Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

FG kontra BMF und nun eine Musterrevision: Zuzahlungen des AN zu den AK bei der Überlassung eines Dienstwagens

Das FG Niedersachsen hat sich mit seinem Urteil vom 16.4.2018 9 K 210/17 gegen die Regelung zur o.a. Problematik in den R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStH gewandt. Demnach mindert eine vom AN geleistete Zuzahlung zu den AK bereits den monatlich nach der 1 v.H.-Regelung zu versteuernden Vorteil. Der Zuzahlungsbetrag ist dabei gleichmäßig über die vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen und vom geldwerten Vorteil abzuziehen. Die Finanzbehörden sind mit dieser überzeugenden Entscheidung des FG nicht einverstanden und haben Revision gegen die Entscheidung eingelegt, die beim BFH unter dem AZ VI R 19/18 anhängig ist.

FG kontra BMF zu Betriebsveranstaltungen: Tatsächliche Teilnehmer für die Berechnung des geldwerten Vorteils

Das FG Köln hat mit seiner Entscheidung von 27. Juni 2018 – 3 K 870/17 (Rev. AZ BFH VI R 31/18)  zur Verteilung der Gesamtkosten bei einer Betriebsveranstaltung Stellung genommen. Das FG Köln hat dabei die Berechnungsweise des geldwerten Vorteils der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. Die Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen danach steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Die Klägerin plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach der Urteilsbegründung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. „No-Shows“ zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Dies bedeutet Folgendes: Bei reinen Leerkosten fehlt es an der erforderlichen Bereicherung des Arbeitnehmers.  Der anteilige Ansatz von „No-Show-Kosten“ bei den teilnehmenden Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würde ansonsten bedeuten, dass reine Scheinvorteile der Besteuerung unterworfen werden, ohne dass eine entsprechende objektive Bereicherung des Arbeitnehmers durch eine ihm zugeflossene Leistung gegeben wäre.

Wieder eine bedeutsame Entscheidung des BFH, die den Vorsteuerabzug erleichtert!

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16 entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die –neben anderen Erfordernissen– die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des UStG). Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der „im Onlinehandel“ tätig war, ohne dabei ein „Autohaus“ zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war. Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmer in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt. Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Geissel und Butin vom 15. November 2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist. Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.

Veräußerungsgewinn im Veranlagungszeitrum – Formulierung im Veräußerungsvertrag

Wenn es um Zeitpunkt der Versteuerung von Veräußerungsgewinnen von Personengesellschaftsanteilen (natürlich auch bei Einzelunternehmen) geht, wird in der Praxis häufig gestaltet. Die Versteuerung des Veräußerungsgewinns soll möglichst in den Veranlagungszeitraum verlagert werden, in dem keine hohen Einnahmen mehr aus dem operativen Geschäft (im Urteilsfall ging es um eine ärztliche Praxisgemeinschaft) erzielt werden. Im Urteilsfall des FG Nürnberg v. 4.4.2018 4 K 1453/16 war eine Vereinbarung umstritten, in der es um die Versteuerung eines Veräußerungsgewinn in 2012 / 2013 ging. Angestrebt war die Versteuerung des Veräußerungsgewinns in dem Jahr, in dem die Ärzte nicht mehr aktiv gewesen sind, in 2013. Die vertragliche Vereinbarung lautete jedoch wie folgt: Die Veräußerung erfolgt mit Wirkung zum Ablauf des 31.12. Fraglich war im Streitfall nun, wie diese Formulierung ertragsteuerlich zu werten ist. Das FG hat diese Vereinbarung in der Weise gewertet, dass der Veräußerungsgewinn noch in 2012 angefallen ist. Somit kam es zu einer zusammengeballten Versteuerung von lfd. Gewinnen und dem Veräußerungsgewinn. In der Praxis sollte daher darauf geachtet werden, dass Formulierungen gewählt werden, die ohne Zweifel eine Veräußerung in dem durch die Beteiligten angestrebten Jahr bewirken.

