Ticketsteuer macht Fliegen teurer

Der Bundestag hat trotz massiver Proteste der Flugesellschaften die Ticketsteuer für Starts von deutschen Flughäfen beschlossen. Je nach Strecke verteuern sich dadurch die Flüge für Geschäftsreisende und Urlauber. Mit der Entscheidung für die LuftVSt - es handelt sich um eine Rechtsverkehrsteuer - billigte das Parlament einen Teil des immer noch umstrittenen Sparpakets der Bundesregierung.

Die Flugsteuer wird in drei Stufen gestaffelt und soll jährlich rund eine Milliarde Euro in die Staatskasse spülen. Der Regierung kommt die neue Steuer gerade recht, dadurch können Einnahmeverluste abgefedert werden, die z.B. durch die Steuererleichterungen für die Hotelbranche geschaffen wurden. Die neue Ticketsteuer gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2011, unabhängig davon, wann die Reise gebucht wurde. Weiterflüge ab Deutschland - nach Zwischenlandungen - werden nicht versteuert.
Die Steuer wird für alle Passagierflüge fällig, die von einem deutschen Flughafen starten. Es kann erwartet werden, dass die Airlines die Steuer auf die Tickets aufschlagen und die Kosten so an íhre Kunden weitergeben. Einige Fluggesellschaften haben bereits Konsequenzen angekündigt und Linien aus ihren Angeboten gestrichen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Anzahl von Passagieren pro Flugzeug und nach der Entfernung zwischen dem Abflughafen Frankfurt und dem größten Flughafen des angeflogenen Landes.
Der Steuersatz von 8 Euro ist anzuwenden auf Inlandsflüge, Flüge in EU-Mitgliedstaaten, EU-Beitrittskandidaten, EFTA-Mitgliedstaaten und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten (insbesondere Türkei, Russland, Marokko, Tunesien, Algerien). Der Steuersatz von 25 Euro ist für Zielorte die nicht in die erste Kategorie fallen, aber nicht weiter als 6000 Kilometer vom Startort entfernt liegen Alle weiteren Flugziele mit einer Entfernung von über 6.000 km unterliegen einem Steuersatzvon 45 Euro pro Passagier.
Für die Erhebung ist die Bundeszollverwaltung sachlich zuständig (§ 3 Abs. 1 LuftVStG). Die örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter ergibt sich aus § 3 Abs. 2 LuftVStG. Das LuftVStG regelt auch die auftauchende Detailfragen, z.B. das Berechnungsverfahren bei Flügen mit Fallschirmspringern und die Abhängiigkeit der Festsetzung bei Rundflügen vom Gewicht .