23. Steueranwaltstag und Steueranwaltstag Plus in Berlin

Der 23. Steueranwaltstag der AG Steuerrecht im DAV fand am 03. und 04.11.2017 traditionsgemäß in Berlin und zum zweiten Mal in dem im politischen Zentrum gelegenen Steigenberger Hotel am Kanzleramt in der Ella-Trebe-Straße schräg gegenüber vom Hauptbahnhof Berlin statt. Angemeldet hatten sich knapp 180 Teilnehmer.

 

Die Themen des Steueranwaltstages

Der folgende Überblick über die acht Themen des Steueranwaltstags zeigt einen Ausschnitt aus der Vielfalt der steuerrechtlichen Entwicklung unseres Landes:

Beginnend mit Aktuellem zur verdeckten Gewinnausschüttung entfaltete der bunte Themenstrauß sich weiter mit dem Einfluss des EuGH auf das nationale Steuerrecht, Überlegungen zum Sinn und Unsinn von Bagatellsteuern, Neuigkeiten zur Verlustnutzung und Sanierung bei Körperschaften nach §§ 8 c, 8 d Körperschaftsteuergesetz und zur Reform des Sanierungsrechts, Beleuchtung der Immobilie im Steuerrecht aus der Sicht der Umsatzsteuer und der Ertragssteuer, grundsätzlichen Informationen zu privatnützigen Stiftungen als Gestaltungsmittel und schloss ab mit Anwendungsfragen zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens anlässlich der AO-Reform.

 

Die Themen des Steueranwaltstags Plus

Nach Abschluss des Steueranwaltstages blieben über 100 Teilnehmer, um sich nach der Mittagspause am Samstagnachmittag im Rahmen des Steueranwaltstags Plus in fünf Stunden detailliert mit den aktuellen Entwicklungen der Umsatzsteuer sowie dem Update zum Stand der „neuen“ Erbschaftsteuer auseinanderzusetzen.

 

Zum Steueranwaltstag im Einzelnen

Auf der Grundlage der Definition der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG durch die Rechtsprechung des BFH erläuterte Dr. Rolf Schwedhelm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Köln, "Aktuelles zur vGA" bei der GmbH. Zur Zeit werde definitionsgemäß noch der tatsächlich erzielte Gewinn besteuert, nicht der Gewinn, der hätte erzielt werden können. Allerdings sei über die vGA für GmbH-Geschäftsführervergütungen hinaus in der Betriebsprüfung heute eine Entwicklung dahingehend erkennbar, dass die vGA zusehends als Gestaltungsmöglichkeit für die Finanzverwaltung zur Generierung von Steuereinnahmen genutzt werde. Bei der Prüfung, ob eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung entstanden ist, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns der GmbH auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht, stellt der BFH auf einen sogenannten „doppelten Fremdvergleich“ ab. Ob eine vGA vorliegt, wird aus der Sicht der Kapitalgesellschaft und aus der Sicht des außenstehenden Dritten beurteilt. In der Literatur wird die Rechtsprechung des BFH insofern kritisiert, als die einzelnen Begriffsmerkmale der VGA auf Einzelfälle bezogen und scheinbar willkürlich weiterentwickelt werden. Die neuere Rechtsprechung des BFH stellte Schwedhelm anhand der folgenden Fallgruppen dar: Das ausländische Ferienhaus, Darlehen an den Gesellschafter, Schenkung, Empfängerbenennung, Liebhaberei, Kapitalertragsteuer, Kauf eigener Anteile sowie Forderungsverzicht.

Bei dem Thema "Der Einfluss des EuGH auf das nationale Steuerrecht" gewährte Professor Dr. David Hummel, Referent bei Generalanwältin Kokott am EuGH in Luxemburg, Luxemburg, Leipzig, den Teilnehmern Einblicke in den Aufbau, die Organisation, die Funktionsweise und die Verfahrensabläufe des EuGH in Luxemburg.

Beim harmonisierten Steuerrecht hat der EuGH als "Fachgericht" direkten Einfluss auf das nationale Steuerrecht. Im Bereich des nicht harmonisierten Steuerrechts nimmt der EuGH als "Verfassungsgericht" nur indirekten Einfluss auf das nationale Steuerrecht im Bereich des Beihilferechts, der Grundfreiheiten und der Grundrechte.

