Ist die nach dem Tod des Vaters unentgeltlich an die Mutter überlassene Wohnung von der Erbschaftsteuer befreit?
Im Urteilsfall des BFH vom 5.10.2016 II R 32/15 hat die Tochter durch den Tod des Vaters eine Eigentumswohnung erhalten. Diese Wohnung hat sie ihrer Mutter – die bereits vorher die Wohnung mit ihrem verstorbenen Ehemann bewohnt hat – weiterhin unentgeltlich in der Wohnung wohnen lassen. Es stellte sich nun die Frage, ob die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Mutter zur Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG führt. Der BFH hat die Frage verneint. Der Erwerb ist nicht von der ErbSt befreit, weil die Tochter die ETW nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die unentgeltliche Überlassung an nahe Angehörige ist nicht als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu interpretieren.
Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer
In seiner Entscheidung vom 21.7.2016 – X R 43/13 hat sich der X. Senat mit der Frage auseinandergesetzt, ob Kirchensteuernachzahlungen durch Erben bei den Erben zum Sonderausgabenabzug führt. Das Finanzamt hatte den Abzug unter Hinweis auf den Beschluss des GrS vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl 2008 II, 608 zur Berücksichtigung des Verlustabzugs beim Erben abgelehnt. Der X. Senat des BFH ist diesem Gedanken nicht gefolgt. Vielmehr hat sich der X. Senat des BFH alleine am Wortlaut des Gesetzes orientiert. Demnach führt die Zahlung von Kirchensteuern zum Sonderausgabenabzug. Für eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts hat der X. Senat – anders als die Finanzbehörden – keinen Raum gesehen.
Klarstellung durch den BFH: Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
Die Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wie der BFH mit Urteil vom 14. Juli 2016 IV R 34/13 entschieden hat. Die Vermietung erfolgt vielmehr noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nicht aus, dass der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt. Im Urteilsfall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mieter wie z.B. Einzelhändler überlassen, die Waren und Dienstleistungen anboten. Die Vermietungsgesellschaft hatte die Mieter verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen, damit von diesen Gesellschaften der laufende Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich des Parkhauses sowie die Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume besorgt wurde. Die Mieter waren der Vermietungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen. Diese bezahlte einen Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum. Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die Vermietung des Einkaufszentrums wegen der Vielzahl dieser Dienstleistungen einen Gewerbebetrieb darstellte. Demgegenüber verneinte der BFH zugunsten der Vermieterin das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Nach seinem Urteil wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden. Ausschlaggebend war für den BFH, dass diese Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung, sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums. Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen neben der Vermietung dar. Da die Vermietungsgesellschaft damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum bewirbt, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse und ändert deshalb nichts daran, dass die Vermietungsleistung dem gesamten Leistungsaustausch das Gepräge gibt.
Grundsatzentscheidung des BFH: Achtung bei Verlustfeststellungsbescheiden!
Durch das JStG 2010 ist in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine sehr bedeutsame Änderung im Rahmen der Feststellung von Verlustvorträgen eingetreten. Auf diesen Umstand weist der BFH mit seiner Grundsatzentscheidung vom 12.7.2016 IX R 31/15 hin. Die Kernaussage der BFH-Entscheidung lautet wie folgt: Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheides nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde gelegt worden sind. Die Entscheidung macht deutlich, was der Gesetzgeber mit seiner gesetzlichen Änderung bewirken wollte. Es ist daher in der Praxis sehr bedeutsam, dass diesem formellen Recht eine hohe Aufmerksamkeit gewidmet wird, damit Steuerschäden, wie im Urteilsfall, vermieden werden.
Eine Posse der anderen Art: Darf das Finanzamt eine angebotene Barzahlung ablehnen?
