Das FG Köln hat mit seiner Entscheidung vom 14.6.2018 15 K 271/16, Rev. AZ BFH IX R 23/18 eine bedeutsame Grundsatzrevision provoziert.
Es geht um die Beantwortung der Frage, ob bei einem Sachverhalt, der nach internen Weisungen der Finanzverwaltung als Intensivprüffall behandelt und zudem einer Prüfung durch die Qualitätssicherungsstelle des Finanzamts unterzogen worden ist, noch ein Anwendungsfall des § 129 AO gegeben sein kann.
Hier stellt sich alleine aufgrund der Vielzahl der mit der Bearbeitung des Falls im Finanzamt befassten Personen die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit hier überhaupt noch denkbar ist.
Das FG will diese Annahme nicht ausschließen. Das FG hat jedoch erkannt, dass es sich hier auf einem sehr schmalen Grad bewegt und hat aus diesem Grunde die Revision zugelassen.
Es wird daher spannend sein, wie sich der BFH zu dieser sehr praxisrelevanten Fragestellung positionieren wird.
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