Als Beispiele für den Einfluss des Gerichtshofs auf das nationale Steuerrecht nannte Professor Hummel die Mehrwertsteuerbefreiung von Kostenkooperationsgemeinschaften, die Wegzugsbesteuerung, steuerrechtliche Begünstigungen in Form von Beihilfen sowie Grundrechte des Steuerpflichtigen. Besonders das Beihilferecht steht derzeit im Fokus der EU-Kommission und wird dadurch auch Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH.

Sämtliche Richter beim EuGH kommen aus den 28 Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Jurisdiktionen und sind sämtlich Generalisten. Das hat einerseits den Vorteil, dass sie eine sehr große rechtliche Bandbreite abdecken, andererseits aber den Nachteil, dass eine Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete, wie z.B. das Steuerrecht fehlt. Obwohl die Übersetzer beim EuGH sämtlich Juristen und die Hauptsprache Französisch ist, sind gewisse Sprachprobleme für alle Beteiligten, die nicht französische Muttersprachler sind, nicht ganz unbeachtlich.

Für das Verständnis und die Auslegung der Urteile des EuGH ist wichtig zu wissen, dass der EuGH keine Revisionsinstanz ist. Bindend ist nur der jeweilige Tenor zur Auslegung einer bestimmten EU-Regel, nicht jedoch der Inhalt der in der Begründung stehenden Randziffern. Ein Urteil des EuGH bezieht sich nur auf eine konkrete Frage und den Kontext zu dieser Frage. Die Entscheidung sollte nicht abstrakt auf andere Fälle angewandt werden. Berater sollten außerdem steuerrechtliche Gestaltungen nicht nach den Randziffern der EuGH-Urteile ausrichten.

Falls Teilnehmer schon einmal über den "Sinn und Unsinn von Bagatellsteuern" nachgedacht haben sollten, aber nicht zu fragen wagten, haben sie von Katharina te Heesen, Rechtsanwältin, Justiziarin beim Bund der Steuerzahler, Essen, Antworten dazu erhalten. Neben der wohl bekanntesten Bagatellsteuer, der Schaumweinsteuer, auch bekannt als Sektsteuer, gibt es noch weitere 19 Arten von Bagatellsteuern. Davon werden 9 für den Bund und die Länder sowie 11 Bagatellsteuern für die Kommunen erhoben. Dem Bund fließen die Kaffee-, die Luftverkehr-, die Schaumwein-, die Zwischenerzeugnis- und die Alkopopsteuer zu. Die Länder erhalten die Bier-, die Feuerschutz- und die Sportwettsteuer sowie die Spielbankabgabe. Die Kommunen nehmen die Vergnügungssteuer (z.B. Tanz-, Kino-, Spielautomaten-, Sex-, Wettbürosteuer), die Hunde-, die Zweitwohnung-, die Betten- bzw. Übernachtungsteuer, die Jagd- und Fischereisteuer, die Schankerlaubnis- und Pferdesteuer ein. Der Ertrag aus allen 20 Bagatellsteuerarten beträgt lediglich 4,7 Milliarden €.

Der Sinn der Bagatellsteuern wird mit der Fiskalfunktion und der Lenkungsfunktion begründet. Demgegenüber gibt es weit mehr Argumente für den Unsinn der Bagatellsteuern, wie z.B. fehlende Abschöpfung der Leistungsfähigkeit, Komplizierung des Steuerrechts, Reduzierung der Steuermentalität und Steuermoral, unverhältnismäßige Steuervollzugs- und Folgekosten, Wettbewerbsverzerrungen und Wohlfahrtverluste sowie ein Widerspruch zur EU-Steuerharmonisierung. Besonders krass ist die Unsinnigkeit der Schaumweinsteuer, welche im Jahr 1902 vom Deutschen Kaiser zur Erweiterung der kaiserlichen Flotte eingeführt wurde. Heute existieren weder die kaiserliche Flotte noch der Kaiser noch das Kaiserreich, aber die Steuer wird nach wie vor auf Schaumwein erhoben. Wie bereits andere Bundesbagatellsteuern, z.B. die Teesteuer, sollten auch die übrigen noch existierenden Bagatellsteuern abgeschafft und in keinem Fall neue Bagatellsteuern eingeführt werden.

Die neueren Entwicklungen in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zur „Verlustnutzung und Sanierung bei Körperschaften - Aktuelles zu §§ 8c, 8 d Körperschaftsteuergesetz und zur Reform des Sanierungssteuerrechts“ stellte Professor Dr. Bert Kaminski, Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr, Hamburg, vor.