Eine Posse der anderen Art: Darf das Finanzamt eine angebotene Barzahlung ablehnen? Das FG Münster hat in seiner Entscheidung vom 1.10.2016 – 7 V 2897/15 AO zu einer ungewöhnlichen Frage Stellung beziehen müssen Der Tenor der Entscheidung lautet: Soweit eine Gefährdung der Steueransprüche nicht zu befürchten ist, sind Vollstreckungsschuldner auf den Weg der unbaren Einzahlung bzw. der Einzahlung bei einem ermächtigten Kreditinstitut zu verweisen. Unerheblich ist nach Auffassung des FG Münster, ob die Finanzbehörde zuvor schon einmal eine Barzahlung des Steuerschuldners in ähnlicher Höhe angenommen hat. Aber nun zum konkreten Sachverhalt Die Antragsteller wollten im September 2015 eine fällige Einkommensteuervorauszahlung an den Antragsgegner i.H.v. 140.000 € in den Räumen des Finanzamtes in D durch Barzahlung begleichen. Die zuständigen Bearbeiter lehnten die Annahme des Bargeldes jedoch mit dem Hinweis ab, dass die Kasse des Finanzamtes geschlossen sei. Am nächsten Tag forderte der Antragsgegner die Antragsteller schriftlich auf, das Bargeld bei der Deutschen Bundesbank in D einzuzahlen. Diese akzeptiere Bargeldeinzahlungen auf das Konto des Antragsgegners. Die Antragsteller lehnten dies mit Schreiben vom gleichen Tag unter Verweis auf § 224 Abs. 4 AO ab. Daraus gehe hervor, dass der Antragsgegner ein örtliches Kreditinstitut zur Annahme von Barzahlungen ermächtigen müsse. Die Bundesbank in D. stelle kein solches örtliches Kreditinstitut dar. Daraufhin verwies der Antragsgegner die Antragsteller auf die Sparkasse in D. als örtliches Kreditinstitut. Diese verweigerte die Annahme jedoch trotz der vom Antragsgegner erteilten Ermächtigung. In der Folgezeit telefonierten die Bearbeiter des Antragsgegners mehrfach mit dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank in D. Dieser teilte mit, dass die Antragsteller das Bargeld bei der Bundesbank auf das Konto des Antragsgegners einzahlen könnten. Voraussetzung sei, dass die Antragsteller den Steuerbescheid sowie ihre Ausweise vorlegen könnten. Allerdings seien bei einer solchen Summe Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz erforderlich. Mit ihrem beim FG eingereichten Eilantrag begehrten die Antragsteller Vollstreckungsschutz. Schließlich sei zu befürchten, dass der Antragsgegner Kontopfändungen durchführen werde. Das FG lehnte den Antrag ab. Die Argumentation des FG Münster Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war unbegründet, weil es im Streitfall bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlte. Der Antragsgegner ist berechtigt, die fälligen Steuerschulden im Wege der Vollstreckung beizutreiben. Eine Bareinzahlung an die Finanzkasse ist nicht möglich, da die Finanzkasse geschlossen ist. Zahlungen an die Finanzbehörden sind nach § 224 Abs. 1 S. 1 FGO an die zuständige Kasse zu entrichten. Nach § 224 Abs. 4 S. 1 AO kann die zuständige Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht. Unerheblich war, dass der Antragsgegner zuvor schon einmal eine Barzahlung der Antragsteller in ähnlicher Höhe angenommen hatte. Hierin sah das FG insbesondere keine Wiederöffnung der Finanzkasse. Die Annahme von Zahlungen durch den Vollstreckungsinnendienst ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Soweit eine Gefährdung der Steueransprüche nicht zu befürchten ist, sind auch Vollstreckungsschuldner auf den Weg der unbaren Einzahlung bzw. der Einzahlung bei einem ermächtigten Kreditinstitut zu verweisen. Diesen Regelungen folgend hatte der Antragsgegner die Antragsteller darauf hingewiesen, dass zukünftig die Annahme von Bargeld verweigert werde. Zudem hatte der Antragsgegner hinreichend dafür Sorge getragen, dass Kreditinstitute zur Ersatzannahme von Bargeld bereit waren. Er hatte der Sparkasse in D. eine Ermächtigung zur Entgegennahme von Bareinzahlungen gegen Quittung erteilt. Auf die Entscheidung der Sparkasse, die Bareinzahlung im konkreten Einzelfall nicht anzunehmen, hatte der Antragsgegner keinen Einfluss. Der Bundesbank in D. hat der Antragsgegner zwar bislang keine solche Ermächtigung erteilt, der zuständige Mitarbeiter hatte jedoch in mehreren Telefonaten mitgeteilt, dass eine Einzahlung auch ohne eine solche Ermächtigung möglich sei. Damit hatte der Antragsgegner alle notwendigen und ihm gesetzlich obliegenden Maßnahmen ergriffen, um den Antragstellern die Bareinzahlung auf seine Konten zu ermöglichen.
