Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es häufig zu erheblichen Zuschätzungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen in dieser Weise gar nicht erzielbar sind.
Hier helfen nun ggf. die Ausführungen des X. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 26.2.2018 X B 53/17.
In diesem Beschluss hat der X. Senat des BFH 3 grundlegende Aussagen getroffen, die sehr bemerkenswert sind. Die 3 Aussagen lauten wie folgt:
Die im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlage gewonnenen Schätzungsergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.
Eine Schätzung muss einerseits tatsächliche Anhaltspunkte für die zutreffende Höhe der Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen, andererseits das Maß der Mitwirkungsverletzung berücksichtigen.
Jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige eingehend dazu vorträgt, dass und warum er bestimmte Umsätze und Gewinne nach den Umständen nicht hat erzielen können, hat sich das FG mit diesem Punkt ausdrücklich auseinanderzusetzen.
In einschlägigen Fallgestaltungen müssen diese Grundsätze spätestens im FG-Verfahren vorgebracht werden.
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