Ausgehend von der Problemstellung, dass nach § 8c KStG bei dem Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch natürliche oder juristische Personen innerhalb einer Fünfjahresfrist in der Gesellschaft bestehende Verlustvorträge unter bestimmten Voraussetzungen untergehen, zeigte Professor Kaminski die Anwendungsfälle und -fragen zu dieser Vorschrift auf. Professor Kaminski benannte zunächst beispielhaft die betroffenen Verluste, stellte den Grundfall der Konzernklausel vor, zeigte die Auswirkungen des § 10a Satz 10 GewStG auf und erläuterte anhand von Beispielen weitere ausgewählte Problemfälle für diese Vorschrift. Für die Anwendbarkeit des § 8c KStG auf die Unternehmensnachfolge in entgeltlicher oder unentgeltlicher Form wies er auf weitere noch ungeklärte Fragestellungen hin.

Eine Ausnahme vom schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG bietet der neue § 8d KStG. Danach können Verlustvorträge erhalten bleiben, wenn dies beantragt wird und sämtliche Verluste in "fortführungsgebundene Verlustvorträge" bzw. gewerbesteuerliche Fehlbeträge umgegliedert werden. Wichtig ist, dass derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird. Es darf keine Organträger- oder Mitunternehmerstellung bestehen. Zu § 8d KStG gibt es noch viele Zweifelsfragen wie z.B. das Verhältnis zum Umwandlungssteuergesetz, die Auslegung des Begriffs des Geschäftsbetriebs, die Möglichkeit der Antragstellung in einer berichtigten Steuererklärung, die Klärung des Begriffs des schädlichen Ereignisses im Sinne des § 8d Abs. 2 KStG.

Professor Kaminski wies darauf hin, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.03.2017- 2 BvL 6/11, BFH/NV 2017, 1006 - nur § 8c Satz 1 KStG 2008 betrifft. Inwiefern § 8d KStG die Verfassungswidrigkeit des § 8c Satz 1 KStG 2008 zu beseitigen geeignet ist, wird in dem Beschluss nicht geklärt.

Zum Sanierungsteuerrecht wies Professor Kaminski auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15, Bundessteuerblatt II 2017, 393 - hin. In dem Beschluss stellt der Große Senat fest, dass der Sanierungserlass im BMF-Schreiben vom 22.03.2003 rechtswidrig ist, weil das BMF damit eine strukturelle Gesetzeskorrektur vornimmt. Sanierungsgewinne können nun nach § 3a EStG neuer Fassung steuerfrei sein, sofern eine unternehmensbezogene Sanierung erfolgt.

Der Vortrag schloss mit dem Hinweis auf zwei neue BFH-Urteile zum kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen ab (Urteil vom 11.04.2017 - IX R 4/16, BFH/NV 2017, 1309; Urteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15, DB 2017, 2330).

"Die Immobilie im Steuerrecht - Gestaltungs- und Praxisfragen aus Sicht der Umsatzsteuer" beleuchtete Dr. Christian Bleschke, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner bei Squire Patton Boggs (US) LLP, Berlin.

Zunächst erläuterte Dr. Bleschke die Voraussetzungen der steuerfreien Vermietung von Immobilien gemäß § 4 Nr.12a UStG anhand von Beispielen aus der neueren Rechtsprechung des BFH und unter welchen Voraussetzungen die Option zur Steuerpflicht gemäß § 9 UStG ausgeübt werden kann.

Für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Immobilien kommt es unter anderem auf die Zuordnung der Immobilie zu einem Unternehmen, die Verwendungsabsicht und deren Nachweis und die richtige Vorsteueraufteilung an. Zur Vorsteueraufteilung verwies er auf die BFH-Urteile vom 07.05.2014 (V R 1/10) und vom 03.07.2014 (V R 2/10) sowie auf das EuGH-Urteil vom 09.06.2016 (Rechtssache C-332/14 Rey Grundstücksgemeinschaft GbR) und das BFH-Urteil vom 10.08.2016 (XI R 31/09).

Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG stellte Dr. Bleschke die Berichtigungstatbestände und -objekte der Vorschrift vor, erörterte Beispiele für das Merkmal „Änderung der Verhältnisse“, gab eine Übersicht zur Abgrenzung zwischen Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrektur sowie Empfehlungen zur Prüfung des Erwerbers bei der Geschäftsveräußerung.

Zur Veräußerung von Immobilien wies er auf Probleme bei der Abgrenzung zwischen der Geschäftsveräußerung im Ganzen und der steuerbaren Grundstückslieferung hin, zeigte Möglichkeiten zur Option zur Steuerpflicht auf und gab Empfehlungen für Umsatzsteuerklauseln in Geschäftsveräußerungs- und Grundstückskaufverträgen mit Bauverpflichtung.

