In dem Verfahren beim FG Düsseldorf (Urteil vom 29.9.2015 – 10 K 4479/11 F) war die Frage zu beantworten, ob die Schuldzinsen abzugsfähig sind, die für ein Darlehen entstanden sind, das dafür aufgenommen worden ist, um die aufgelaufenen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen abzulösen.
Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Norm des § 4 (4a) Satz 5 EStG weiter als ihr Wortlaut auszulegen ist, und das Darlehen als Investitionsdarlehen zu werten ist. Die Finanzbehörden vertreten an dieser Stelle eine engere, wortgetreue Auslegung der Norm und haben aus diesem Grunde Revision beim BFH eingelegt, AZ BFH III R 26/15. Im Hinblick auf die Entscheidung des FG muss in Einzelfällen ein Abzug der Schuldzinsen durchgeführt werden.
Falls die Finanzämter den Abzug versagen sollten, müssen die Einzelfälle im Hinblick auf die vorstehend angeführte Revision offen gehalten werden.
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