Ein realistischer Hoffnungsschimmer im Rahmen von Betriebsprüfungen mit Zuschätzungen durch den Betriebssprüfer

Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es häufig zu erheblichen Zuschätzungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen in dieser Weise gar nicht erzielbar sind. Hier helfen nun ggf. die Ausführungen des X. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 26.2.2018 X B 53/17. In diesem Beschluss hat der X. Senat des BFH 3 grundlegende Aussagen getroffen, die sehr bemerkenswert sind. Die 3 Aussagen lauten wie folgt:     Die im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlage gewonnenen Schätzungsergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.    Eine Schätzung muss einerseits tatsächliche Anhaltspunkte für die zutreffende Höhe der Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen, andererseits das Maß der Mitwirkungsverletzung berücksichtigen.    Jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige eingehend dazu vorträgt, dass und warum er bestimmte Umsätze und Gewinne nach den Umständen nicht hat erzielen können, hat sich das FG mit diesem Punkt ausdrücklich auseinanderzusetzen. In einschlägigen Fallgestaltungen müssen diese Grundsätze spätestens im FG-Verfahren vorgebracht werden.

Vorläufigkeitsvermerk zur Neuregelung der Erbschaftsteuer ermöglicht keine nachträgliche Wahlrechtsausübung

Mit Urteil vom 14. Februar 2018 AZ 3 K 565/17 Erb hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG umfasst. Der Kläger erbte vom im Jahr 2012 verstorbenen Erblasser unter anderem Kommanditbeteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. Im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung stellte er zunächst keinen Antrag auf Vollverschonung des Betriebsvermögens. Im daraufhin ergangenen Erbschaftsteuerbescheid gewährte das Finanzamt auf die Beteiligungen einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85%. Die Festsetzung erging „in vollem Umfang vorläufig“ im Hinblick auf die durch das BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragte der Kläger die vollständige Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf den Eintritt der Bestandskraft ab. Demgegenüber berief sich der Kläger auf den Vorläufigkeitsvermerk, der die gesamte Erbschaftsteuerfestsetzung betreffe. Die Klage hatte keinen Erfolg. Da der Erbschaftsteuerbescheid bestandskräftig geworden sei, habe der Kläger sein Wahlrecht nicht wirksam ausüben können. Der Vorläufigkeitsvermerk durchbreche die Bestandskraft insoweit nicht. Die Reichweite eines solchen Vermerks sei durch Auslegung zu ermitteln. Im Streitfall ergebe diese, dass das Finanzamt die Bestandskraft nur für den Fall habe offenhalten wollen, dass der Bescheid aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung aufgehoben werden müsse. Der Antrag auf Vollverschonung sei hiervon nicht umfasst, da dieser gerade nicht auf einer Neuregelung, sondern auf geltendem Recht beruhe. Gegen diese Auslegung spreche auch nicht die „in vollem Umfang“ erklärte Vorläufigkeit. Diese Formulierung trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass noch nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang der Gesetzgeber eine neue Regelung schaffen würde.

