Ein Professor aus Calw war gegen gebührenpflichtige Finanzauskünfte vor Gericht gezogen. Der Staat könne nicht gleichzeitig Gebühren für Auskünfte erheben, wenn er selbst für die Kompliziertheit des Steuerrechts zuständig sein. Das FG Baden-Württemberg hat jetzt klar gestellt: Finanzämter dürfen für verbindliche Steuerauskünfte Gebühren erheben, um die Verwaltungsausgaben zu decken.Die Klage des Calwer Professors für Steuerrecht wurde auch abgelehnt, um keinen Präzedenzfall zu schaffen - Ziel der Klage war nämlich nach Auffassung der Richter, mittels eines eher simplen Falls das Gericht in eine Grundsatzentscheidung zu zwingen (Az: 1 K 46/07 vom 20. Mai 2008).
Eine "individuelle Dienstleistung" geht über die Hauptaufgaben der Finanzverwaltung hinaus, daher dürfen Gebühren erhoben werden. Allerdings lässt das Urteil offen, ob die Berechnung der Gebühr nach "Gegenstandswert" noch durch den Kostendeckungsgrundsatz begründet werden kannn. Demnach kostet eine Auskunft über eine 30 Millionen-Sache stolze 91.000 Euro an Gebühr.