FG Münster regelt Zugriff auf Warenwirtschaftssysteme

So genannte Warenwirtschaftssysteme sind Gewerbetreibenden Fluch und Segen zugleich. Man freut sich über immer neue Funktionen, die das Gewerbe einfacher machen, andererseits gibt es immer mehr Anknüpfungspunkte für Finanzbehörden immer mehr vorhandene Daten abrufen zu wollen - auch die, die man freiwillig ins System gibt!

 
Das Finanzgericht Münster hat den Finanzbehörden mit einem rechtskräftigen Urteil vom 7.11.2014 ( 14 K 2901/13 AO ) nun aber deutliche Grenzen aufgezeigt und keine Revision zugelassen. Die Richter haben zwar deutlich gemacht, dass Finanzämtern im Rahmen einer Betriebsprüfung der Zugriff zusteht, haben diesen aber an Bedingungen geknüpft. Gewerbetreibenden steht das Recht zu, eine Herausgabe zu verweigern, wenn diese nicht begründet wird.
Das Finanzgericht hatte die Anforderung durch ein Finanzamt zurückgewiesen, weil dieses nicht wirklich hatte deutlich machen können, dass die Entscheidung ermessensgerecht war. Es hatte den Anspruch gar nicht begründet! Heißt: Grundsätzlich ist das Vorhandensein von Daten aus einem Warenwirtschaftssystem für ein Finanzamt eine zulässige Informationsquelle, um aber darauf zugreifen zu dürfen, muss die Behörde aber die Unterlagenanforderung begründen