Achtung: Rechtswidrige Durchsuchungsbeschlüsse aufgrund von Steuer-CDs

Fehlt in Durchsuchungsbeschlüssen die genaue Benennung des Tatzeitraums sind der Durchsuchungsbeschluss und die Durchsuchung rechtswidrig – die Grundrechtsverletzung kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen.   In den vergangenen 10 Jahren wurden von der BRD immer wieder so genannte Steuer-CDs aus dem Ausland angekauft. Diese hoch umstrittene und rechtswidrige Praxis soll den Zugriff auf mögliche Steuerhinterzieher gewährleisten, die andernfalls im Verborgenen bleiben. Die auf den jeweiligen CDs gespeicherten Daten begründen in der Regel einen strafrechtlichen Anfangsverdacht, der Voraussetzung für den Erlass eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses ist. Die Durchsuchung ist ein massiver Eingriff in die grundrechtlich geschützte räumliche Lebenssphäre des Einzelnen, Art. 13 Abs. 1 GG. Aufgrund dessen gelten für den Erlass eines Durchsuchungsbeschluss besonders strenge Spielregeln, wie das Bundesverfassungsgericht aktuell wieder unterstreichen musste. Mindestanforderungen an den Durchsuchungsbeschluss Zunächst muss für einen Durchsuchungsbeschluss zwingend ein Anfangsverdacht (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) vorliegen. Hierzu reichen keine vagen Anhaltspunkte und bloße Vermutungen aus, sondern es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene sich einer Straftat schuldig gemacht hat. Aufgrund des Gewichts des Eingriffs einer Durchsuchung und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre enthält Art. 13 Abs. 2 GG grundsätzlich einen sog. Richtervorbehalt (Durchsuchung nur nach Anordnung eines Richters). Der Durchsuchungsbeschluss selbst muss dabei so ausgestaltet sein, dass er den Tatvorwurf (z.B. Hinterziehung von ESt, USt und GewSt 2012 bis 2016) und die konkreten Beweismittel (z.B. Belege, Kontrollmitteilungen, Zeugenaussagen) so genau beschreibt, dass der äußere Rahmen begrenzt wird, innerhalb dessen die Durchsuchung durchzuführen ist (rechtsstaatliche Begrenzungsfunktion). Unzureichend wäre also eine Angabe im Durchsuchungsbeschluss, wonach der Verdächtige „vermutlich Steuern hinterzogen hat, wobei die Steuerart noch ungeklärt ist.“ Darüber hinaus muss der Durchsuchungsbeschluss begründet werden. In der Begründung muss dargelegt werden, warum das Verhalten eine Steuerhinterziehung darstellt (z.B. Nichtabgabe von Steuererklärungen). Neben dem Abstecken des Rahmens der Durchsuchung soll der Durchsuchungsbeschluss dem von der Durchsuchung Betroffenen ermöglichen, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten. Die Rechtsprechung zieht endlich Grenzen für eine Durchsuchung Die Rechtsprechung setzte sich mit den Kriterien für eine Durchsuchung in den letzten Jahren kaum kritisch auseinander. So wurden insbesondere die Daten, die durch den Ankauf von Steuer-CDs erlangt wurden, als zulässige Beweismittel in Strafverfahren herangezogen. Mit den Grenzen der in diesem Zusammenhang erwirkten Durchsuchungsbeschlüsse beschäftigte sich nun erstmals der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 04. April 2017 – 2 BvR 2551/12. Die Entscheidung des BVerfG Das BVerfG stellt in seinem Beschluss vom 04. April 2017 – 2 BvR 2551/12 – eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 13 Abs. 1 GG fest Der Senat stellt fest, dass der Durchsuchungsbeschluss aus dem Jahre 2011 die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohn- und Geschäftsräume aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt, da der Beschluss weder ausdrücklich noch in anderer Weise Angaben zum Tatzeitraum enthalte.  Alleine die Angabe, dass „über Jahre hinweg“ Beihilfe zur Steuerhinterziehung betrieben wurde, reiche nicht. Auch die Beschreibung der aufzufindenden Beweismittel lasse keinen Schluss auf einen Tatzeitraum zu, da weder der Zeitraum genannt wird, aus dem sie stammen, noch für den sie relevant sind. Gleiches gelte für die Sachverhaltsschilderung, die durch Bezeichnung von Umständen, die den Tatverdacht begründen sollen, nicht erkennen lasse, ab welchem Zeitpunkt die Beschuldigten mit den Beihilfehandlungen begonnen haben sollen.  Darüber hinaus ist das BVerfG der Auffassung, dass sich auch aus der Angabe, dass der Beschuldigte F. im Jahr 2006 zur Beschwerdeführerin wechselte, keine Beschreibung des Tatzeitraums entnehmen lasse. Eine Begrenzung sei diesbezüglich höchstens für die ihm selbst vorgeworfenen Taten vorhanden, nicht jedoch für die der weiteren sechs Beschuldigten. Ein Anhaltspunkt dafür, dass erst mit dem Wechsel des Beschuldigten F. auch die anderen Beschuldigten mit den vorgeworfenen Handlungen begonnen hätten, sei im Durchsuchungsbeschluss nicht enthalten. Ferner stellt der Senat fest, dass selbst wenn ein Durchsuchungsbeschluss stets eine immanente Beschränkung auf nichtverjährte Straftaten enthalte, was er offen lässt, der vorliegende Beschluss nicht die erforderlichen Angaben bezeichne, um diesen nichtverjährten Zeitraum zu bestimmen. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginne die Verjährung mit Beendigung der (Haupt-) Tat. Zur Bestimmung der Verjährung sei daher bei Hinterziehung von Einkommensteuer der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide, in denen die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, und im Fall der Begehung durch Unterlassen die Angabe, wann die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen abgeschlossen waren, erforderlich. Der Durchsuchungsbeschluss ermögliche nach seinem Wortlaut hingegen die Durchsuchung und Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin seit Beginn der Geschäftstätigkeit. Der Rahmen der Durchsuchung war damit nicht hinreichend präzisiert, so dass der Durchsuchungsbeschluss seiner Begrenzungsfunktion nicht gerecht werde.  Hinweise des Fachanwalts / Steuerberaters Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. April 2017 ist zu begrüßen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung setzt damit Grenzen der Durchsuchung aufgrund von Steuer-CDs. Wegen der Entscheidung werden Steuerfahnder, Staatsanwälte und Ermittlungsrichter nun hoffentlich vorsichtiger sein, Durchsuchungsbeschlüsse „blanko“ zu unterschreiben. Das Urteil lässt jedoch weiterhin die rechtsstaatlich umstrittenen Fragen hinsichtlich des Umfangs der Verwertbarkeit von Steuer-CDs offen. Wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich künftig entwickeln wird, bleibt insbesondere vor dem Hintergrund der kürzlichen Mahnungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die Verwendung der Steuer-CDs nicht unbegrenzt zulässig sei, abzuwarten. Falls Sie von einem Durchsuchungsbeschluss betroffen sein sollten, raten wir Ihnen, den Durchsuchungsbeschluss umgehend rechtlich zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, um so nachträglich die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung feststellen zu lassen. Wird die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt, können die von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft erlangten Unterlagen und Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wodurch sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Beweis nicht herangezogen werden dürften. Schließlich ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verwertungsverbots im Besteuerungsverfahrens sowie für die Geltendmachung etwaige Amtshaftungsansprüche.  

