Der GrS des BFH hat mit einem sehr grundsätzlichen Beschluss, BStBl 2008 II, 608, vor Jahren geklärt, dass der Verlustabzug des Erblassers grundsätzlich nicht durch die Erben in Anspruch genommen werden kann.
Hieraus ist häufig gefolgert worden, dass es hiervon keine Ausnahmen geben kann.
Diesem Trugschluss sollte man jedoch nicht unterliegen. Denn der GrS hat in seinem Beschluss sehr wohl Ausnahmen zugelassen.
Zu einer derartigen Fragestellung hat der sich der BFH in eine aktuellen Urteil vom 17.4.2018 IX R 24/17 geäußert. Aus dieser Entscheidung kann entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen ein Verlustabzug bei den Erben möglich ist.
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