Zwei klarstellende Entscheidungen des BFH zur Vermietung von Wohnraum durch eine GmbH an einen ihrer Gesellschafter
Der I. Senat des BFH hat mit zwei gestern veröffentlichten Entscheidungen zur Frage Stellung genommen, wie eine Miete bei der Vermietung von Wohnraum an einen Gesellschafter einer GmbH bemessen sein muss, damit es nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt, vgl. Urteile vom 27.7.2016, I R 8/15 und I R 12/15. In seinen Entscheidungen hat der BFH deutlich gemacht, dass die Vereinbarung einer ortsüblichen Miete im Regelfall nicht dazu geeignet ist, eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Vielmehr muss nach seiner Auffassung in Form der Miete ein Ausgleich der entstandenen Kosten (Kostenmiete) zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags erfolgen. Diese Erwägungen sind nach Auffassung des BFH nicht nur bei besonders aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern anzuwenden. Eine Ausnahme von der Forderung der Vereinbarung einer Kostenmiete würde der I. Senat des BFH nur dann annehmen, wenn die Vermietung zu einer ortsüblichen Miete bereits zur Erzielung einer angemessenen Rendite führen würde. Die vorstehenden Grundsätze sollten bei der Beratung in einschlägigen Fallgestaltungen unbedingt beachtet werden.
Gefahren durch § 23 EStG bei der Überlassung von Wohnungen an studierende Kind
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom v. 4.4.2016 8 K 2166/14, Rev. AZ BFH IX R 15/16 zu einer sehr praxisrelevanten Frage Stellung bezogen. Die Streitfrage Die Streitfrage befasst sich mit einem in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalt, in dem die Eltern am Studienort des Kindes eine ETW erwerben und diese dem Kind unentgeltlich überlassen. Die Eltern erwarben die Wohnung am 1.4.2008 und überließen Sie ihrer Tochter ab diesem Zeit unentgeltlich zu Wohnzwecken. Im Dezember 2011 beendete die Tochter ihre Berufsausbildung und zog aus der Wohnung aus. Am 1.2.2012 veräußerten die Eltern die Wohnung mit einem Gewinn von 13.000 €. Das FA versteuerte den Gewinn nach § 23 (1) Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Eltern vertraten die Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn nicht zu besteuern sei, da auch die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter einer – ausschließlichen – Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichkomme. Die Beurteilung durch das FG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG kennt 2 Ausnahmen von der Besteuerung bei der Veräußerung von Grundstücken. 1. Alternative: Im Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung ausschließlich Nutzung zu eigenen Wohnzwecken 2. Alternative: Im Jahr der Veräußerung in den beiden vorangegangenen Jahre Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Entscheidend bei der Beurteilung des Streitfalls ist nunmehr, was unter einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 EStG zu verstehen ist. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Eigentümer ist unbestritten begünstigt. Die Nutzung durch ein Kind, für das ein KFB gewährt wird ist auch unbestritten begünstigt, vgl. BMF, BStBl 2000 I, 1383, RZ 23. Fraglich ist nun, ob auch die Nutzung durch ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das kein KFB mehr zu gewähren ist, als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Eltern gilt. Das FG ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterhaltspflicht – ohne Gewährung eines KFB – nicht mehr zur Annahme einer Nutzung zu eigen Wohnzwecken durch die Eltern führt. Im Ergebnis führt diese Kernaussage des FG zu einem für die Beteiligten unbefriedigenden Ergebnis. Die 1. Alternative ist nicht erfüllt, weil die Wohnung zwischen Erwerb und Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Die 2. Alternative ist nicht erfüllt, weil die Wohnung im Jahr der Veräußerung (2012) und in den beiden Vorjahren nicht – durchgängig und ausschließlich – zu eigen Wohnzwecken genutzt worden ist. Ab Dezember 2011 stand den Eltern kein KFB für die Tochter mehr zu. Der Praxishinweis Wie die Entscheidung des FG zeigt, ist bei parallelen Fallgestaltungen erheblich Sorgfalt bei der steuerliche Beratung erforderlich. Gerade in der aktuellen Situation mit stark steigenden Immobilienpreisen kann es hier ansonsten zu einem sehr „bösen Erwachen“ kommen. In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Streitfälle jedoch – im Hinblick auf die anhängige Revision – offen gehalten werden.
