Kein Wegfall des Verschonungsabschlags bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer KG
Orientierungssatz: Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer KG fällt bei Veräußerung des Anteils, im Falle der Betriebsaufgabe oder bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachträglich (anteilig) weg. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG führt jedoch noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags. Entscheidung: BFH, Urt. v. 1. Juli 2020 – II 19/18 Sachverhalt: Der Kläger und sein Bruder beerbten den im Jahre 2010 verstorbenen Erblasser je zur Hälfte. Der Erbe war zum Zeitpunkt seines Todes als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG (im Folgenden „KG“) beteiligt. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen stellte das zuständige Finanzamt (FA) – erklärungsgemäß – zunächst einen Wert des Kommanditanteils i.H.v. 26.020.059 € fest, von welchem jeden Miterben ein hälftiger Anteil von jeweils 13.010.030 € entfiel. Der Feststellungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das FA ermittelte einen Wert des Erwerbs i.H.v. 13.131.846 € und berücksichtigte u.a. einen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG aF in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung i.H.v. 11.058.525,08 (85 % von 13.010.030 €). Ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. 1.791.200 € setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer i.H.v. 340.328 € gegen den Kläger fest. Nachdem der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen in der Folgezeit mehrfach geändert wurde, stellte das für die Feststellung zuständige FA den Wert des Anteils auf 9.587.352 € fest. Dabei rechnete es jedem Erben einen hälftigen Anteil von 4.793.676 € zu. Im Jahr 2014 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Anschließend wurden im Januar 2015 wesentliche Teile des Betriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter veräußert. Daraufhin erfasste das FA den Anteil am Betriebsvermögen i.H.v. 4.793.676 €,gewährte den Verschonungsabschlag lediglich anteilig für 3 Jahre und setzte die Erbschaftsteuer auf 432.231 € herauf. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Mit der Klage begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines Verschonungsabschlags für 4 Jahre statt des angesetzten i.H.v. 2.444.775 € für nur 3 Jahre. Zur Begründung führte der Kläger u.a. an, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Geschäftsbetrieb der Firma durch den Insolvenzverwalter zunächst fortgeführt worden sei, die Produktion auch unverändert weitergelaufen sei und die Mitarbeiter des Unternehmens nicht entlassen worden seien. Bei der Personengesellschaft stelle die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Veräußerungstatbestand dar. Das FG Nürnberg wies die Klage mit der Begründung ab, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Personengesellschaft stelle eine Betriebsaufgabe i.S.d. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG aF dar. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Änderung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Nach der Rechtsprechung des BFH führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags, sondern erst die spätere Veräußerung wesentliche Betriebsgrundlage durch den Insolvenzverwalter. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG aF bleibt u.a. der Wert von Betriebsvermögen gem. § 13b Abs. 4 ErbStG aF insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Der Verschonungsabschlag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber einen Anteil an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG innerhalb von 5 Jahren (Behaltensfrist) veräußert, wobei als Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG aF). Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 Satz 2, Halbs. 1 ErbStG aF). Beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG aF fällt der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber den Anteil ganz oder teilweise veräußert (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG aF). Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst wird (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG aF). Der BFH legt in seiner Entscheidung dar, dass § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG aF aufgrund der weitgehenden Übereinstimmigkeit der Nachversteuerungstatbestände mit den Erwerbstatbeständen dahingehen auszulegen ist, dass die Alternative „Aufgabe eines Anteils an einer Gesellschaft iSd § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ auch die Fälle erfasst, in denen eine Aufgabe des (ganzen) Gewerbebetriebs durch eine Mitunternehmerschaft erfolge (BFH, Urteil vom 16. Februar 2005 – II R 39/03, BStBl. II 2005, 571). Dabei kommt es auf die Gründe für die Veräußerung oder Betriebsaufgabe für die Nachversteuerung nicht an. Zwar führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zur Auflösung der Gesellschaft. Für die KG ergibt sich dies aus § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB, für Kapitelgesellschaften aus § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG und aus § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG. Allerdings habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der damit einhergehenden Auflösung der Gesellschaft unterschiedliche ertragsteuerrechtliche und erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtliche Auswirkungen. 1. Erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlich führt die Auflösung der Kapitalgesellschaft bereits nach dem klaren Wortlaut des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG aF zum nachträglichen Wegfall des Verschonungsabschlags mit der Folge, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft die Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 1 ErbStG aF für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft anteilig rückwirkend wegfällt (BFH, Urteil vom 21. März 2007 – II R 19/06). Zudem führt die Auflösung bei der Kapitalgesellschaft auch ertragsteuerrechtlich gemäß § 17 Abs.4 Nr 1 EStG zu einer Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG. Erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlich führe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG auch nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags durch Auflösung einer Personengesellschaft. Zum einen spreche bereits der eindeutige Wortlaut des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 ErbStG aF dagegen. Danach führen nur die Veräußerung des Anteils an einer KG, die Betriebsaufgabe oder die Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen zum nachträglichen Wegfall des Verschonungsabschlags. Diese Begriffe sind dabei nach der Auffassung des BFH „eng an das Ertragsteuerrecht angelehnt“ und müssen dementsprechend eng ausgelegt werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG führt ertragsteuerlich nicht zur Betriebsaufgabe. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber durch die Regelungen des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ErbStG aF und § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr.