Zum Schluss ging er hinsichtlich der Bauträgerfälle auf die neuere BFH- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, aktuelle BMF-Schreiben und die Neuregelungen der §§ 27 Abs. 19 und 13 Abs. 5 Satz 2 UStG ein.

Danach betrachtete Christoph Oenings, Rechtsanwalt, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt, Berlin, die "Immobilie im Steuerrecht: Gestaltungs- und Praxisfragen aus Sicht der Ertragsteuern".

Zunächst ging es um Haltestrukturen für Immobilieninvestitionen, dann um die Immobilienvermietung im Rahmen steuerlicher Vermögensverwaltung und abschließend um gewerbliche Haltestrukturen.

Die Teilnehmer erhielten Tipps zum Aufbau eines Immobilienportfolios, bei dem das Investitionsziel zu definieren und außersteuerliche Entscheidungskriterien zu berücksichtigen sind. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Abgrenzung der steuerlichen Vermögensverwaltung vom steuerlichen Gewerbebetrieb zu richten.

Beim Thema Immobilienvermietung im Rahmen steuerlicher Vermögensverwaltung erläuterte Herr Oenings die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen und der damit verbundenen Gestaltungsvarianten der Vermögensverwaltung anhand der neueren Rechtsprechung.

Bei den gewerblichen Haltestrukturen grenzte er zunächst die Auswirkungen beim Privatvermögen, den gewerblichen Personengesellschaften und den Kapitalgesellschaften voneinander ab und kam zu dem Ergebnis, dass die Haltestruktur von der geplanten Haltedauer, der Entwicklungsaussicht und dem Investitionsumfang abhängig ist. Im Einzelnen erläuterte er die Auswirkungen einer Holding Struktur, den Eintritt in die Gewerblichkeit mit steuerfreiem Step-Up und mit einem handelsrechtlichen Step-Up im Betriebsvermögen, das Asset Management durch externe Dienstleister oder eigenes Asset Management und schließlich die erweiterte Kürzung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH, Vorlagebeschluss zum Großen Senat, IV R 26/14, Bundessteuerblatt II 2017, 202) sowie das Inbound Investment (BFH, I R 76/14, Bundessteuerblatt II 2017, 704).

Von Dr. K. Jan Schiffer, Rechtsanwalt, SP§P Schiffer & Partner, Bonn, erfuhren die Teilnehmer unter dem Titel "Privatnützige Stiftungen als Gestaltungsmittel“, worauf es bei der Tätigkeit als Berater im Stiftungsrecht ankommt.

Zur Einführung in diese besondere Rechtsmaterie erläuterte Dr. Schiffer als Grundlagen die Stiftungen als Gestaltungen für spezielle Fälle, Gestaltungsmotive für Stiftungen und den Stifterwillen als Gestaltungsmaßstab. Dann folgten einige Begriffserklärungen zur privatnützigen Stiftung, die als rechtsfähige Stiftung, treuhänderische Stiftung, Ersatzgestaltungen oder Nichtstiftungen errichtet werden können. Die Teilnehmer erhielten außerdem Gestaltungshinweise zur Errichtung einer Stiftung, zum Erbrecht, Eherecht, zum Steuerrecht der privatnützigen Stiftungen sowie zu besonderen Gestaltungsansätzen wie z.B. der Kombination der Stiftung mit gesellschaftsrechtlichen Rechtsformen. Für die Tätigkeit als Berater im Stiftungsrecht hält Dr. Schiffer folgende Punkte für sehr wichtig: Auszugehen ist von dem Umstand, dass die Stiftungserrichtung im Leben eines Stifters ein einmaliges Erlebnis ist. Dem Stifter ist klarzumachen, dass die Stiftung auf ewig angelegt ist und das übertragene Vermögen nicht einfach zurückgeholt werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass der Stifter in diesem Rechtsgebiet ein Laie ist, dass keine einseitige steuerliche Betrachtung vorgenommen werden darf, Schnellschüsse unbedingt zu vermeiden sind, stets eine individuelle Lösung zu erarbeiten ist, dem Beratungsgespräch eine große Bedeutung zukommt, der Berater und seine Phantasie gefordert werden, der Blick in die Zukunft schwierig ist und schließlich der Berater selbst "Beraterreife"für diese Aufgabe haben muss. Im Fazit fasste er zusammen, dass die Beraterpflichten aufgrund der komplexen Thematik, welche viele Rechtsgebiete berührt, umfassend sind, dass sich Berater und Mandant für die Errichtung der Stiftung Zeit lassen und in Ruhe die Vor- und Nachteile abwägen sollen, die Konsequenzen für den Stifter unbedingt klargemacht werden müssen und schließlich die Zufriedenheit des Stifters und seiner Familie das oberste Ziel ist.

