Häusliches Arbeitszimmer und privates Veräußerungsgeschäft
Orientierungssatz:Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF v. 5.10.2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00, BStBl. I k2000, 1383, Rz. 21). Entscheidung:BFH, Urteil vom 01.03.2021, IX R 27/19, BStBl. II 2021 I. SachverhaltDie Klägerin und Revisionsbeklagte ist als Lehrerin tätig und bezog im Streitjahre aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie unterhielt ein häusliches Arbeitszimmer in Ihrer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung. Innerhalb des Zehnjahreszeitraum i.S. des § 23 Abs. 1 EStG veräußerte die Klägerin die Eigentumswohnung. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht steuerbar sei, weil es zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das vorhandene häusliche Arbeitszimmer sei insoweit unschädlich. Demgegenüber sah der Beklagte und Revisionskläger, das Finanzamt, in der Nutzung des Arbeitszimmers keine Nutzung zu Wohnzwecken und unterwarf deshalb den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte hingegen Erfolg. Der vom Finanzamt eingelegte Revision trat der Bundesminister der Finanzen bei und trug im Wesentlichen vor, unabhängig von der Qualifizierung des häuslichen Arbeitszimmers als selbständiges Wirtschaftsgutblieb sei es bei der Veräußerung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung nicht den eigenen Wohnzwecken zuzuordnen und würde deshalb den Veräußerungstatbestand des § 23 Abs. 1 Nr.1 EStG unterfallen. Der Revision blieb jedoch der Erfolg versagt. Der erkennende IX. Senat des BFH bestätigte die Vorinstanz. II. EntscheidungsgründeNach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben, wenn eine Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung veräußert wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Eigentumswohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahre der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Im Streitfall war mithin abzuklären, ob ein häusliches Arbeitszimmer unter das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ zu subsumieren ist.In einem ersten Schritt stellt der erkennende Senat klar, dass das private Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 eine Ausnahme vom Grundsatz der im Dualismus der Einkunftsarten verankerten Nichtsteuerbarkeit von Wertänderungen privater Wirtschaftsgüter darstellt. Die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG niedergelegte Ausnahmeregelung stellt mithin die Wiederherstellung des Prinzips des Dualismus der Einkunftsarten dar. Aufgrund dessen ist das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ weit auszulegen. Ausreichend ist deshalb, dass der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest auch selbst nutzt. Die Mitbenutzung durch Familienangehörige oder Dritte ist unschädlich. Ebenso wenig verlangt eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in zeitlicher Hinsicht eine durchgehende eigene Wohnnutzung. Ausreichen ist mithin auch eine nur zeitweilige Nutzung, wie dies z.B. bei Ferienwohnung oder Häusern der Fall ist. Das Merkmal der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ beschreibt deshalb nach dem Verständnis des erkennenden Senats eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die gekennzeichnet wird durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Sodann legt der erkennende Senat quasi in einem zweiten Gedankenschritt dar, dass es sich bei dem Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ um einen Typusbegriff handelt. D.h., der Begriff des „häusliches Arbeitszimmers“ ist im Gesetz nicht definiert und kann deshalb nicht unter ganz bestimmten, im Gesetz festgelegten Merkmalen subsummiert werden. Ein Typusbegriff wird deshalb insbesondere durch die allgemeine Lebensanschauung und die sich hieraus entwickelnde Rechtsprechung geprägt. Man beschreibt deshalb ein häusliches Arbeitszimmer als einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten genutzt wird. Vor diesem Hintergrund wird die Verzahnung einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und einem häuslichen Arbeitszimmer deutlich. Deshalb führt der BFH in seiner Entscheidung unter Tz. 18 aus, dass für ein in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenes Arbeitszimmer schon nach dem Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers regelmäßig eine jedenfalls geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken verbleibt.Die vom beigetretenen Bundesminister der Finanzen aufgeworfene Frage, nach der Qualifizierung des häuslichen Arbeitszimmers als eigenständiges Wirtschaftsgut hat der BFH nicht beantwortet. Vielmehr weist er am Ende der Entscheidung darauf hin, dass im Revisionsfall diese Frage unbeantwortet bleiben kann, da die Klägerin die Eigentumswohnung einschließlich des Arbeitszimmers im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Diese Sichtweise mag im Revisionsverfahren zutreffend sein, da die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin bezog und damit das häusliche Arbeitszimmer stets dem Bereich der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zuzuordnen ist. Ein Gebäude kann aber in ertragsteuerlicher Sicht je nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang in unterschiedliche Wirtschaftsgüter untereilt werden. Bei diesen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen ist zu differenzieren zwischen einer eigenbetrieblichen und einer fremdbetrieblichen Nutzung sowie einer Nutzung zu eigenen und zu fremden Wohnzwecken. Deshalb stellt sich für die Praxis die Frage, wie der Fall zu lösen wäre, wenn das häusliche Arbeitszimmer in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen würde. Da der Typusbegriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ aber gerade eine Eingebundenheit in die häusliche Sphäre erfordert, scheiden alle anderen Funktions- und Nutzungszusammenhänge aus. Ein Rechtsanwalt beispielsweise, der als Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft tätig ist, würde sein im eigenen Haus befindliches Arbeitszimmer regelmäßig in seinem Sonderbetriebsvermögen halten. Hier wäre ein eigenständiges Wirtschaftsgut gegeben, dass nicht unter die Freistellungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG fällt. Ein Rechtsanwalt der hingegen bei seiner Rechtsanwalts-GmbH angestellt ist, wird in aller Regel das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Hier käme die Freistellungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zur Anwendung.
