Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 31. Januar 2007 mit einem entscheidenden Urteil für Aufsehen gesorgt und das deutsche Erbschaftsteuerrecht in der momentanen Auslegung für verfassungswidrig erklärt. Im Nachfolgenden veröffentlichen wir die aktuelle Pressemitteilung im Wortlaut.Zum Beschluss vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 –

Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer
mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem
Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung
bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen,
Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes
nicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.
Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung ist
das bisherige Recht weiter anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006 (Tag der
Beschlussfassung des Senats, nicht der Abfassung der schriftlichen
Gründe).

Rechtlicher Hintergrund:

In § 19 Abs. 1 ErbStG ist unabhängig davon, aus welchen Vermögensarten
sich Nachlass oder Schenkung zusammensetzen, für alle steuerpflichtigen
Erwerbe einheitlich ein nach dem Wert des Erwerbs progressiver, in drei
nach Verwandtschaftsgraden abgestuften Steuerklassen unterteilter
Prozentsatz des Erwerbs als der Steuertarif bestimmt. Um mittels dieses
Tarifs zu einem in Geld zu entrichtenden Steuerbetrag zu gelangen,
müssen die dem steuerpflichtigen Erwerb unterfallenden
Vermögensgegenstände in einem Geldbetrag ausgewiesen werden. Bei nicht
als Geldsumme vorliegenden Steuerobjekten ist deshalb die Umrechnung in
einen Geldwert mittels einer Bewertungsmethode erforderlich, um eine
Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld zu erhalten. Das
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bestimmt, dass sich die
Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) richtet.
Die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände werden danach nicht
einheitlich, sondern auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Das
Gesetz nennt als Regelfall den gemeinen Wert, also den Verkehrswert. Bei
der Bewertung inländischen Grundbesitzes kommt in wichtigen
Teilbereichen ein Ertragswertverfahren zur Ermittlung des
Grundbesitzwerts zur Anwendung. Der Wert des Betriebsteils von land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich nach seinem Ertragswert.
Darüber hinaus bedient sich das Erbschaftsteuerrecht bei der Bewertung
von Betriebsvermögen des Steuerbilanzwerts.

Die Vorlage durch den Bundesfinanzhof betrifft die Frage, ob die
Anwendung des einheitlichen Steuertarifs gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG auf
alle Erwerbsvorgänge wegen gleichheitswidriger Ausgestaltung der
Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei den unterschiedlichen
Vermögensarten verfassungswidrig ist.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen im Wesentlichen
folgende Erwägungen zugrunde:

  • I. Dem geltenden Erbschaftsteuerrecht liegt die Belastungsentscheidung
    des Gesetzgebers zugrunde, den beim jeweiligen Empfänger mit dem
    Erbfall oder der Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu
    besteuern. Diese Belastungsentscheidung hat mit Blick auf den
    Gleichheitssatz Auswirkungen auf die Bewertung des anfallenden
    Vermögens als den ersten Schritt bei der Ermittlung der
    erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Die gleichmäßige
    Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die
    einzelnen zu einer Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen Einheiten
    und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die
    deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden. Eine
    diesem Gebot genügende Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ist
    nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der
    Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen
    Bewertungsziel orientiert. Nur dieser bildet den durch den
    Substanzerwerb vermittelten Zuwachs an Leistungsfähigkeit
    zutreffend ab und ermöglicht eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung
    der Belastungsentscheidung. In der Wahl der Wertermittlungsmethode
    ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei. Die Bewertungsmethoden
    müssen aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem
    Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Stellt der
    Gesetzgeber schon bei der Bewertung auf andere Bewertungsmaßstäbe
    ab, so löst er sich von seiner Belastungsgrundentscheidung und legt
    damit strukturell Brüche und Wertungswidersprüche des gesamten
    Regelungssystems an.

    Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten
    zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so
    ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa
    in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher
    Verschonungsregelungen, ausgestalten. Die Bewertungsebene dagegen
    ist aus verfassungsrechtlichen Gründen bereits vom Ansatz her
    ungeeignet zur Verfolgung außerfiskalischer Förderungs- und
    Lenkungsziele im Erbschaftsteuerrecht.

  • II. Das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht genügt diesen
    verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Die erbschaftsteuerlichen
    Bewertungsvorschriften führen bei wesentlichen Gruppen von
    Vermögensgegenständen nicht zu dem gemeinen Wert angenäherten
    Steuerwerten. Sie sind nicht ausreichend belastungsgleich und
    folgerichtig ausgestaltet.

