Doppelbesteuerungsabkommen mit Turkmenistan am 29. August 2016 in Berlin unterzeichnet

Mit Turkmenistan wurde am 11. August 1999 eine Vereinbarung über die Fortgeltung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der UdSSR vom 24. November 1981 geschlossen. Dieses Abkommen ist durch politische, wirtschaftliche und steuerrechtliche Entwicklungen überholt und muss deshalb durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden. Dem trägt das neue Abkommen vom 29. August 2016 Rechnung. Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und in Turkmenistan sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkraft­treten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt. Zeitgleich tritt dann das alte, noch mit der ehemaligen Sowjetunion abgeschlossene Abkommen vom 24. November 1981 im Verhältnis zu Turkmenistan außer Kraft.