Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Rewe Zentralfinanz"

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Zum Urteil des EuGH in der Rechtssache "Rewe Zentralfinanz" erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-347/04 "Rewe Zentralfinanz" entschieden, dass die deutsche Vorschrift des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG nicht mit der Niederlassungsfreiheit gem. Artikel 43 EG-Vertrag in Einklang steht.Nach der Vorschrift ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus bestimmten ausländischen Quellen eingeschränkt. Sie greift in den Fällen, in denen deutsche Unternehmen Anteile an ausländischen Körperschaften halten, letztere im Ausland dauerhaft Verluste erwirtschaften und deutsche Unternehmen deshalb in Deutschland Teilwertabschreibungen vornehmen wollen. Durch die Regelung soll die Geltendmachung von Teilwertabschreibungen beschränkt werden, wenn die ausländische Gesellschaft Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus sog. passiven Tätigkeiten erzielt. Der Gesetzgeber will hierdurch verhindern, dass inländisches Kapital in unerwünschte Verlustzuweisungsmodelle investiert wird, die der Volkswirtschaft keinen erkennbaren Nutzen bringen. Der EuGH sieht in der Vorschrift eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da eine solche Beschränkung im Inland nicht besteht.

Mögliche Konsequenzen aus dem Urteil und der gesetzgeberische Handlungsbedarf werden zusammen mit den Ländern eingehend geprüft. Welche fiskalischen Auswirkungen das Urteil für die Bundesrepublik Deutschland haben wird, kann frühestens nach genauer Analyse des Urteils beurteilt werden.
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