Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung - MV - (§ 2 Absatz 2 MV)

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Liste der bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung aktualisiert. Die Mitteilungsveordnung betrifft nur Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, nicht aber beispielsweise private Untenehmen.