Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten darf nicht gestrichen werden

Der DAV wendet sich gegen die steuerrechtliche Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften. Der Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm sieht u. a. vor, dass der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten künftig weg­fallen soll. Das trifft vor allem Arbeitnehmer. Abzugsfähig bleiben Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Doch für Personengesellschaften (z.B. GbR, KG und oHG) greift diese Ausnahme nur zum Teil.„Ob die Koalitionäre bedacht haben, dass die Kosten für die gesonderte Gewinnfeststellung für Personengesellschaften keine Betriebsausgaben sind“, fragt Rechtsanwalt Dr. Rolf Schwedhelm, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH XI R 55/93 vom 13.7.1994, BStBl. 1994 II, 907; VIII R 10/94 vom 6.4.1995, BFH/NV 1996, 22; BFH XI B 34/98 vom 28.10.1998, BFH/NV 1999, 610) können Steuerberatungskosten, die eine Personengesellschaft für die Erklärungen zur einheitlichen und ge­sonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufwendet, nicht als Be­triebsausgaben abgezogen werden. Nur die Kosten für die Gewinnermittlung können noch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.Der Gesellschafter einer gewerblich oder freiberuflich tätigen Personengesellschaft ist bei den Kosten für die Gewinnfeststellung auf den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG verwiesen. Fällt – wie geplant – der Sonderausgabenabzug weg, muss er die für ihn un­vermeidlichen Steuerberatungskosten aus seiner privaten Tasche, d. h. aus dem zu ver­steuernden Ein­kommen zahlen. Die Personengesellschaften bzw. deren Gesell­schafter sind damit gegenüber den Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH) eindeutig benachteiligt. Dort können die Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.Rechtsanwalt Dr. Rolf Schwedhelm: „Die Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerbera­tungskosten ist angesichts des immer komplizierter werdenden Steuerrechts nicht nur eine besonders subtile ver­deckte Steuererhöhung, sondern auch eine weitere Aushöhlung des Rechtsschutzes gegenüber hoheitlichen Akten der Finanzverwaltung. Die Ar­beitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV fordert den Gesetzgeber daher auf, auf die Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten zu verzichten.“