Der letzte Vortrag des Steueranwaltstages widmete sich der „AO Reform und den Anwendungsfragen zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“. Dr. Jens Reddig, Richter am Finanzgericht Münster, stellte den Zuhörern das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor (vom 18.07.2016, BGBl. I 2016, 1679), welches in wesentlichen Teilen bereits zum 01.01.2017 in Kraft trat.

Dies Gesetz soll der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen sowie die verstärkte IT-Nutzung im Besteuerungsverfahren sichern. Das "Leitbild einer im Kern durch den Amtsträger bearbeiteten Steuererklärung" wurde aufgegeben. Ziele sind der Ausbau der elektronischen Kommunikation und die damit einhergehende Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Steuerverwaltung, eine vollautomatische Bearbeitung von Steuererklärungen, die Beachtung risikomanagementorientierter Bearbeitungsgesichtspunkte, die elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten sowie die Verschlankung beim Steuererklärungs- und  Verifikationsprozess.

Das Steuermodernisierungsgesetz (StModernG) enthält viele Änderungen und Ergänzungen zentraler AO-Vorschriften, von denen Dr. Reddig die aus praktischer Sicht wichtigsten erläuterte: Die Abgabefristen für kalenderjahrbezogene Steuer- und Feststellungserklärungen wurden neu geregelt. Die Neuordnung des Verspätungszuschlags hat zur Folge, dass dessen Festsetzung im Regelfall eine gebundene Entscheidung darstellt, die nach einem vorgegebenen automatisierten Berechnungsmodus erfolgen muss. Die Steuerverwaltung wandelt sich zu einer Verifikationsverwaltung mit der Folge, dass die Datenübermittlung durch Dritte (z.B. Arbeitgeber, Versicherungen, Banken) erfolgt und für die Steuerpflichtigen noch lediglich Vorhaltepflichten bestehen. Der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 88 AO ermöglicht künftig die stärkere Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Ermittlungen. Das Risikomanagement der Verwaltung wird gesetzlich fixiert und automatisiert. Die Steuerfestsetzung kann künftig ausschließlich automationsgestützt erfolgen. Bei der Bekanntgabe der Steuerbescheide besteht künftig eine Holschuld des Steuerpflichtigen, indem Steuerbescheide künftig nur noch durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe kann per E-Mail erfolgen. Neu eingeführt wurden die Korrekturvorschriften der §§ 173 ‍ a und 175 ‍ b AO. Die Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO wurden erweitert.

 

Steueranwaltstag plus

Mit dem "Update zu aktuellen Entwicklungen der Umsatzsteuer" von Dr. Thomas Streit, LL. M. EuR., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, München, erhielten die Zuhörer Informationen über den aktuellen Stand zu folgenden Themen:

Zur Umsatzsteuer auf Abmahnungen stellte Dr. Streit das BFH-Urteil vom 21.12.2016 (Aktenzeichen XI R 27/14) vor. Danach ist die Abmahnung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, welche an den jeweils abgemahnten Mitbewerber gegen Entgelt erbracht wird. Entgelt ist der Aufwendungsersatz, den der Abgemahnte zahlt.

Zur Option zur Umsatzsteuerpflicht gibt es ein neues BMF-Schreiben vom 02.08.2017, welches sich unter anderem mit neueren Entscheidungen des BFH zur Option zur Umsatzsteuerpflicht und deren Widerruf befasst.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konsignationslagern vertritt das BMF im Schreiben vom 11.10.2017 nach der neuen Rechtsprechung des BFH ebenfalls eine neue Auffassung.

Zur Organschaft hat das BMF ein neues umfangreiches Schreiben vom 26.05.2017, III C 2 - S 7105-15/10002 erlassen, in dem neue Urteile des BFH vom 12.10.2016 und 10.05.2017 verarbeitet werden.

Des Weiteren wurden mehrere ausgewählte aktuelle EuGH-Verfahren zu verschiedenen Themen vorgestellt.

Außerdem erhielten die Zuhörer einen umfassenden Einblick in die neue Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu den Möglichkeiten der rückwirkenden Rechnungsberichtigung.

