Erbschaftsteuer: Kürzung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige unionsrechtswidrig

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Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Seine Ehefrau, die die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit besaß und mit ihm in der Schweiz lebte, verstarb im Juni 2012. Zu ihrem Nachlass, den der Kläger allein erbte, gehörten hälftige Miteigentumsanteile an vier Eigentumswohnungen in Deutschland. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest und berücksichtigte einen Freibetrag von nur 2.000 €.

Dies begründete es wie folgt: Zwar sei – angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – auch einem beschränkt Steuerpflichtigen der für unbeschränkt Steuerpflichtige geltende Ehegattenfreibetrag von 500.000 € zu gewähren. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung müsse der Freibetrag jedoch um den Teil gekürzt werden, der anteilig auf das nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfasste Auslandsvermögen entfalle.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das Argument des Finanzamts bereits in der Rechtssache "Welte" aufgegriffen und zurückgewiesen. Im Verfahren "Welte" habe die Regierung der Bundesrepublik geltend gemacht, der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige diene dem Gebot der steuerlichen Kohärenz. Dem sei der Gerichtshof entgegengetreten. Er habe darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen der Kohärenz nur zulässig sei, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung bestehe. Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang habe der Gerichtshof nicht gesehen.

Insoweit sei der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt. Dieser habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger gebiete, den vollen Freibetrag von 500.000 € zu gewähren, obwohl der in Deutschland besteuerte Teil des Nachlasses – anders als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten unbeschränkt Steuerpflichtiger – nicht den Gesamtbetrag der Erbschaft darstelle. Diese Frage habe der Generalanwalt bejaht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidung im Volltext: 4 K 3636/14 Erb

Herausgeber: Der Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Pressedezernent RiFG Dr. Christian Graw, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Telefon: 0211/7770-0, Fax: 0211/7770-2600, E-Mail: pressestelle@fg-duesseldorf.nrw.de