Häusliches Arbeitszimmer und privates Veräußerungsgeschäft
Orientierungssatz:Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF v. 5.10.2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00, BStBl. I k2000, 1383, Rz. 21). Entscheidung:BFH, Urteil vom 01.03.2021, IX R 27/19, BStBl. II 2021 I. SachverhaltDie Klägerin und Revisionsbeklagte ist als Lehrerin tätig und bezog im Streitjahre aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie unterhielt ein häusliches Arbeitszimmer in Ihrer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung. Innerhalb des Zehnjahreszeitraum i.S. des § 23 Abs. 1 EStG veräußerte die Klägerin die Eigentumswohnung. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht steuerbar sei, weil es zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das vorhandene häusliche Arbeitszimmer sei insoweit unschädlich. Demgegenüber sah der Beklagte und Revisionskläger, das Finanzamt, in der Nutzung des Arbeitszimmers keine Nutzung zu Wohnzwecken und unterwarf deshalb den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte hingegen Erfolg. Der vom Finanzamt eingelegte Revision trat der Bundesminister der Finanzen bei und trug im Wesentlichen vor, unabhängig von der Qualifizierung des häuslichen Arbeitszimmers als selbständiges Wirtschaftsgutblieb sei es bei der Veräußerung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung nicht den eigenen Wohnzwecken zuzuordnen und würde deshalb den Veräußerungstatbestand des § 23 Abs. 1 Nr.1 EStG unterfallen. Der Revision blieb jedoch der Erfolg versagt. Der erkennende IX. Senat des BFH bestätigte die Vorinstanz. II. EntscheidungsgründeNach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben, wenn eine Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung veräußert wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Eigentumswohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahre der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Im Streitfall war mithin abzuklären, ob ein häusliches Arbeitszimmer unter das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ zu subsumieren ist.In einem ersten Schritt stellt der erkennende Senat klar, dass das private Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 eine Ausnahme vom Grundsatz der im Dualismus der Einkunftsarten verankerten Nichtsteuerbarkeit von Wertänderungen privater Wirtschaftsgüter darstellt. Die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG niedergelegte Ausnahmeregelung stellt mithin die Wiederherstellung des Prinzips des Dualismus der Einkunftsarten dar. Aufgrund dessen ist das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ weit auszulegen. Ausreichend ist deshalb, dass der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest auch selbst nutzt. Die Mitbenutzung durch Familienangehörige oder Dritte ist unschädlich. Ebenso wenig verlangt eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in zeitlicher Hinsicht eine durchgehende eigene Wohnnutzung. Ausreichen ist mithin auch eine nur zeitweilige Nutzung, wie dies z.B. bei Ferienwohnung oder Häusern der Fall ist. Das Merkmal der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ beschreibt deshalb nach dem Verständnis des erkennenden Senats eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die gekennzeichnet wird durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Sodann legt der erkennende Senat quasi in einem zweiten Gedankenschritt dar, dass es sich bei dem Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ um einen Typusbegriff handelt. D.h., der Begriff des „häusliches Arbeitszimmers“ ist im Gesetz nicht definiert und kann deshalb nicht unter ganz bestimmten, im Gesetz festgelegten Merkmalen subsummiert werden. Ein Typusbegriff wird deshalb insbesondere durch die allgemeine Lebensanschauung und die sich hieraus entwickelnde Rechtsprechung geprägt. Man beschreibt deshalb ein häusliches Arbeitszimmer als einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten genutzt wird. Vor diesem Hintergrund wird die Verzahnung einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und einem häuslichen Arbeitszimmer deutlich. Deshalb führt der BFH in seiner Entscheidung unter Tz. 18 aus, dass für ein in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenes Arbeitszimmer schon nach dem Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers regelmäßig eine jedenfalls geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken verbleibt.Die vom beigetretenen Bundesminister der Finanzen aufgeworfene Frage, nach der Qualifizierung des häuslichen Arbeitszimmers als eigenständiges Wirtschaftsgut hat der BFH nicht beantwortet. Vielmehr weist er am Ende der Entscheidung darauf hin, dass im Revisionsfall diese Frage unbeantwortet bleiben kann, da die Klägerin die Eigentumswohnung einschließlich des Arbeitszimmers im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Diese Sichtweise mag im Revisionsverfahren zutreffend sein, da die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin bezog und damit das häusliche Arbeitszimmer stets dem Bereich der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zuzuordnen ist. Ein Gebäude kann aber in ertragsteuerlicher Sicht je nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang in unterschiedliche Wirtschaftsgüter untereilt werden. Bei diesen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen ist zu differenzieren zwischen einer eigenbetrieblichen und einer fremdbetrieblichen Nutzung sowie einer Nutzung zu eigenen und zu fremden Wohnzwecken. Deshalb stellt sich für die Praxis die Frage, wie der Fall zu lösen wäre, wenn das häusliche Arbeitszimmer in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen würde. Da der Typusbegriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ aber gerade eine Eingebundenheit in die häusliche Sphäre erfordert, scheiden alle anderen Funktions- und Nutzungszusammenhänge aus. Ein Rechtsanwalt beispielsweise, der als Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft tätig ist, würde sein im eigenen Haus befindliches Arbeitszimmer regelmäßig in seinem Sonderbetriebsvermögen halten. Hier wäre ein eigenständiges Wirtschaftsgut gegeben, dass nicht unter die Freistellungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG fällt. Ein Rechtsanwalt der hingegen bei seiner Rechtsanwalts-GmbH angestellt ist, wird in aller Regel das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Hier käme die Freistellungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zur Anwendung.