    1. Beim Betriebsvermögen verhindert die weitgehende Übernahme der
    Steuerbilanzwerte strukturell die Annäherung an den gemeinen
    Wert. Dies führt zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem
    Gleichheitssatz nicht vereinbar sind:

    Nach der gesetzlichen Regelung (§ 109 Abs. 1 BewG) werden die
    zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit ihrem
    Steuerbilanzwert angesetzt. Dieser stimmt aber nur in
    Ausnahmefällen mit dem jeweiligen Verkehrswert des
    Wirtschaftsguts (Teilwert) überein. So können durch
    bilanzpolitische Maßnahmen wie zum Beispiel die Wahl von
    degressiver oder linearer Abschreibung, Sofortabschreibungen
    oder erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie auch
    durch spätere Wertsteigerungen so genannte stille Reserven –
    also vereinfacht ausgedrückt Differenzen zwischen dem
    Verkehrswert eines Wirtschaftsguts und seinem niedrigeren
    Buchwert – gebildet werden, die bei der Bewertung des
    Betriebsvermögens nicht berücksichtigt werden. Zudem fließen
    immaterielle Wirtschaftsgüter wie etwa der Geschäfts- oder
    Firmenwert eines Unternehmens in die erbschaftsteuerliche
    Bewertung nicht ein. Das hat regelmäßig zur Folge, dass der
    Steuerwert gerade von ertragstarken Unternehmen weit hinter dem
    gemeinen Wert zurückbleibt, weil der den Wert bestimmende Faktor
    des Ertrags keine Berücksichtigung findet. Die Übernahme der
    Steuerbilanzwerte bewirkt mithin für Betriebsvermögen mit hoher
    Wahrscheinlichkeit – wenn auch nicht stets – einen deutlich
    unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert.

    Darüber hinaus bewirkt die durch den Steuerbilanzwertansatz
    erzielte Begünstigungswirkung keine zielgerichtete und
    gleichmäßig wirkende Steuerentlastung, sondern tritt völlig
    ungleichmäßig und damit willkürlich ein. Durch den
    Steuerbilanzwertansatz ist die erbschaftsteuerliche
    Bemessungsgrundlage davon abhängig, ob und in welchem Umfang der
    Erblasser oder Schenker bilanzpolitische Maßnahmen ergriffen
    hat. Die vielfältigen Möglichkeiten, über die Bilanzpolitik
    Einfluss auf den erbschaftsteuerlichen Wertansatz zu nehmen,
    eröffnen sich den Inhabern von Betriebsvermögen in stark
    differierendem Ausmaß. Die Regelung kommt den Erwerbern von
    Betriebsvermögen folglich in ganz unterschiedlichem Umfang
    zugute.

    Zudem fehlt es der Regelung mit Blick auf die vom Gesetzgeber
    genannten Lenkungsziele an einer ausreichend zielgerichteten
    Ausgestaltung. Mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte wollte
    der Gesetzgeber insbesondere mittelständische
    Personenunternehmen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
    entlasten. Tendenziell wird aber gerade der Übergang des
    Betriebsvermögens von solchen Unternehmen gefördert, die der
    Entlastung am wenigsten bedürfen. Denn begünstigt wird besonders
    der Erwerb ertragstarker Unternehmen, bei denen Entnahmen zur
    Begleichung der Erbschaftsteuerschuld am ehesten möglich sein
    dürften. Das Fehlen eines Nachversteuerungsvorbehalts führt
    zusätzlich dazu, dass auch Erwerber eines Betriebsvermögens in
    den Genuss der Steuerbegünstigung kommen, die eine Fortführung
    des Unternehmens nicht beabsichtigen.

    2. Auch beim Grundvermögen genügt die erbschaftsteuerliche
    Ermittlung der Bemessungsgrundlage schon auf der Bewertungsebene
    nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes und führt deshalb
    zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz nicht zu
    vereinbaren sind.

    a) Bei bebauten Grundstücken wird durch das gesetzlich
    angeordnete (§ 146 Abs. 2 Satz 1 BewG) vereinfachte
    Ertragswertverfahren mit einem starren
    Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem
    gemeinen Wert regelmäßig verfehlt. Mit dem vereinfachten
    Ertragswertverfahren wollte der Gesetzgeber ausweislich der
    Gesetzesmaterialien eine Bewertung mit durchschnittlich ca.
    50 % des Kaufpreises – also des gemeinen Werts – erreichen
    und durch diese niedrige Erbschaftsbesteuerung
    Investitionsanreize für Grundvermögen schaffen sowie die Bau-
    und Wohnungswirtschaft positiv beeinflussen. Dieser
    gesetzgeberische Versuch einer steuerlichen Lenkung auf der
    Bewertungsebene steht aber in unauflösbarem Widerspruch zu
    den aus dem Gleichheitssatz folgenden verfassungsrechtlichen
    Vorgaben. Die Bewertungsmethode führt im rechnerischen
    Durchschnitt nicht nur zu Grundbesitzwerten, die etwa 50 %
    des gemeinen Werts erreichen, so dass eine Annäherung an den
    gemeinen Wert nicht erfolgt. Vielmehr differieren die
    Einzelergebnisse auch in erheblicher Anzahl zwischen weniger
    als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts. Es ist
    offensichtlich, dass ein einheitlicher Vervielfältiger für
    bebaute Grundstücke ohne Berücksichtigung der Grundstücksart
    und der Lage zu erheblichen Bewertungsunterschieden im
    Verhältnis zum gemeinen Wert führen muss und der Bewertung
    daher Zufälliges und Willkürliches anhaftet.

    Keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung bedarf deshalb
    die Frage, ob der Gesetzgeber das auf der Bewertungsebene
    verfolgte Ziel, den Erwerb bebauter Grundstücke nur auf der
    Basis hälftiger Verkehrswerte mit Erbschaftsteuer zu
    belasten, verfassungsrechtlich zulässig auf der zweiten Ebene
    der Bemessungsgrundlagenermittlung – etwa im Wege einer
    eindeutigen Verschonungsbestimmung, nach der bebaute
    Grundstücke nur mit 50 % ihres gemeinen Werts zum Ansatz
    kommen – hätte erreichen können. Mit den Belangen der Bau-
    und insbesondere Wohnungswirtschaft hat der Gesetzgeber
    gewichtige Gemeinwohlgründe angeführt, die grundsätzlich
    geeignet erscheinen, Verschonungsnormen zu rechtfertigen, die
    den Erwerb von Grundvermögen aufgrund Erbschaft oder
    Schenkung steuerlich begünstigen. Die Frage, in welchem
    Umfang eine auf sie gestützte Entlastung verfassungsrechtlich
    zulässig wäre, kann aber hier offen bleiben.

    b) Die in § 148 BewG – seiner bis zum 31. Dezember 2006
    geltenden Fassung – geregelte Bewertung von Erbbaurechten und
    mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken ist ebenfalls mit
    dem Erfordernis einer Bewertung, die die Wertverhältnisse in
    ihrer Relation realitätsgerecht abbildet, nicht vereinbar.
    Der Grundbesitzwert des belasteten Grundstücks wird
    schematisch starr durch einheitliche Vervielfältigung des
    nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt
    zu entrichtenden jährlichen Erbbauzinses mit dem Faktor 18,6
    bestimmt, ohne dass die Restlaufzeit des Erbbaurechts oder
    das Fehlen einer Heimfallentschädigung berücksichtigt oder
    die Höhe des Erbbauzinses hinterfragt werden. Das führt dazu,
    dass in einer Vielzahl von Fällen sowohl bei der Bewertung
    des Grundstücks als auch der des Erbbaurechts teils zugunsten
    des Erwerbers, teils zu seinen Lasten erheblich vom gemeinen
    Wert abgewichen wird. Zu dieser Erkenntnis ist auch der
    Gesetzgeber gelangt. Denn im Entwurf für das
    Jahressteuergesetz 2007 wird ausgeführt, die jetzige Regelung
    führe insbesondere bei kurzen Restlaufzeiten zu nicht
    vertretbaren Bewertungsergebnissen.

    c) Schließlich entspricht auch die Wertermittlung für unbebaute
    Grundstücke (§ 145 BewG) der Anforderung, die
    Wertverhältnisse in ihrer Relation realitätsgerecht
    abzubilden, jedenfalls inzwischen nicht mehr. Grund hierfür
    ist die gesetzlich angeordnete, bis Ende 2006 geltende
    Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996.
    Die Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt führt dazu,
    dass die vergangenheitsbezogenen Werte sowohl die
    Wertverhältnisse innerhalb der Gruppe der unbebauten
    Grundstücke nicht mehr in ihrer Relation realitätsgerecht
    abbilden als auch nicht mehr den Gegenwartswerten anderer
    Vermögensgegenstände entsprechen. Damit führt die
    Wertbemessung nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
    Recht zu verfassungswidrigen Besteuerungsergebnissen.

