Krankentagegeld ist zu versteuernder Arbeitslohn

Erhält ein Arbeitnehmer aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen zusätzlichen Krankentagegeldversicherung im Krankheitsfall Lohnfortzahlung, so muss er die Leistung als steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn angeben. Das gilt sogar dann, wenn er auf einen Teil seines Bruttolohnes (hier auf 1 Prozent) verzichtet, um die Versicherung mitzufinanzieren. Das Finanzgericht Baden-Württemberg erkannte die Leistung nicht als steuerfreie Leistung aus einer Krankenversicherung an, "weil es sich im wirtschaftlichen Ergebnis um Lohnfortzahlung handelt.. (AZ: 2 K 164/00) . Der Bundesfinanzhof entscheidet in dieser Sache endgültig. (AZ: VI R 30/04)