Eine weitere Grundsatzrevision: Die Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung bei einem Bauträger

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.1.2018 12 K 2323/17 entschieden, dass die Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung bei einem Bauträger, der aufgrund der früheren Verwaltungsauffassung zu Unrecht als Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG aus Bauleistungen getragen hat, nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass er dem Bauleistenden zum Nettobetrag die USt bezahlt hat oder das FA mit dem Anspruch des Bauleistenden gegen den Bauträger auf Zahlung der USt aufrechnen kann. Bei einschlägigen Fallgestaltungen ist es bedeutsam zu wissen, dass zu dieser Fragestellung bereits zwei weitere Revisionen beim BFH anhängig sind. Die AZ lauten: XI R 21/17 und V R 40/17.

Vorläufigkeitsvermerk entfällt bei Erlass eines Änderungsbescheides

In Fallgestaltungen, bei denen sich nach Auffassung der Finanzbehörden die Frage der Liebhaberei stellt, werden die Steuerfestsetzungen regelmäßig vorläufig i.S.d. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO durchgeführt. Hierdurch halten sich die Finanzbehörden die Option offen, später noch von einer nicht gegebenen Einkünfteerzielungsabsicht ausgehen zu können. Hierzu hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.8.2017 3 K 2227/15 nun eine sehr interessante Entscheidung getroffen. Demnach entfällt ein nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk, wenn er in einem späteren Änderungsbescheid neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO lediglich wiederholt wird, ohne jedoch erneut den Grund und den Umfang der Vorläufigkeit zu benennen. Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ VIII R 12/17 beim BFH anhängig ist. In einschlägigen Fallgestaltungen (es dürfte in der Praxis nahezu der Regelfall sein) sollten Streitfälle daher offen gehalten werden.

BFH zu Nachzahlungszinsen

Nach der Entscheidung des BFH: Das letzte Wort zu den Nachzahlungszinsen ist noch nicht gesprochen! Auch wenn der BFH gestern bekanntgegeben hat, dass er die Höhe der Nachzahlungszinsen i.H.v. 0,5 v.H. pro Monat nicht für verfassungswidrig hält, ist die gesamte Thematik noch nicht zu den Akten zu legen. Für den Praktiker ist von Bedeutung, dass zwei weitere Frage noch streitbefangen sind. Im Verfahren beim BFH III R 15/17 geht es um die Beantwortung der Frage, ob ggf. eine Billigkeitserlass der Zinsen zu erfolgen hat, wenn das FA eine überlange Verfahrens-/Bearbeitungsdauer benötigt hat. In mehreren Verfahren beim BVerfG (BVerfG 2 BvR 2671/14 und 2 BvR 1711/15) geht es um die Beantwortung der Frage, ob Erstattungszinsen durch die Finanzbehörden als Einkünfte aus § 20 EStG versteuert werden können, obwohl Nachzahlungszinsen nicht mehr steuermindernd abzugsfähig sind.