Ferner erfuhren die Teilnehmer, dass eine Rechnungsberichtigung im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 UStG nach dem neuen Urteil des BFH vom 12.10.2016 (XI R 43/14) lediglich Ex-Nunc-Wirkung hat.

Im 2. Themenblock des Steueranwaltstags Plus wurden die Teilnehmer mit dem "Update zum Stand der neuen Erbschaftsteuer" von Dr. iur. Matthias Söffing, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, S&P Söffing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, und hinsichtlich des „Neues Verschonungsregimes für das begünstigte Vermögen“ von Dr. Jörg Stalleiken, Rechtsanwalt, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, Flick Gocke Schaumburg, Bonn, auf den neuesten Stand im Erbschaftsteuerrecht gebracht.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 wurden im Erbschaftsteuergesetz die Bestimmungen zur Unternehmenserbschaftsteuer in den §§ 13, 13a, 13b, 13c, 28 und 28a Erbschaftsteuergesetz neu geregelt. Zunächst wird geprüft, ob Begünstigungsfähigkeit des Vermögens vorliegt, anschließend, ob das Vermögen begünstigt ist. Übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von 26 Millionen € nicht (sogenannte Prüfschwelle oder sogenannter Schwellenwert), wird ohne weitere Bedarfsprüfung die Regelverschonung von Amts wegen und die Vollverschonung auf Antrag gewährt.

Begünstigungsfähiges Vermögen sind das Land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen.

Begünstigtes Vermögen ist nur das operative unternehmerische Vermögen, nicht jedoch das Verwaltungsvermögen. Das Problem besteht darin, das Verwaltungsvermögen vom operativen Vermögen abzugrenzen. Das Verwaltungsvermögen ist in § 13b Abs. 4 ErbStG abschließend bestimmt. Im einzelnen stellte Dr. Söffing dar, welche Vermögensbestandteile zum begünstigten Vermögen gehören, wie ihre Begünstigung zu ermitteln ist und wann eine vollständige Versagung der Steuerverschonung stattfindet.

Dr. Stalleiken erläuterte im einzelnen die Regeln für die Verschonung des begünstigten Vermögens. Nach einem Überblick über die Begünstigungsformen und die 26-Millionen-Euro-Grenze erläuterte er die Regel- oder Vollverschonung für Erwerbe bis 26 Millionen €. Für Erwerbe mit einem Wert über 26 Millionen € stellte er die Möglichkeiten für Vergünstigungen im Wege der Abschmelzung gemäß § 13c ErbStG, durch Erlass gemäß § 28a ErbStG und durch Stundung gemäß § 28 Abs. 2 ErbStG dar. Eine weitere Vergünstigung ist der Wertabschlag für Familienunternehmen gemäß § 13a Abs. 9 ErbStG.

 

Exklusiv für Mitglieder der AG Steuerrecht im DAV

Für Mitglieder der AG Steuerrecht besteht außerdem die exklusive Fortbildungsmöglichkeit, über den „faocampus“ auf der Homepage des DAV den Nachweis für bis zu fünf Fortbildungsstunden durch Selbststudium zu erhalten.

Das Selbststudium besteht darin, Beiträge in der Mitgliederzeitschrift „Steueranwaltsmagazin“ durchzuarbeiten, die Fragen zu den darin enthaltenen Beiträgen zum Zweck der Lernerfolgskontrolle zu beantworten und bei dem DAV einzureichen.

Bei erfolgreicher Bearbeitung wird dem Teilnehmer ein Zertifikat ausgestellt.

Die Kosten für diese Form der Fortbildung sind im Mitgliedsbeitrag für die AG Steuerrecht im DAV enthalten.

Zugang:

Mitglieder der AG Steuerrecht können sich auf der Homepage des DAV unter www.faocampus.de mit ihrer DAV-Mitgliedsnummer registrieren.

 

Termine für 2018

Das Seminar „Steueranwalt International“ wird mit 15 Fortbildungsstunden auf Mallorca vom 03. bis 05. Mai 2018 stattfinden.

Der „24. Steueranwaltstag“ wird voraussichtlich am 02. und 03. November 2018 wieder in Berlin veranstaltet und mit dem „Steueranwaltstag Plus“ ebenfalls 15 Fortbildungsstunden anbieten.

Das Programm wird ab Frühjahr 2018 auf der Homepage der AG Steuerrecht im DAV unter www.steuerrecht.org bekannt gegeben.

 

Sabine Unkelbach-Tomczak, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Frankfurt