Kein Kindergeld für das "Unternehmerkind"

Für ein Kind, das nach Abschluss einer Berufsausbildung ein eigenes gewerbliches Unternehmen betreibt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn das Kind sich gleichzeitig um einen Ausbildungsplatz für eine Zweitausbildung bemüht. Zwar wird Kindergeld grundsätzlich auch für solche Kinder gewährt, die auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind; das gilt aber nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2007 (Az. 10 K 2162/03) nicht, wenn das Kind gleichzeitig in seinem zuvor erlernten Beruf selbständig tätig ist. In diesem Fall tritt der – für den Anspruch auf Kindergeld entscheidende – Ausbildungswille hinter dem Erwerbswillen zurück, und zwar auch dann, wenn die Erwerbstätigkeit des Kindes diesem nur geringe Einkünfte einbringt. Im entschiedenen Fall hatte der auf Leistung von Kindergeld klagende Vater geltend gemacht, dass er seinen erwerbstätigen Sohn weiterhin monatlich habe unterstützen müssen. Diesen Umstand sah das Gericht aber nicht als hinreichend an, um einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld zu bejahen.