Der DAV begrüßt die rasche Umsetzung der beiden Entscheidungen des BVerfG zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG) sowie zu § 6 Abs. 5 EStG. Der DAV regt jedoch an, dass der Gesetzgeber eine Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EstG prüfen möge, um künftige verfassungsrechtlichen Konflikte zu vermeiden. Außerdem DAV schlägt der DAV die Anpassung des Konzernbegriffs gemäß der Betrachtungsweise des § 13b Abs. 9 ErbStG vor, empfiehlt die ersatzlose Streichung von § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG und kritisiert die Einführung § 87a Abs. 1 Satz 2 AO, mit der zu Lasten der Berater elektronische Kommunikationsmittel gegenüber den Finanzbehörden eingeschränkt werden.
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