Anwendungserlass zu § 153 AO

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung - insbesondere einer Steuererklärung - (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist.