Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Teil I des Schreibens die optische Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz.
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Teil I des Schreibens die optische Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz.