Ein häufiger Praxisfall: Das Finanzamt übernimmt unzutreffende elektronisch übermittelte Daten und möchte später nach § 129 AO berichtigen

Fehlermeldung

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Das FG Niedersachsen musste in einem rkr. Beschluss vom 28.7.2014 – 3 V 226/14 darüber befinden, ob die Übernahme von unzutreffenden elektronisch übermittelten Daten durch eine Berichtigung nach § 129 AO korrigiert werden kann.

Im Urteilsfall hat der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zutreffend via Elster erklärt. Der Arbeitgeber übermittelte die Einkünfte des Steuerpflichtigen ebenfalls in Form einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die dort bescheinigten Einkünfte waren jedoch unzutreffend und betrugen lediglich ca. 60 v.H. der tatsächlichen Einkünfte.

Das Finanzamt hat die unzutreffenden Angaben des Arbeitgebers übernommen und bestandskräftig veranlagt. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde der Fehler durch das Finanzamt bemerkt. Daraufhin hat das Finanzamt einen nach § 129 AO berichtigten Steuerbescheid erlassen.

Das FG Niedersachsen hat in seinem o.a. Beschluss diese Handlungsweise des Finanzamtes als rechtswidrig beurteilt und die Berichtigung abgelehnt.

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