Zeitplan zur Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO)

Der Gesetzgeber hat mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz eine Verschärfung der Regelungen über die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO beschlossen. Das Gesetz ist am 17.3.2011 im Bundestag verabschiedet worden (BT-Drucksache 17/5067) und hat am 15.4.2011 den Bundesrat passiert.
 

 
Die gesetzlichen Änderungen vollziehen sich in drei Schritten: Durch die besondere Regelung in § 24 EGAO wird klargestellt, dass bis zum Tag der Ausfertigung des Gesetzes (das heißt der Unterschrift durch den Bundespräsidenten) auch noch „Teilselbstanzeigen“ im Sinne der alten Rechtsprechung des 5. Strafsenats abgegeben werden können.
Für Selbstanzeigen, die erst nach dem Tag der Ausfertigung eingehen, gilt dann § 371 AO in der bisherigen Fassung und in der verschärften Interpretation des 1. Strafsenats. Am Tag nach der Verkündung (das heißt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) tritt dann § 371 AO in neuer Fassung in Kraft. Das Gesetz ist nach der Sitzung des Bundesrats vom 15.4.2011 dem Bundespräsidenten zugeleitet worden.
Den verfassungsrechtlichen Vorgaben nach hat der Bundespräsident das Gesetz zu prüfen, bevor er es unterschreiben kann. Dieses Prüfungsverfahren nimmt im Regelfall rund zwei Wochen in Anspruch. Man kann also davon ausgehen, dass das Gesetz voraussichtlich Ende April oder Anfang Mai ausgefertigt wird. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt könnte dann nach der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 6.4.2011 noch im Mai erfolgen, so dass das Gesetz spätestens bis Ende Mai in Kraft getreten sein dürfte.
Von Dr. Martin Wulf für die Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV