Schockemöhle ./. Batliner

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Urteilsbesprechung („Schockemöhle ./. Batliner“)
Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Urteil vom 09.01.2007,
10 CG.2000.199-100 (“Schockemöhle ./. Batliner”)
 

Jürgen Wagner, Rechtsanwalt, Konstanz/Zürich/Vaduz
Rechtsanwalt Jürgen Wagner ist Wirtschaftsanwalt in Konstanz, ausserdem als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Zürich sowie in Vaduz tätig. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum schweizerischen und liechtensteinischen Gesellschafts- und Bankrecht und Chefredakteur des steueranwaltsmagazin.
Im vorliegenden Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (OGH) ging es eigentlich – nach jahrelanger „spannender“ Vorgeschichte – nur noch um eine Frage: Hat der Bekl. eine konkrete „Treuhand- bzw. Verwaltungspflicht“ (Hervorh. d.d. Verf.) verletzt, indem er – entgegen dem Mandatsvertrag vom 22.07.1987 – Gold verkaufte und hierdurch einen Vermögensschaden herbeiführte.Der Bekl. hatte sich noch damit gewehrt, er habe doch hierfür
„geradezu von Sinnen gewesen sein müssen“
(Ziff. 13.8. des Urteils), das Gold - immerhin 413 kg - ohne Instruktionen zu kaufen. Der OGH stellte keine solche Instruktion fest und folgerte daraus:
„Ohne solche Instruktionen verletzte der Kauf von Gold (.....) das Mandat.“ (OGH-Urt. vom 09.01.2007, 10 CG.2000.199-100, Rz. 18.2.)
Im Mandatsvertrag verpflichtete sich der Bekl., „das Mandat ausschliesslich nach den Instruktionen des Auftraggebers auszuführen (...).“ In den beweiserhebenden (Vor-) Instanzen konnte ein Auftrag des Klägers nicht festgestellt werden. 
Im Umkehrschluss musste der OGH daher davon ausgehen, dass der Bekl. eben ohne Auftrag des Kl. handelte (Rz. 15.7 f.).
Ein an und für sich unspektakuläres Ende eines Verfahrens mit grosser rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. Es ging damals um einen „festgestellten Steuerschaden“ i.H.v. gut 29.500.000 DM, um „festgestellte Bewährungsauflagen“ i.H.v. 1 Mio. DM (für die Erlangung der Haftverschonung, s. OGH, 10 CG.2000.199-68, Rz. 15.5., steueranwaltsmagazin 2004, 132 ff., 136) und um „festgestellte Honorare“ i.H.v. ca. 660.000,- DM. Mit dem Urteil des StGH wurde darüber rechtskräftig entschieden (Staatsgerichtshof-Urt. vom 01.09.2006, ON 97). 
Im vorliegenden Verfahren war nur noch ein kleiner Teil hiervon wesentlich. Der Bekl. hatte letztlich (einschliesslich der Kosten) ca. 600.000 CHF zu bezahlen.
Nachdem der SPIEGEL in seiner Titelstory im Dezember 1997 die Beziehung der Parteien untereinander bereits öffentlich machte, wurde das erste Urteil nach entsprechender Klage vom August 2000 vom Landgericht Vaduz im Juli 2002 gesprochen (FL-Landgericht, Urt. vom 12.07.2000). Gewissermassen als Schlusspunkt einer auch für die Gerichte teilweise unerfreulichen Prozessflut führte der OGH nun aus,
„dass der gegenständliche Kauf und Verkauf von Gold, wie er von den Untergerichten festgestellt werden konnte, Ungereimtheiten aufweist.“ (Rz. 18.5.).
Der OGH endete mit folgender Feststellung:
„Zum anderen standen die Parteien, nachdem sie sich entzweit hatten, vor dem Problem, wie viel sie von den auf Verschleierung angelegten Machenschaften konkret in den Prozess, dessen Ausgang sie nicht zuverlässig voraussehen konnten, einbringen sollten, denn sie liefen Gefahr, dass ihnen zu genaues Vorbringen, je nach rechtlicher Beurteilung, zum Nachteil gereichen könnte. Wie dem auch sei: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof verkannte nicht, dass der festgestellte Sachverhalt möglicherweise nicht die „ganze Wahrheit“ widerspiegelte. Eine rechtliche Beurteilung hat sich jedoch auf den festgestellten Sachverhalt zu beziehen und darauf zu beschränken. Dies gilt allgemein und galt auch für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Kaufs und Verkaufs von Gold.“
Interessant sind einige Feststellungen des OGH: Nachdem er (zum Sachverhalt) feststellte
„Die Zayala wie auch die weiteren für die Parkierung von Vermögen des Klägers über Veranlassung des Beklagten errichteten Gesellschaften haben nur der Verschleierung des Vermögens des Klägers gedient. Die Gesellschaften Fantor und Satyr wurden im Zusammenhang mit dem Geheimnisverrat gelöscht. An deren Stelle wurden, wiederum zur Verschleierung des Vermögens des Klägers die Gesellschaften Zayala und Stambul Foundation (im Folgenden: Stambul) gegründet. Die Geldzu- und abflüsse bei Zayala sind deshalb unmittelbar dem Kläger zuzuordnen, wie dies vergleichsweise auch bei Geldzu- und abflüssen auf bzw. von Bankkonten des Klägers der Fall gewesen wäre“
erwähnte er den Grund des Goldkaufs (wohl nachdem die „Tat“ des Klägers (nämlich Steuerhinterziehung) bereits öffentlich bekannt war):
„Mit der ersten Frage hätte bestätigt werden sollen, dass es die Idee des Klägers gewesen sei, einen Vermögenswert (nämlich Bargeld) anzuschaffen, der keine Zinserträge abwirft, um damit dem zuständigen deutschen Finanzamt darzutun, dass er aus seinen in Vaduz gelegenen Vermögenswerten kein Einkommen mehr erzielt habe. Weil sich die Anschaffung von DM-Banknoten aus dem Jahr 1993 als unmöglich erwiesen habe, sei Gold gewählt worden.“ 

Zu der (vom Beklagten bestrittenen) Aktivlegitimation des Kl. führt der OGH in Ziff. 18.4. des Urteils aus:
„Im Ergebnis zutreffend beurteilte das Fürstliche Obergericht solche zu festgestellter Verschleierung von Vermögen errichtete Konstruktionen nicht nach ihrem formellen Schein, sonder nach ihrer materiellen Funktion und erkannte diesen juristischen Personen, namentlich auch der Zayala, mit Bezug auf das Vermögen des Klägers keine eigene Aktivlegitimation zu. Zutreffend und folgerichtig bejahte es in der Folge die Aktivlegitimation des Klägers. Ob die zur Begründung gewählte Rechtsfigur des Durchgriffs dogmatisch in jeder Hinsicht überzeuge, konnte dahin gestellt bleiben.“
Letztlich war also nicht mehr über Fragen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu entscheiden, nicht über Fragen entsprechender Haftung, wenn alles „auffliegt“. Zu entscheiden war allein die Frage, ob der deutsche Kl. als Mandatsgeber Instruktionen gegeben hat („zur Verschleierung seines Vermögens“, so der OGH) und ob der Bekl. seine Pflichten aus dem Mandat (von Sinnen oder auch nicht) wahrgenommen hat. Nicht mehr, nicht weniger. 

Jürgen WAGNER, LL.M.
Rechtsanwalt, Konstanz/Zürich/Vaduz