Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

Urteilsanmerkung

Wäger, DStR 2026, 484 (zit. nach juris): BFH-Urteil vom 13.11.2025 – V R 4/23, DStR 2026, 480 (JW) Zur Steuerbarkeit der von gemeinnützigen Sportvereinen an ihre Mitglieder erbrachten Leistungen Auf der Basis des BFH-Urteils vom 13.11.2025 – V R 4/23, DStR 2026, 480, weist der Verfasser darauf hin, daß der Gesetzgeber die dort zu klärende Problematik, die sich auch daraus ergebe, daß die Verwaltung seit Jahren höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriere, durch Regelung im UStG auflösen könnte. Warum er dies trotz vorliegender Gesetzesvorschläge nicht mache, ist dem Verfasser nicht klar. Im Besprechungsfall sei fraglich gewesen, ob ein gemeinnütziger Verein einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, soweit dieser auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Vereinsleben, der Baureifmachung eines Grundstücks für einen Kunstrasenplatz und dessen Herstellung entfalle. Die Versagung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt sei damit begründet worden, daß der Verein gegenüber seinen Mitgliedern steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 22 UStG erbringe. Diese Sichtweise werde in der Verwaltung auf Basis des BMF-Schreibens vom 04.02.2019 (BStBl I 2019, 115) vertreten. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG beziehe sich jedoch alleine auf sportliche Veranstaltungen. Seit Jahren bestehe Uneinigkeit darüber, wann genau von einer sportlichen Veranstaltung auszugehen sei. Im Besprechungsfall sei auch umstritten gewesen, ob ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen erbringt und ob es sich dabei um einen steuerfreien oder einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsatz handeln kann. Eine Steuersatzermäßigung könne nur in Betracht kommen, wenn der Nachweis gelinge, daß der Verein einen Zweckbetrieb darstelle. Gelinge dies, stehen beihilferechtliche Fragen im Raum. Die zahlreichen steuerlichen Fragen in diesem Bereich sollte der Gesetzgeber aus Sicht des Verfassers einfach klären können. PDF-Download Urteil

Wissenschaftler*innen für Steuerwesen und KI forschen seit März 2026 gemeinsam mit Konzernen

JW 09.04.2026 Gekürzte Pressemeldung Grenzüberschreitende Transaktionen stellen Steuerrechtsexpert*innen und Finanzbehörden häufig vor enorme Herausforderungen – verschiedene nationale und internationale Rechtsnormen müssen auf einen Nenner gebracht werden, um einzelne steuerliche Sachverhalte nachvollziehbar zu beurteilen. So auch beim Thema Verrechnungspreise: Die Analyse von Funktionen und Risiken konzerninterner Transaktionen sowie die Bestimmung von Verrechnungspreisen stellen ein komplexes Rechenwerk dar. Ein hochkarätiges Konsortium aus Wissenschaft und Wirtschaft – darunter die FH Oberösterreich, Johannes-Kepler-Universität Linz, RISC Software GmbH, Wirtschaftsuniversität Wien sowie den drei Unternehmen voestalpine AG, Greiner AG und MIC Datenverarbeitung GmbH entwickelt nun eine hybride KI-Lösung. PwC Österreich agiert als Sparringpartner und unterstützt mit seiner Expertise aus Tax Technology. Das mit 1,2 Mill. Euro dotierte und von der Forschungsförderungsgesellschaft des Bundes (FFG) geförderte Projekt setzt auf „Hybrid AI“. Durch die Kombination von symbolischer und subsymbolischer KI werden Verrechnungspreisprozesse automatisiert. Der entscheidende Vorteil: Die KI liefert nicht nur Ergebnisse, sondern macht den gesamten Denkprozess und die Beweisführung für Korrektheit und Vollständigkeit nachvollziehbar. Aktuelle KI-Systeme agieren bei steuerrechtlichen Anwendungen meist als „Black Boxes“ – effizient, aber ohne nachvollziehbare Begründung ihrer Ergebnisse und erzeigen teilweise unpräzise Ergebnisse. In Rechtsgebieten wie dem Steuerrecht, wo jede Entscheidung konsistent, nachvollziehbar und rechtlich begründet sein muss, ergeben sich dadurch entsprechende Risiken. TaxoLogic schafft hier Abhilfe, indem es die sprachliche Leistungsfähigkeit großer Sprachmodelle (LLMs) mit symbolischen Schlussfolgerungsmethoden kombiniert, die logische Konsistenz und Nachvollziehbarkeit garantieren. Für die Praxisnähe der Forschung stehen die Unternehmenspartner*innen MIC Datenverarbeitung GmbH, voestalpine AG und Greiner AG. Sie stellen reale Daten, Use Cases und Validierungsszenarien aus den Bereichen des internationalen Handels, Lieferketten und Unternehmensbesteuerung bereit. Das geschieht natürlich unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Compliance und Datenschutz. Neue Ära digitaler Steuerintelligenz: Hybride KI für globale Verrechnungspreise Konkret fokussiert das Projekt auf die Verrechnungspreise, welche ein Teilgebiet des internationalen Steuerrechtes darstellen. Mit ihnen werden Geschäftsbeziehungen etwa zwischen Mutter- und Tochterunternehmen verrechnet. Sie sind so anzusetzen, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Dies erfordert die Interpretation teils widersprüchlicher unterschiedlicher (Rechts-)Quellen wie nationaler und internationaler Gesetze und Richtlinien sowie bilateraler Abkommen. TaxoLogic wandelt solche Texte in strukturierte, maschinenlesbare Daten um und wendet logikbasierte Verfahren an, um kohärente und überprüfbare Regeln und Interpretationen abzuleiten. Das Forschungsteam visiert marktreife Produkte an, die hybride KI in Steuer- und Compliance-Systeme integrieren. (…) Die Kombination beider Ansätze steht für Projektleiterin Marina Luketina letztlich für „ein leistungsfähiges, nachvollziehbares und zukunftsorientiertes System, welches steuerliche Entscheidungsprozesse unterstützt und die Grundlage für eine neue Ära digitaler Steuerintelligenz bildet.“ FachhochschuleOberösterreich, E-Mail: presse@fh-ooe.atWebsite: https://fh-ooe.at/

ArGe Steuerrecht auf dem DAT

Am Do., 11.06., 14:00-15:30 Uhr informieren wir zum Thema „Status quo und Zukunft der Erbschaftsteuer“. Näheres unter „Veranstaltungen“.