Müssen Eheleute, die auf ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage betreiben, eine gesonderte Gewinnfeststellung erstellen?
Zu der vorstehenden Fragestellung hat der BFH mit seinem Grundsatzurteil vom 06.02.2020 IV R 6/17, BStBl 2021 II, 17 umfassend Stellung genommen. Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über die Höhe und die Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht.Dem steht nach Auffassung des IV. Senats der BFH nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht.
Grundstücksbewertung: Nichtanwendungserlass zugunsten Steuerpflichtiger
Laut einem aktuell veröffentlichten Erlass (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Dezember 2020) ist das Urteil des BFH vom 2.12.2019 (Az. II R 9/18) zugunsten der Steuerpflichtigen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Hintergrund ist eine seit Jahren andauernde Diskrepanz zwischen dem BFH und der Finanzverwaltung zur Erbringung des Nachweises eines niedrigeren Wertes (§ 198 BewG). Laut Erbschaftsteuerrichtlinie R B 198 Abs. 3 S. 1 gilt als Nachweis regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken. Die BFH-Richter hingegen verlangen einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.9.2013, Az. II R 61/11). In dem neuen Erlass bekräftigt die Finanzverwaltung nochmals, dass Gutachten von „Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind“ anerkannt würden. Damit werden zugunsten der Steuerpflichtigen erleichterte Anforderungen an den Gutachter bzw. die Nachweiserbringung nach § 198 BewG gestellt.
Auch Internethändler können Privatbesitz verkaufen, ohne Erlöse zu versteuern
Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung Stellung bezogen zur ertragsteuerrechtlichen Beurteilung der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform. Der Kläger und Revisionskläger erzielte zwischen 2010 bis 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Über seinen Internet-Shop bot er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel an, außerdem bewarb er Reparaturen und Umbauten an Modellen. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Vom Finanzamt aufgezeigte Differenzen führten zu strittigen Steuerbescheiden und Messbeträgen, gegen die der Mann sich zur Wehr setzte. Er begründete seinen Widerstand damit, dass er die streitgegenständlichen Verkaufsartikel aus seiner privaten Sammlung heraus eben auch privat verkauft habe. Diese Gegenstände seien niemals Teil des Geschäftes gewesen und wären auch nicht in Geschäftsräumen aufbewahrt worden. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1192). Es ging davon aus, dass auch diese Verkäufe über eBay dem Gewerbebetrieb des Klägers zuzuordnen seien, auch wenn der normale Geschäftsbetrieb allein über einen eigens dafür geschaffene Online-Shop abgewickelt würde. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren mit Urteil vom 17.6.2020 – X R 18/19 zurück an das Finanzgericht mit der Auflage, die Herkunft der streitgegenständlichen Artikel zu ermitteln. Stammen sie tatsächlich aus der privaten Sammlung müssten entsprechende Verkaufserlöse nicht herangezogen werden. Verkäufe über ebay müssten nicht zwangsläufig einem laufenden Gewerbebetrieb zugeordnet werden, die über einen gewerblichen Online-Shop erzielt werden. Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern privat genutzten Internetplattform führt dann zu keinem anderen Ergebnis. BFH, Urteil vom 17.6.2020 – X R 18/19
Angestelle Rechtsanwälte: Sind Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Arbeitslohn?
