Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) wird die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird das Kindergeld im gleichen Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben. Daneben wird der Kinderzuschlag um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2016 angehoben. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird unter Berücksichtigung der seit 2004 insgesamt gestiegenen Lebenshaltungskosten angehoben. Außerdem wird er nach der Zahl der im Haushalt des allein erziehenden Steuerpflichtigen lebenden Kinder gestaffelt. Darüber hinaus wird mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG der für Veranlagungszeiträume ab 2016 geltende Einkommensteuertarif normiert. Die Neufassung setzt auf die im vorliegenden Gesetzentwurf bereits enthaltene Anhebung des Grundfreibetrags auf. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre (d. h. um 1,48 %) nach rechts verschoben.