Gewinnvorabmodell führt zum Veräußerungsentgelt
Orientierungssatz:Dem Neugesellschafter sind trotz des Verzichts Gewinne in Höhe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, da die Zuweisung höherer Gewinnanteile an den Altgesellschafter der unmittelbaren Zahlung der Entgelte außerhalb des Gesellschaftsvermögens gleichsteht.Entscheidung:BFH, Urteil vom 27.10.2015 – VIII R 47/12 I. SachverhaltDie vorliegende Entscheidung des BFH hat für die Anwaltschaft große Bedeutung. Der BFH äußert sich dazu, wie der im Rahmen des Beitritts eines Gesellschafters vereinbarte Gewinnverzicht steuerrechtlich zu behandeln ist.Der J betrieb eine Einzelpraxis. In der Folgezeit nahm er Kollegen in seine Praxis auf. Die streitgegenständliche Gemeinschaftspraxis führte man in der Rechtsform einer GbR. Durch Ergänzungsverträge traten nacheinander die Gesellschafter S, R und E in die GbR ein. Die Beteiligungsquote lautete schlussendlich wie folgt: J 10 %, S; R und E zu jeweils 30 %. In den Ergänzungsverträgen hatten die Gesellschafter jedoch abweichend von der vermögensmäßigen Beteiligungsquote jeweils vereinbart, dass 15 % des Gewinns von S, R und E dem J zustehen sollte, wobei die Gesellschafter die Möglichkeit hatten, die 15 % auf 22,5 % zu erhöhen. Dieser zusätzliche Gewinn sollte an J solange ausgezahlt werden, bis die in den Ergänzungsverträgen vereinbarten Höchstbeträge erreicht wurden. Die zusätzliche Gewinnbeteiligung des J sollte unabhängig von Dauer und Bestand des Gesellschaftsverhältnisses sein. Für die Streitjahre 1993 bis 1995 erklärte die Gemeinschaftspraxis in der Feststellungserklärung eine Gewinnverteilung entsprechend der vertraglich vereinbarten Quotenverteilung, also 70 % für J und jeweils 10 % für S, R und E.1996 verstarb J. Mit seinem Ableben schied er aus der GbR aus. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt (FA) die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide der Streitjahre. Die Klägerinnen machten mit Einspruch und Klage ohne Erfolg geltend, dass es sich bei den dem J zugerechneten erhöhten Gewinnbeträgen nicht um laufenden Gewinn handele, sondern um Kaufpreisraten, die die Mitgesellschafter S, R und E zur Tilgung ihrer Verpflichtungen für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Mitunternehmeranteilen) erbracht hätten. Der BFH gab den Klägerinnen Recht und lehnte damit im Entscheidungsfall das sog. Gewinnvorabmodell ab. II. EntscheidungsgründeBei den in den Ergänzungs- und Änderungsverträgen getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um eine Veräußerung von Teilmitunternehmeranteilen des J an die beitretenden Gesellschafter S, R und E gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der BFH nimmt bei gewinnabhängigen Kaufpreisforderungen ein Veräußerungsentgelt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG an und folgt somit nicht der herrschenden Literatur, die die Einordnung der Zu- und Abrechnungen von Gewinnanteilen bei übertragenen Gesellschaftsanteilen als laufende Erträge qualifiziert. Der BFH sieht in der zusätzlichen Zahlung von Gewinnanteilen eine Gegenleistung für die Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft an, also für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils, und gelangt so zu der Annahme eines Veräußerungsentgelts.Ein Veräußerungsentgelt i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit gleichfalls ein Veräußerungsvorgang ist nach der Entscheidung des BFH auch dann gegeben, wenn das Veräußerungsentgelt sich als eine ausschließlich oder teilweise gewinnabhängige Kaufpreisforderung, die auf einer Abtretung von künftigen Gewinnanteilen aus dem Gewinnbezugsrecht des Erwerbers eines Mitunternehmeranteils beruht und dem Grund und der Höhe nach ungewiss ist. Bei gewinnabhängigen Kaufpreisforderungen handelt es sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche i.S. des § 158 Abs. 1 BGB, da im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob und wann noch feststeht in welcher Höhe der Kaufpreisanspruch einmal bestehen wird. Auch wenn im Zeitpunkt der