für die Besteuerung der für ein Unternehmen im Ausland tätigen Mitarbeiter.

Mit dem „aktuellen Überblick zum internationalen Steuerrecht“, in dem Prof. Dr. Bert Kaminski seinen Vortrag im vergangenen Jahr fortsetzte und wieder sehr präzise die Entwicklungen aus der Rechtsprechung und Finanzverwaltung untersuchte, endete der Steueranwalt International 2013. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 stellte Prof. Kaminski den Stand des EU-Amtshilfegesetzes und dessen wesentliche Regelungen vor, ging wie Dr. von Brocke auf das neue deutsche DBA-Verhandlungstextmuster ein, erklärte neue BMF-Schreiben (z.B. zu § 50 d Abs. 3 EStG) und trug seine Erkenntnisse aus den neuesten Urteilen der Finanzgerichte und des BFH vor.

Mitglieder der AG Steuerrecht im DAV erhalten die Vorträge im Tagungsband „Steueranwalt International 2013“, der in Zusammenarbeit mit dem Boorberg Verlag demnächst herausgegeben wird.

Rechtsanwältin Sabine Unkelbach-Tomczak,
Fachanwältin für Steuerrecht
Frankfurt am Main

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