Handlungsbedarf zur Sicherung niedriger Schenkungssteuer bei Immobilien

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem am 31.1.2007 veröffentlichten Beschluss das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Es fordert den Gesetzgeber auf, spätestens bis zum 31.12.2008 ein neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu schaffen. Nach Empfehlung von Steueranwälten sollten anstehende Schenkungen, insbesondere von Immobilien, in den nächsten Monaten durchgeführt werden, soweit nach noch geltendem Recht eine nur geringe Steuerbelastung entsteht.Das Bundesverfassungsgericht hat die Anwendung des geltenden Rechts bis zum Vorliegen einer Neuregelung für zulässig erklärt. Sollte eine solche bis zum 31.12.2008 nicht in Kraft getreten sein, ist das Erbschaftsteuergesetz nichtig und kommt nicht mehr zur Anwendung. Rechtsanwalt Dr. Martin WULF, Partner der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm, erläutert: „Die bestehenden Begünstigungen können bis zur Neuregelung weiterhin voll ausgenutzt werden. Es ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Gesetzeslage mit Rückwirkung behebt, das Erbschaftsteuergesetz also mit Wirkung ab dem 1.1.2007 ändert, denn der Steuerbürger darf nach den allgemeinen Regeln auf einen verfassungswidrigen Gesetzeszustand nicht vertrauen. Allerdings betont das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall ausdrücklich, die Weiteranwendung des Erbschaftsteuergesetzes bis zur Neuregelung sei erforderlich, um für die Übergangszeit einen Zustand der Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Dies begründet Vertrauensschutz, der einer belastenden Rückwirkung entgegensteht. Eine Rückwirkung wäre nur dann akzeptabel, wenn der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme des derzeit geltenden Rechts einräumt.“

Allerdings könnte die Neureglung im Einzelfall auch zu einer Besserstellung des Beschenkten führen. So sieht der in den Bundestag eingebrachte Entwurf der Bundesregierung zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vom 25.10.2006 vor, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu verschonen. Nicht begünstigt ist danach bisher Grundvermögen. Rechtsanwalt Dr. Heinz-Willi KAMPS, Partner der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm, erklärt hierzu: „Nach geltendem Recht werden bebaute Grundstücke in der Regel nur mit 40 bis 50% ihres tatsächlichen Marktwertes der Schenkungsteuer zugrunde gelegt. Das Bundesverfassungsgericht fordert hingegen eine Bewertung nach dem tatsächlichen Wert. Selbst wenn der Gesetzgeber zur Vermeidung überzogener Belastungen die Steuersätze halbieren würde, entstünde für Immobilienübertragungen kein Vorteil gegenüber der derzeitigen Situation. Jedenfalls dort, wo Übertragungen von Immobilien ohnehin geplant sind und nach noch geltendem Recht keine oder nur eine geringe Schenkungsteuer auslösen, sollte die Schenkung alsbald erfolgen. In diesen Fällen kann sich die steuerliche Lage kaum verbessern.“

Frühzeitige Übertragungen sind geboten. Schenker und Beschenkter können nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber erst zum Ablauf des Ultimatums am 31.12.2008 neues Recht schafft.