Anteilsübertragung des Kaufpreises in seiner konkreten Höhe aufgrund der Gewinnabhängigkeit noch nicht beziffert werden kann, führt diese Unbestimmtheit nicht zur Verneinung eines Veräußerungsvorganges, sondern nur zur aufschiebenden Bedingtheit der Kaufpreisansprüche. Die vorliegende Entscheidung des BFH setzt sich nicht nur mit der Frage auseinander, ob ein Veräußerungsvorgang vorliegt, sondern auch mit der Frage, wann der Veräußerungsgewinn aus diesem Vorgang realisiert wird, d.h., wann hat der Veräußerer den Veräußerungsgewinn zu versteuern und wann kann der Erwerber aus dem entsprechenden Erwerbsvorgang die steuerlichen Konsequenzen ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt: Wird ein Mitunternehmeranteil oder ein Anteil an einem Mitunternehmeranteil (Teilmitunternehmeranteil) nicht zu einem fixen Kaufpreis veräußert, sondern werden ausschließlich gewinn- oder umsatzabhängige Komponenten bei der Kaufpreisermittlung herangezogen, ist das den Buchwert und die Veräußerungskosten übersteigende Entgelt als laufende nachträgliche Betriebseinnahme beim Veräußerer zu erfassen. Der Veräußerer hat erst im Zeitpunkt des Zuflusses die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Korrespondierend dazu kann der Erwerber erst im Zeitpunkt des Abflusses bei sich die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen ziehen.Für den jeweils konkreten Fall bedeutet dies: Der eintretende Gesellschafter muss seinen vollen jährlichen Gewinnanspruch versteuern. Der Altgesellschafter erhält zwar nach der Vereinbarung entsprechend dem vereinbarten Gewinnverzicht vom eintretenden Gesellschafter eine Zahlung, diese aber nicht als Gewinnanteil, sondern als Veräußerungsentgelt. Diese Konstellation kann beim eintretenden Gesellschafter zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Er muss nämlich den vollen an den Altgesellschafter zu zahlenden Betrag zuvor versteuern. Dieses Problem kann zwar dann etwas gemindert werden, wenn der eintretende Gesellschafter abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter erwirbt. In Zukunft müssen aber Beitrittsvereinbarungen unter verschärfter steuerlicher Beobachtung gestellt werden.
Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser
Orientierungssatz: Steuerschulden im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser stellen Nachlassverbindlichkeiten nur im Umfang der tatsächlich festgesetzten Steuer dar und nicht der materiell zutreffenden Steuer. Entscheidung: BFH, Urteil vom 28.10.2015 – II R 45/13 I. SachverhaltDie Beteiligten streiten um die Höhe der anzurechnenden Nachlassverbindlichkeiten. Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist die Tochter der verstorbenen Erblasserin, welche Konten in Luxemburg führte und diese nicht bei der Einkommensteuererklärung angab. Das Amtsgericht stellte einen Erbschein an den zwischenzeitlich verstorbenen Bruder der Erblasserin und den Sohn der Klägerin zu je ½ aus. Der Klägerin selber stand ein Vermächtnis in Höhe von 20 % an dem Erbteil des Bruders der Erblasserin zu. Nachdem der Sohn Strafanzeige gegen den Bruder und den Lebensgefährten der Erblasserin erstattete, deklarierte er die nicht versteuerten Zinseinkünfte der Jahre 1993 bis 2002 nach. Hierbei einigte er sich im Wege einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt über die Höhe der Kapitalerträge. Die der tatsächlichen Verständigung beigefügten Anlagen wiesen Beträge aus, die teilweise ohne eine Währungskennzeichnung erfolgten. Das Finanzamt (FA) ging fälschlicherweise von Deutsche Mark-Beträgen aus und rechnete diese zugunsten der Erben in Euro-Beträge um und setzte dementsprechend in den Änderungsbescheiden die Einkommensteuer und die sich daraus ergebenden Zinsen zu niedrig fest. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 23.12.2011 berücksichtigte sodann das FA bei der Berechnung des Steuerwerts des Vermächtnisses diese zu niedrig festgesetzten Steuern und Zinsen. Dagegen richtete sich die nach erfolglosem Einspruchverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin – nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer – erstmalig geltend machte, als Nachlassverbindlichkeiten seien die materiell zutreffenden Steuerverbindlichkeiten und nicht die tatsächlich festgesetzte Steuer abzuziehen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und berücksichtigte die materiell zutreffende Steuer bei der Berechnung des Steuerwerts des Vermächtnisses. Hiergegen legte das FA die Revision ein. II. EntscheidungsgründeDie Revision ist begründet. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt fest, dass das FG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Steuerwert des Vermächtnisses der Klägerin durch die materiell-rechtlich zutreffenden Steuernachforderungen gemindert sei.Eine Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten setzt zum einen voraus, dass die Steuerschulden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden waren und zum anderen nach dem in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG niedergelegten Bereicherungsprinzip eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Von einer wirtschaftlichen Belastung ist bei Steuerschulden des Erblassers im Allgemeinen auszugehen, da die Finanzbehörden die entstandenen Steueransprüche aufgrund des Legalitätsprinzips festsetzen muss und auch grundsätzlich festsetzt. Anders ist es aber, wenn davon auszugehen ist, dass das FA, also der Steuergläubiger, seine Forderung nicht geltend machen kann, weil ihm der entsprechende Sachverhalt nicht bekannt ist. Dies ist bei einer Steuerhinterziehung der Fall, da der Hinterzieher dem FA die Möglichkeit nimmt, von den tatsachenbegründenden Umständen für die Festsetzung der Steueransprüche zu erfahren. Nach der früheren Rechtsprechung des BFH konnten zwar die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn das FA zeitnah über die Steuerangelegenheiten unterrichtet wurde. In diesem Fall ließ man eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer zu. Hiervon nimmt der BFH aber in seinen Urteil Abstand. Eine Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten bei vom Erblasser hinterzogenen Steuern ist nur dann möglich, wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers tatsächlich festgesetzt worden sind oder aufgrund des zu Lebzeiten des Erblassers nacherklärten Sachverhalts festgesetzt werden. Bei einer nach dem Tod des Erblassers erfolgten Unterrichtung des FA, handelt es sich um einen nach dem Bewertungsstichtag eingetretenen Ereignisses, das nach dem Stichtagsprinzip gemäß § 11 ErbStG bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt werden kann.Die Entscheidung des BFH steht in einem gewissen Wertungswiderspruch zu der Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 2, wonach dem Gesamtrechtsnachfolger des Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Berichtigung falscher oder unvollständiger Steuererklärung auferlegt wird. Im Revisionsverfahren ging es zwar nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge, da der Vermächtnisnehmer leidglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den bzw. die Erben hat. Die Überlegungen des BFH müssten auch für den Erben gelten, da sie auf dem allgemeinen Stichtagsprinzip beruhen. Ein Erbe wäre mithin verpflichtet, die Steuererklärungen des Erblassers zu berichtigen und die wirtschaftliche Belastung aus seinem ererbten und versteuerten Vermögen zu begleichen. Unterrichtet der Erbe das zuständige Finanzamt nach dem Tod des Erblassers über die Steuerangelegenheit, handelt es sich um ein nach dem Bewertungsstichtag eingetretenes Ereignis, das nach dem Stichtagsprinzip (§ 11 ErbStG) bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt werden kann. Ob die Unterrichtung früher oder später erfolgt, wirkt sich auf die mit dem Tod des Erblassers eingetretene Bereicherung des Erben nicht aus, sondern nur, ob die Steuer auch tatsächlich festgesetzt wird und der Erbe durch die Steuerfestsetzung wirtschaftlich belastet ist. Soweit der BFH im Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97 etwas anderes erwogen hat, hält er daran nicht fest.
Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen Übertragung eines Teilbetriebs und Gewährung einer Rente – Realteilung –
Orientierungssatz:Scheidet ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft aus und die Mitunternehmerschaft wird von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt, kann darin eine Realteilung gesehen werden. Entscheidung:BFH, Urteil vom 17.09.2015 – III R 49/13 I. SachverhaltDie Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin und der Revisionsbeklagte anlässlich ihres Ausscheidens aus in einer Form einer Personengesellschaft betriebenen Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät einen Gewinn zu versteuern hat. Der BFH nutzte diesen Revisionsfall, um die steuerliche Realteilung zu überdenken und neu zu definieren.An der Sozietät, welche eine Hauptniederlassung und eine Zweigniederlassung unterhielt, waren mehrere Gesellschafter beteiligt, wobei auf die Klägerin 20 % entfielen. Im Dezember 2006 schied die Klägerin aufgrund des Auseinandersetzungsvertrags aus. In dem Vertrag vereinbarten die Gesellschafter, dass der Klägerin die Zweigniederlassung übergeben wird und durch die übrigen Gesellschafter die Hauptniederlassung weitergeführt wird. Ferner wurde im § 15 des Vertrags eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass ab dem 3.1.2006 der Klägerin von der Sozietät eine monatliche Rente von € 5.000 bis Mai 2016 zu zahlen ist. Für die Rentenverpflichtung haften alle Gesellschafter auch persönlich.In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 erklärte die Sozietät einen Gesamtgewinn der Gesellschaft von rund € 2,3 Mio. Hiervon entfielen auf die Klägerin ein laufender Gewinn i.H.v. € 850 und ein Veräußerungsgewinn i.H.v. € 623.620. In Höhe des Veräußerungsgewinns wurden bei den verbliebenen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen Verluste abgezogen. Das Finanzamt (FA) gelangte aufgrund einer Außenprüfung bei der Sozietät für die Jahre 2002 bis 2006 zu der Ansicht, dass der erklärte Veräußerungsgewinn laufender Gewinn in der Form eines Übergangsgewinns sei. Der Gewinn aus dem Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung sei von der Klägerin zusätzlich zu versteuern und bei den verbliebenen Gesellschaftern als Aufwand zu berücksichtigen. Das FA erließ einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem es der Klägerin einen Anteil von € 624.470 (= € 850 plus € 623.620) an den Einkünften aus selbständiger Arbeit zurechnete. Die Klägerin begehrte hingegen, den auf sie entfallenden Gewinn auf € 850 herabzusetzen. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des FA hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. II. EntscheidungsgründeDer BFH hält die Revision des FA für zulässig und begründet und hob die Vorentscheidung auf. Der erkennende Senat wies jedoch die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der BFH macht in dieser Entscheidung deutlich, dass er einer erfolgsneutralen Realteilung einer Personengesellschaft nicht mehr von der Auflösung der Mitunternehmerschaft abhängig macht. Damit kehrt er seiner bisherigen Rechtsprechung den Rücken, mit der er eine restriktive Auslegung verfolgte. Der BFH sieht den Begriff der Realteilung i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG als erfüllt an, wenn ein Mitunternehmer aus einer von den übrigen Gesellschaftern fortbestehenden Gesellschaft, unter Mitnahme eines weiterhin zum Betriebsvermögens des Ausscheidenden gehörenden Teilbetriebs, ausscheidet. Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach für eine Realteilung die Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern, bei der zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt, erforderlich war, verlangt der BFH nunmehr nicht mehr die Aufgabe der Mitunternehmerschaft in Gänze. Er negiert damit bei der Definition des Begriffs der Realteilung die Bindung an das Zivilrecht. Die Realteilung im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist ein steuerrechtlicher Begriff, da § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG auf die Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft Bezug nimmt. Dies setze einen Sachverhalt voraus, der sich grundsätzlich auf den Gewinn der Mitunternehmerschaft auswirkt, was wiederum nicht die vollständige Auflösung der Mitunternehmerschaft voraussetzt. Denn auch der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidenden Mitunternehmers ist Teil des Gewinns der Mitunternehmerschaft. Auch stellt sich die Realteilung als ein Sonderfall der Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG dar. Diese wiederum erfasst auch die vollständige Aufgabe eines Mitunternehmeranteils, also nur einen Teil der gesamten Mitunternehmerschaft. Ferner stützt sich der BFH auf den Telos der Realteilung. Dieser soll die wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierung steuerlich nicht belasten, solange die steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt ist. Auch stellt die Zuordnung erheblicher liquider Mittel anlässlich des Ausscheides der Klägerin, kein Veräußerungsgewinn dar. Geld und Forderungen können als Teil des (ungeteilten) Betriebsvermögens wie andere materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter im Zuge einer Realteilung den Gesellschafter frei zugeordnet werden. Unabhängig von der vorstehend beschriebenen und zu begrüßenden Rechtsprechungsänderung gelangte der BFH im Entscheidungsfall zu einem Veräußerungsgewinn, weil die Sozietät neben der Zweigniederlassung eine Rente zugesagt hatte, die mangels Versorgungsbedürftigkeit der Klägern, nicht als betriebliche Versorgungsrente, sondern als Veräußerungsrente anzusehen war.
Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers
Orientierungssatz: Streitig war, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Entscheidung: BFH, Beschluss vom 27.7.2915 – GrS 1/14 Sachverhalt Der Kläger machte in seiner Steuererklärung für 2006 Aufwendung für ein im Eigenheim befindliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dazu trug er vor, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilde. Hierfür verwies der Kläger auf einen Tätigkeitsbericht, sowie auf Fotos u.a. eines Schreibtisches, diverse Büroschränke und Regale sowie Ordner. Das FA ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Demgegenüber gab das FG der erhobenen Klage zum überwiegenden Teil statt und ließ einen anteiligen Abzug der Aufwendungen in Höhe von 60 % als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu. Hiergegen richtete sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung von § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG rügte. Nach dieser Norm sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehbar. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf € 1.250 begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Der IX. Senat des BFH ist der Auffassung, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers eine (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung nicht voraussetze. Eine Aufteilung der Aufwendungen, so wie es die Vorinstanz ausgeurteilt hat, sei vielmehr entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom (BStBl II 2010, 672) gesetzeskonform. Der IX. Senat maß der Streitfrage grundsätzliche Bedeutung bei und legte deshalb dem Großen Senat u.a. die Rechtsfragen vor, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Entscheidungsgründe Der Große Senat bleibt bei der alten Rechtsprechung, wonach ein Werbungskostenabzug bzw. ein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers insgesamt nicht zu gewähren ist, wenn der jeweilige Raum nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Mithin scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung einerseits und privater Nutzung andererseits aus. Der Große Senat beruft sich darauf, dass der Gesetzgeber an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat und somit voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Ein Festhalten an dem Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ ist mit Blick auf eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen und privaten Bereichs, eine Unterbindung von Gestaltungsmöglichkeiten sowie der Erleichterung des Verwaltungsvollzugs als unerlässlich anzusehen. Im Falle einer Aufteilung ist durch Art. 13 GG, der eine Inaugenscheinnahme der tatsächlichen Gegebenheit quasi unmöglich macht, eine objektive Überprüfbarkeit des Sachverhaltes nur eingeschränkt oder gar gänzlich nicht möglich. Ebenfalls sieht das BFH ein Nutzungszeitenbuch für nicht geeignet an, eine Grundlage für die Aufteilung darzustellen, da es sich nur um bloße Behauptungen des Steuerpflichtigen handeln würde. Des Weiteren wird der Vergleich zu dem Beschluss des Großen Senats zu der Reisekostenaufteilung abgelehnt, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine Spezialregelung darstellt und den allgemeinen Grundsätzen vorgeht.
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden
Orientierungssatz: Die Pflicht eines GmbH-Geschäftsführers, finanzielle Mittel zur Entrichtung geschuldeter Steuern bereitzuhalten, besteht unabhängig von der Fälligkeit der Steuern, erforderlich ist jedoch, dass dem Geschäftsführer der Sachverhalt bekannt ist, aus dem sich eine bevorstehende Steuerentstehung ergibt. Entscheidung: BFH, Beschluss vom 11.11.2015 – VII B 74/15 Sachverhalt Der Kläger und Beschwerdeführer war als Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH in der Zeit bis Dezember 2008 und erneut ab Oktober 2009 angestellt. Im November 2009 wurden für mehrere Monate korrigierte, sowie für den Monat Oktober 2009 erstmals die Voranmeldungen abgegeben. Die fälligen Beträge entrichtete die GmbH & Co. KG nicht. Anfang 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG und GmbH eröffnet. Mit Bescheid vom November 2012 nahm das FA den Kläger in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch. Das Einspruchsverfahren blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Auch die Klage war erfolglos. Das FG ließ die Revision nicht zu. Der Kläger legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) wegen grundsätzlicher Bedeutung ein. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob für eine Kapitalgesellschaft eine Mittelvorhaltungspflicht auch dann bestehe, wenn der Gesellschaft bei Entstehung der Forderung des FA weder die Höhe noch der Grund der Forderung des FA bekannt gewesen seien. Entscheidungsgründe Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Auch wenn die vom Kläger vorgetragene Frage für die Praxis von nicht untergeordneter Bedeutung ist, vertrat der BFH die Ansicht, dass es im Beschwerdefall an der grundsätzlichen Bedeutung mangele, da die vorgetragene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann eine Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln durch einen gesetzlichen Vertreter bereits vor Fälligkeit einer Steuer verletzt werden. Denn von ihm ist zu verlangen, dass er vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereithält. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Eintritt der Fälligkeit der Steuern. Die vom Kläger vorgetragene Rechtsfrage, der er grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, bezog sich auf eine Pflicht der vom Haftenden vertretenen Kapitalgesellschaft und nicht auf eine persönliche Pflicht des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft. Mit dieser eher spitzfindigen Begründung wies der erkennende VII. Senat des BFH die NZB als unbegründet, weil nicht klärungsbedürftig, zurück.