    3. Auch die Erbschaftsbesteuerung der Erwerber von Anteilen an
    Kapitalgesellschaften ist in nicht mit dem Gleichheitssatz
    vereinbarer Weise ausgestaltet. Bei den zu schätzenden, nicht
    börsennotierten Anteilen führt der vom Gesetzgeber angeordnete
    Steuerbilanzwertansatz zu Steuerwerten, die im Regelfall
    deutlich hinter der Teilbewertung zurückbleiben. Zwar sind nach
    den gesetzlichen Vorgaben – anders als beim Betriebsvermögen –
    die Ertragsaussichten des Unternehmens zu berücksichtigen.
    Gleichwohl werden durch den vom Gesetzgeber angeordneten
    Steuerbilanzwertansatz auch für die zu schätzenden Anteile an
    Kapitalgesellschaften Steuerwerte erzielt, die im Durchschnitt
    deutlich unter dem gemeinen Wert liegen. Darüber hinaus wirkt
    sich die Übernahme der Steuerbilanzwerte – wiederum parallel zum
    Betriebsvermögen – für die Anteile an Kapitalgesellschaften in
    ganz unterschiedlicher Weise aus. Die Gesellschaften sind in
    höchst unterschiedlichem Maße in der Lage, von den
    Bilanzierungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Das bewirkt
    zwingend eine große Streubreite der Steuerwerte im Verhältnis zu
    den Verkehrswerten. Darüber hinaus führt die für die zu
    schätzenden Anteile an Kapitalgesellschaften angeordnete
    Übernahme der Steuerbilanzwerte auch zu einer großen Kluft
    gegenüber den übrigen Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren
    Bewertung anhand des Kurswerts beziehungsweise aus zeitnahen
    Verkäufen abgeleitet erfolgt und darum im Regelfall zu deutlich
    höheren Werten führt.

    4. Schließlich verstößt auch die Bewertung von land- und
    forstwirtschaftlichem Vermögen gegen die aus dem Gleichheitssatz
    folgenden Anforderungen und führt deshalb zu
    Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz nicht zu
    vereinbaren sind. Für den Betriebsteil ist der Ertragswert als
    Bewertungsziel vorgegeben. Damit wird bereits strukturell eine
    Erfassung der im Vermögenszuwachs liegenden Steigerung der
    Leistungsfähigkeit des Erben oder Beschenkten verfehlt, die sich
    aufgrund der der Erbschaftsteuer zugrunde liegenden
    gesetzgeberischen Konzeption gerade nach dem bei einer
    Veräußerung unter objektivierten Bedingungen erzielbaren Preis,
    nicht aber allein nach dem vermittels der Vermögenssubstanz
    erzielbaren Ertrag bemisst. Die Bewertung von Wohnteil und
    Betriebswohnungen orientiert sich am gemeinen Wert als
    Wertkategorie. Insoweit gilt das zum Grundvermögen Gesagte
    entsprechend. Die dort festgestellten verfassungsrechtlichen
    Mängel führen auch hier schon auf der Bewertungsebene zu
    Verstößen gegen den Gleichheitssatz.

  • III. Trotz Unvereinbarkeitserklärung mit dem Gleichheitssatz ist es im
    vorliegenden Fall geboten, ausnahmsweise die weitere Anwendung des
    geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung
    zuzulassen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung
    spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu treffen. Dabei ist er
    verfassungsrechtlich gehalten, sich auf der Bewertungsebene
    einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu
    orientieren. Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, bei Vorliegen
    ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt der
    Bemessungsgrundlagenermittlung mittels Verschonungsregelungen den
    Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Die
    Begünstigungswirkungen müssen ausreichend zielgenau und innerhalb
    des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten.
    Schließlich kann der Gesetzgeber auch mittels Differenzierungen
    beim Steuersatz eine steuerliche Lenkung verfolgen.