Stellen Beitragszahlungen einer PartG für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Arbeitslohn dar? Das FG Rheinland-Pfalz hatte mit seinem Urteil vom 9.9.2020 2 K 1486/17 zu der o.a. Frage Stellung genommen. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl in Höhe der Mindestdeckungssumme als auch in Höhe der die Mindestdeckungssumme übersteigenden Versicherungsprämien Arbeitslohn ist. Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ VI R 42/20 beim BFH anhängig ist. Konkrete Streitigkeiten mit den Finanzbehörden sollten daher offengehalten werden.
Musterrevision beim BFH zur Höhe der Säumniszuschläge
Das FG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 1.10.2020 2 K 11/18 eine Übertragung dieser Gedanken auf die Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO jedoch abgelehnt. Gegen die Entscheidung des FG Hamburg ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 nun beim BFH anhängig ist. Gegen entsprechende Festsetzungen sollten daher im Hinblick auf das Revisionsverfahren Einspruch eingelegt werden.
Vorsicht bei der Anwendung der Güterstandsschaukel
Die Durchführung der Güterstandsschaukel ist seit der Entscheidung des BFH v. 12.7.2005 II R 29/02 eine Gestaltung, die aus unterschiedlichen Motiven häufig durchgeführt wird. Ertragsteuerlich drohen durch die Durchführung einer Güterstandsschaukel jedoch ggf. Gefahren. Diese resultieren aus dem Umstand, dass die Zugewinnausgleichsforderung zivilrechtlich ein Anspruch in Geld ist, § 1378 (1) BGB. Werden andere WG hingegeben, handelt es sich um eine Leistung an Erfüllungs statt, was zivilrechtlich unproblematisch möglich ist. Weiterlesen
26. Steueranwaltstag 2020
Der 26. Steueranwaltstag fand am 6. und 7. November 2020 sowohl als Präsenz- als auch als Online-Veranstaltung stattfinden. Mit 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen und Hygienebestimmungen referieren die Vortragenden im Tagungshotel. Selbstverständlich ist die Teilnahme sowohl Online als auch vor Ort zur Pflichtfortbildung gemäß §15 FAO anerkannt.
Referentenentwurf zur EU-Streitbeilegungsrichtline veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat am 16.4.2019 den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtline vom 10.10.2017 veröffentlicht. Der Referentenentwurf strebt eine fristgerechte Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie zum 30. Juni 2019_ an, weist aber vorsorglich darauf hin, dass auch eine spätere, rückwirkende Umsetzung wegen der Günstigerstellung der Steuerpflichtigen unproblematisch sei. Mit der Umsetzung der Streitbeilegungsrichtlinie wird im nationalen Recht ein weiteres, optionales Verfahren eröffnet, um Doppelbesteuerungssachverhalte zu lösen. Daneben bleiben die Streitbeilegungsverfahren nach DBA bzw. EU-Schiedskonvention bestehen. Sie können den Referentenentwurf HIER downloaden – Hier die Richtlinie downloaden
Grundsatzrevision beim BFH: Wie weit gehen die Möglichkeiten des FA hinsichtlich offenbarer Unrichtigkeiten
Das FG Köln hat mit seiner Entscheidung vom 14.6.2018 15 K 271/16, Rev. AZ BFH IX R 23/18 eine bedeutsame Grundsatzrevision provoziert. Es geht um die Beantwortung der Frage, ob bei einem Sachverhalt, der nach internen Weisungen der Finanzverwaltung als Intensivprüffall behandelt und zudem einer Prüfung durch die Qualitätssicherungsstelle des Finanzamts unterzogen worden ist, noch ein Anwendungsfall des § 129 AO gegeben sein kann. Hier stellt sich alleine aufgrund der Vielzahl der mit der Bearbeitung des Falls im Finanzamt befassten Personen die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit hier überhaupt noch denkbar ist. Das FG will diese Annahme nicht ausschließen. Das FG hat jedoch erkannt, dass es sich hier auf einem sehr schmalen Grad bewegt und hat aus diesem Grunde die Revision zugelassen. Es wird daher spannend sein, wie sich der BFH zu dieser sehr praxisrelevanten Fragestellung positionieren wird.