Rückstellungen für Kosten eines zukünftigen Prozesses
Orientierungssatz: Rückstellungen für zukünftigen Prozesskostenaufwand für einen am Bilanzstichtag noch nicht anhängigen Prozess können grundsätzlich nicht gebildet werden. Entscheidung: BFH, Beschluss vom 11.11.2015 – I B 3/15 Sachverhalt In einem Beschluss betreffend eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) war letztlich über die Rechtmäßigkeit einer gebildeten Rückstellung für Prozesskosten zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin, eine Vertriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, unterhielt eine Geschäftsbeziehung zum Vertragspartner, der die Vertriebsvereinbarung im Jahr 2007 gekündigt hatte. Im März 2008 leitete die Beschwerdeführerin gegen den Vertragspartner das vertraglich vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren ein. Die Beschwerdeführerin bildete bereits im Jahresabschluss auf den 31.12.2007 eine Rückstellung für Prozesskosten über ca. 0,5 Mio. Euro. Der Beschwerdegegner, das FA, erkannte die Rückstellung nicht an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, erhob die Beschwerdeführerin die NZB. Entscheidungsgründe Auch die NZB blieb der Erfolg versagt. Der BFH machte in seinem Beschluss deutlich, dass Rückstellungen für zukünftige Prozesskosten nicht aufgrund vorgelagerter Umstände gebildet werden dürfen. Unter Hinweis auf ein Senatsurteil (BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406) führte der erkennende Senat aus, dass grundsätzlich Rückstellungen nur für anhängige Prozesse gebildet werden können. Lediglich für etwaige Kosten eines noch nicht eingelegten Rechtsmittels gegen ein am Bilanzstichtag noch nicht ergangenes vorinstanzliches Urteil könnte eine Rückstellung dann gebildet werden, wenn sich aus der Gesamtwürdigung die tatsächliche Einlegung des Rechtsmittels am Bilanzstichtag nur noch als selbstverständliche und daher rein formale Handlung darstellen würde. Ob dieser Sachverhalt bei der Einleitung eines vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahrens erfüllt wird, hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen. Für die Praxis ergibt sich aus der Entscheidung, dass der Zeitpunkt der Einlegung eines Rechtsbehelfs wohl erwogen werden muss und eventuell bei Jahreswechsel eine Klageerhebung noch im alten Jahr erfolgen sollte.
Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung
Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung Orientierungssatz: Streitig ist, ob Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigenen Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln sind. Entscheidung: BFH, Urteil vom 19.11.2015 – VI R 74/14 Sachverhalt Die Klägerin, eine Rechtsanwalts-GmbH, schloss als alleinige Versicherungsnehmerin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 59j Abs. 2 BRAO ab. Die Versicherung umfasste das Risiko der weltweiten Tätigkeit der Klägerin als selbständig zugelassene Rechtsanwalts-GmbH. Die Versicherung umfasste Schäden, die durch die Klägerin selbst oder durch eine Person verursacht wurden, für die sie nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hatte. Zudem unterhielt jeder einzelne Anwalt eine für die Rechtsanwaltszulassung gemäß § 51 BRAO notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung. Die Klägerin hatte die Versicherungsbeiträge für die persönliche Berufshaftpflicht der Rechtsanwälte übernommen und vollständig der Lohnsteuer (LSt) unterworfen, nicht jedoch die Beiträge für die eigene Haftpflichtversicherung. Nach einer LSt-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass auch diese Beträge, zumindest im Umfang einer Grunddeckung, von der LSt erfasst sein müssten. Mithin erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über die LSt nebst Annexsteuern. Das Finanzgericht hat der dagegen erhobenen Klage entsprochen. Die Revision des FA blieb der Erfolg versagt. Entscheidungsgründe Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Der erkennende Senat führte zur Begründung aus, dass durch den Abschluss der eigenen Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin ihren angestellten Rechtsanwälten kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugewandt wurde. Vorteile sind nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil muss durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sein. Insbesondere liegt dann keine Zuwendung des Arbeitgebers vor, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten tätig wird, nur ihnen gegenüber eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. So ist der Fall bei einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung gelagert. Die sich hieraus ergebenden Beitragszahlungen stellen sich ausschließlich als originär eigenbetriebliche Betätigung der GmbH dar, mit der sie die eigene haftungsrechtliche Absicherung herbeiführt und damit eine andere betriebsfunktionale Zielsetzung als die Entlohnung der angestellten Rechtsanwälte verfolgt. Die eigene Berufshaftpflichtversicherung ist eine zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gewerbliche rechtsberatende tätigende Rechtsanwalts-GmbH, welche gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG mit ihrem Gesellschaftsvermögen dem Mandanten gegenüber haftet. Deshalb versichert die Klägerin durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit. Somit wandte die Rechtsanwalts-GmbH ihren Arbeitnehmern weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu. Abschließend weist der BFH noch daraufhin, dass die Verpflichtung des angestellten Rechtsanwalts zum Abschluss einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 Abs. 1 BRAO nicht durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers, also der Rechtsanwalts-GmbH, ersetzt wird. Jene Berufshaftpflichtversicherung besteht unabhängig von dieser Berufshaftpflichtversicherung.