Mit Urteil zum Kindergeldrecht vom 8. Februar 2007 (Az.: 2 K 2214/05) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Frage beschäftigt, zu welchem Zeitpunkt ein Studium als abgebrochen angesehen werden kann.
Im Streitfall hatte der Sohn der Klägerin sein Universitätsstudium abgebrochen. Die Klägerin hatte der für das Kindergeld zuständigen Behörde der Familienkasse - mitgeteilt, dass der Sohn ab 1. April 2005 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen habe, bis 31. März habe er noch studiert. Die Familienkasse gewährte bereits für den Monat März kein Kindergeld mehr. Das begründete sie damit, dass der Antrag auf Exmatrikulation schon am 14. Februar 2005 gestellt worden sei. Es möge sicherlich zutreffen, dass der Sohn aus der Sicht der Universität bis zum 31. März noch als Student angesehen werden könne, das habe jedoch keinerlei Auswirkung auf den Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung bei der Zahlung des Kindergeldes entfalle. Mit seinem Antrag vom 14. Februar 2005 habe der Sohn eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er sein Studium nicht mehr fortsetzen wolle und habe damit an diesem Tage die Abbruchentscheidung tatsächlich vollzogen.
Die Klage, mit der die Klägerin weiter unbestritten - vorgetragen hatte, der Sohn habe das Semester zu Ende gebracht und noch im März an Vorlesungen und sonstigen Universitätsveranstaltungen teilgenommen, war erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte aus, nach dem Einkommensteuergesetz sei bestimmt, dass ein Kind u. a. berücksichtigt werde, wenn es für einen Beruf ausgebildet werde. Solange Ausbildungsgänge absolviert würden, die im Rahmen einer Ausbildungs oder Studienordnung liefen und der Auszubildende daran teilnehme, befinde er sich in Berufsausbildung. Im Streitfall sei dies bis zum 31. März der Fall gewesen. Die Absicht, zum Ende des Semesters das Studium zu beenden und dies im Laufe des Studiums gegenüber der Universität kundzutun, stelle keine sofortige tatsächliche Abbruchentscheidung dar. Demgegenüber beschränke sich die Familienkasse auf die Vermutung, dass mit dem Antrag auf Exmatrikulation ein Abschluss der Hochschulausbildung nicht mehr angestrebt werde. Solche subjektiven Merkmale, die nicht durch ein tatsächliches Verhalten des Studierenden objektivierbar seien, beinhalte der gesetzliche Tatbestand aber für den Fall nicht, in dem tatsächlich eine solche Ausbildung noch laufe. Solange ein Ausbildungsabschnitt tatsächlich absolviert werde, seien subjektive Absichten zum zukünftigen Berufsweg unmaßgeblich und außerdem bei den unterschiedlichsten Motivationslagen der Studierenden nicht überprüfbar. Die Meinung der Familienkasse entspreche auch nicht der klarstellenden Bescheinigung der Universität, nach der der Sohn am 14. Februar die Exmatrikulation zum 31. März 2005 beantragt habe. Außerdem ergebe sich aus der Einschreibeordnung der Universität, dass regelmäßig, wenn nichts anderes beantragt worden sei, die Exmatrikulation immer mit Wirkung zum Ablauf des Semesters erfolge. Dass nichts anderes beantragt worden sei, habe die Universität bescheinigt.
Danach war das Kindergeld noch für den Monat März 2005 zu gewähren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.