Herauskündigungsklauseln

BGH 10.02.2026 – II ZR 71/24, juris 1. In den Personengesellschaften und der GmbH sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (freie Hinauskündigungsklauseln), oder vergleichbare schuldrechtliche Regelungen grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit eine tatbestandlich gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseits beteiligten Interessen im jeweiligen Einzelfall (Festhaltung BGH, Urteil vom 19. September 2005 – II ZR 173/04, BGHZ 164, 98, 101 f. – Managermodell; Urteil vom 7. Mai 2007 – II ZR 281/05, ZIP 2007, 1309 Rn. 19 f.). 2. Eine Hinauskündigungsklausel ist sachlich gerechtfertigt, wenn einem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck, der mit der Beendigung seiner organ- oder dienstvertraglichen Bindung oder Tätigkeit entfällt, eingeräumt wird und seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung als Gesellschafter in Anbetracht ihrer Ausgestaltung auch im Übrigen keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung beizumessen ist. Das setzt nicht zwingend voraus, dass der Geschäftsführer mit der Beteiligung kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.

DAV-Stellungnahme zum Referentenentwurf einer
siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen.

Nachfolgend die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins, vorbereitet durch den Ausschuss Steuerrecht, zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV versammelt ca. 60.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, die in 253 lokalen Anwaltvereinen im In- und Ausland organisiert sind. Er vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Der DAV ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952 eingetragen. Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die vorgesehene Überarbeitung der Verordnungen. Er regt jedoch an, dieses Verfahren auch dazu zu verwenden, weitere Vereinfachungen vorzunehmen, um für alle Beteiligten Kapazitäten für die wirklich problematischen Fälle freizuhalten. Hierbei geht es vorrangig um die betragsmäßige Anhebung der Aufgriffsgrenzen, um die zwischenzeitliche Inflation auszugleichen. Darüber hinaus sollten auch sachliche Klarstellungen vorgenommen werden, die in der Fachliteratur diskutiert werden. Als Beispiel sei nur auf § 8 EStDV verwiesen: – Hier scheint eine betragsmäßige Anhebung auf Euro 80.000 angemessen. – Zudem sollte klargestellt werden, dass die Vereinfachungsregel auch im Rahmen der Betriebsaufspaltung gilt. So sollte ein betrieblich benutztes Arbeitszimmer bei Einhaltung der sonstigen Grenzwerte nicht als wesentliche Betriebsgrundlage für eine Betriebsaufspaltung gelten.  

Steueranwaltstag protestiert gegen beA-Verbot

Der aktuelle Steueranwaltstag befasste sich mit den beabsichtigten Änderungen des Verfahrensrechts und brachte eine eindringliche Resolution auf den Weg. Hier die Resolution ansehen Hier die Initiativstellungnahme ansehen

DAV zum Mindeststeueranpassungsgesetz

Der DAV steht dem Mindeststeueranpassungsgesetz kritisch gegenüber. Aus anwaltlicher Perspektive macht der DAV auf wesentliche Umsetzungsfehler bei der Übertragung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie sowie der OECD-Leitlinien aufmerksam und fordert eine sorgfältigere Gesetzgebung, insbesondere im Bereich des Steuerrechts. Zudem äußert der DAV seine Besorgnis über die häufigen Gesetzesänderungen, die den betroffenen Unternehmen nur wenig Spielraum zur Anpassung lassen. Hier die Stellungnahme downloaden

DAV-Stellungnahme zum Jahressteuergesetz

Der DAV begrüßt ausdrücklich die angekündigten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Die gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit gelegentlicher Äußerungen zu tagespolitischen Themen erhöht die notwendige Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen. Zudem wird die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sowie der steuerlichen Rücklagenbildung nach § 62 AO zu einer erheblichen Vereinfachung führen, ohne dass die Grundprinzipien der Gemeinnützigkeit in Frage gestellt werden. Der Deutsche Anwaltverein ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952 eingetragen. Es besteht Einverständnis für die Veröffentlichung dieser Stellungnahme und den darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Einen herzlichen Dank an Herrn Dr. Olbing für die Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

Der DAV begrüßt die rasche Umsetzung der beiden Entscheidungen des BVerfG zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG) sowie zu § 6 Abs. 5 EStG. Der DAV regt jedoch an, dass der Gesetzgeber eine Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EstG prüfen möge, um künftige verfassungsrechtlichen Konflikte zu vermeiden. Außerdem DAV schlägt der DAV die Anpassung des Konzernbegriffs gemäß der Betrachtungsweise des § 13b Abs. 9 ErbStG vor, empfiehlt die ersatzlose Streichung von § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG und kritisiert die Einführung § 87a Abs. 1 Satz 2 AO, mit der zu Lasten der Berater elektronische Kommunikationsmittel gegenüber den Finanzbehörden eingeschränkt werden. Der Deutsche Anwaltverein ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952 eingetragen. Es besteht Einverständnis für die Veröffentlichung dieser Stellungnahme und den darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Hier die Stellungnahme einsehen  

DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz

Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin. Hier die Stellungnahme downloaden als PDF