Grundsatzentscheidung des BFH zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Der XI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 10. August 2016 XI R 31/09 mehrere Rechtsfragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs entschieden. In der Sache ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte. Da in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, müssen die insgesamt angefallenen Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgeteilt werden. Seit der Einfügung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der (voraussichtlichen) steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (sog. Umsatzschlüssel) nur noch nachrangig zulässig. Die Klägerin ermittelte die abziehbaren Vorsteuern für das Streitjahr 2004 – wie in den Vorjahren – nach dem Umsatzschlüssel. Das Finanzamt (FA) legte dagegen der Vorsteueraufteilung den (für die Klägerin ungünstigeren) Flächenschlüssel zugrunde. Der BFH hat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 9. Juni 2016 C-332/14 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2016:417), das auf Vorlage des XI. Senats ergangen ist, entschieden, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes – im Gegensatz zu den laufenden Aufwendungen – für die Aufteilung der Vorsteuer nicht darauf abgestellt werden kann, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen; vielmehr kommt es insoweit auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an. Bei der Vorsteueraufteilung ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig – d.h. wenn die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen miteinander vergleichbar sind – eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel. Ob die Vergleichbarkeit der Flächen im Streitfall gegeben ist, hat das FG zu prüfen, weshalb der BFH die Sache an das FG Düsseldorf zurückverwiesen hat. Ferner verlangte das FA im Wege der Vorsteuerberichtigung einen Teil der in den vergangenen Jahren (seit Beginn der Baumaßnahme 1999) anerkannten Vorsteuerbeträge von der Klägerin zurück, weil auch insoweit nunmehr der Flächenschlüssel gelte. Ändern sich bei einem Gebäude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 UStG). Der BFH ist im Anschluss an das o.g. EuGH-Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die Neuregelung der Aufteilungsmethode für den Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 UStG bewirken kann. Einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung stehen weder die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen noch liegt darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Vorjahre.
Kein Betriebskostenabzug für Golfturniere
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich zum Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der Kosten für ein Golfturnier oder ähnliche Veranstaltungen geäußert. Stellvertretend hierfür steht die Verfügung der OFD Frankfurt vom 30.6.2016 – S 2145 A – 11 St 210, DB 2016, 1909. Hier wird klar geregelt, dass die Finanzbehörden derartige Aufwendungen unter Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht zum Abzug zulassen werden. Hiervon betroffen sind die unmittelbaren Kosten des Turniers, aber auch die Bewirtung, kleinere Geschenke etc. betroffen. Die Verwaltungsregelung verweist hierbei u.a. auf die Kernaussagen der BFH-Entscheidung vom 16.12.2015 IV R 24/13. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Finanzbehörden – wie der IV. Senat des BFH wohl auch – hier eine Anwendung des sog. Sponsoring-Erlasses ablehnt. In diesem Erlass sei keine Stellungnahme zur grundsätzlichen Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen abgegeben worden. Vielmehr setze sich der Erlass mit dem Spannungsfeld zwischen Spende einerseits und Betriebsausgabenabzug andererseits auseinander.
Der schwarze Anzug ist keine typische Berufskleidung eines Orchestermusikers
Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 13. Juli 2016 – 8 K 3656/15 E entschieden, dass ein Orchestermusiker Aufwendungen für ein schwarzes Sakko und für schwarze Hosen nicht als Werbungskosten abziehen darf. Der Kläger ist als angestellter Musiker bei einem Philharmonischen Orchester tätig. Er ist dienstvertraglich verpflichtet, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen, wozu eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko gehört. Hierfür erhält er vom Arbeitgeber monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Kosten für die Anschaffung eines schwarzen Sakkos und zweier schwarzer Hosen (insgesamt ca. 550 €) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil es sich bei den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung handele. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht führte aus, dass es sich bei einem schwarzen Sakko und schwarzen Hosen nicht um typische Berufskleidung des Klägers, sondern um bürgerliche Kleidung und damit um Kosten der privaten Lebensführung handele. Im Gegensatz zu einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner, deren schwarze Anzüge typische Berufskleidung darstellten, diene die Kleidung des Klägers allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen und könne auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden. Eine solche private Nutzung der Kleidungsstücke habe der Arbeitgeber dem Kläger nicht untersagt, so dass auch die monatliche Zah lung eines Kleidergeldes nicht zur Annahme typischer Berufskleidung führe. Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen komme nicht in Betracht, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei.