Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

Mit Urteil vom 14.01.2026 hatte der BFH die Frage der Rückgängigmachung eine Grundstückskaufvertrags zu beurteilen. Die Klägerin begehrte die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung. BFH, Urteil vom 14.01.2026 – II R 24/23

Rückstellungen für Vorruhestandsmodell

Mit Urteil vom 05.02.2026 hatte der BFH die Frage zu entscheiden, ob für Aufwendungen, die aufgrund eines Vorruhestandsmodells voraussichtlich entstehen werden, eine steuerliche Rückstellung gebildet werden kann. Im Ergebnis ließ der BFH die Rückstellung zu, und zwar seien sie im Fall der Altersteilzeit im Blockmodell für Lohnzahlungen zeitanteilig vom Beginn der Beschäftigungsphase bis zu deren Umwandlung in die Freistellungsphase aufzubauen. BFH, Urteil vom 05.02.2026 – IV R 11/24

Tatsächliche Fahrtkosten für den Einsatz eines privaten Pkw als Werbungskosten?

Im vorliegenden Urteilsfall war streitig, ob ein Steuerpflichtiger Fahrtkosten (Reisekosten) als Werbungskosten ansetzen kann, wenn er mit seinem privaten Pkw zu Dienstreisen fährt, obwohl ein Dienstwagen zur Verfügung stand. Der BFH hat mit Urteil vom 21.01.2026 entschieden, daß die Werbungskosten nicht abziehbar sind, die Klage wurde abgewiesen. BFH, Urteil vom 21.01.2026 – VI R 30/24

Aufzeichnungspflichten für die Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers

Mit Urteil vom 24.03.2026 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG für Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht genügt wird, wenn sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auf einem gesonderten Konto der Buchführung oder, wie im Streitfall, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. BFH, Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 6/24

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Eine – zum Vorsteuerabzug berechtigende – Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis („Vorkasse“) aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird. BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23 (s.a. DStR 2026, 917)

GmgV (Gesellschaft mit gebundenem Vermögen)

Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) ist nach dem Rahmenkonzept von BMJV und BMF (Rahmenkonzept zur Einführung einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vom März 2026) insbesondere durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet: Die Mitgliedschaft an der GmgV ist nicht übertragbar und kann insbesondere nicht verkauft werden („Anteils-Lock“). Strikte Vermögensbindung: Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet und Vermögen darf nicht ausgezahlt werden („Asset-Lock“). Grundsatz der Selbstorganschaft (auch für den Aufsichtsrat): Die Einbeziehung externen Sachverstands in den Gesellschaftsorganen soll grundsätzlich und dauerhaft ausgeschlossen sein. Ewigkeitsgarantie: Änderungen der vorstehenden Grundsätze sollen auf Dauer unveränderlich sein, unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, ihrem Finanzierungsbedarf und der Frage, ob die Gesellschaft in ihrer Verfassung und Größe weiterhin eine Chance hat, auf dem betreffenden Markt erfolgreich zu bestehen. Dies kann der Stellungnahme des DAV Nr. 41/2026 entnommen werden. Zuvor hatten sich bereits das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer), die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Notarverein und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisch geäußert. Die meisten Verbände sehen aktuell keinen Bedarf für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Die mit der neuen Rechtsform verfolgten Ziele können auch heute schon erreicht werden, allenfalls wären kleinere Anpassungen in Einzelgesetzen hilfreich, um bestehende Schwierigkeiten auszuräumen. Zum Steuerrecht formuliert bspw. der DAV: (56) Für das Erbschaftsteuerrecht sieht das Rahmenkonzept die Erhebung der Erbersatzsteuer vor (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Steuer fällt alle 30 Jahre an. Bei einem Vermögen von über € 26 Mio. beträgt der Steuersatz zwischen 30% und 50% für nicht begünstigtes Vermögen. Das könnte eine erhebliche Belastung für die GmgV darstellen, vereinfacht bedeutet das 1% bzw. bis zu 1,67% des Vermögens (und nicht des Überschusses) jährlich. Dadurch kann die laufende Rendite des GmgV deutlich reduziert werden. Für begünstigtes Betriebsvermögen sollten die erbschaftssteuerlichen Begünstigungsvorschriften §§ 13 a, b und c sowie § 28a ErbStG zur Anwendung kommen. Red.

BFH: Urteil vom 04.12.2025, V R 11/24

Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung (vorgehend FG Bremen, 10.04.2024, Az: 1 K 180/21 (6)) Leitsätze Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.08.2019 – V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40). § 63 Abs. 1 AO erfordert eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind (hier: Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), sind für die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung. TenorAuf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 10.04.2024 – 1 K 180/21 (6) aufgehoben.Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. TatbestandI.1. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine mit notarieller Urkunde aus 2015 errichtete und in 2015 durch die zuständige Behörde anerkannte rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, verfolgt ausweislich ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar verschiedene gemeinnützige Zwecke. In der Stiftungsurkunde verpflichtete sich die Stifterin, der Stiftung als Grundstockvermögen neben einem Geldbetrag in Höhe von … € … Aktien an einer AG, deren Wert … € betragen sollte, „unter Fortgeltung der diesbezüglichen Stimmbindungsvereinbarung“ mit einer als einzige weitere Aktionärin ebenfalls an der AG beteiligten GmbH, die daneben insbesondere Anteile an einer anderen als Kapitalgesellschaft organisierten A-Gesellschaft hielt, „beziehungsweise der Auflage, die diesbezügliche Stimmbindung durch eigene Vereinbarungen gleichen Inhalts mit der [GmbH] neu zu begründen und die Fortgeltung damit zu bekräftigen“, zu „übereignen“.2. Zudem bestimmte die Satzung der Klägerin unter anderem:„Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand zu erhalten. Umschichtungen sind jedoch zulässig. Umschichtungsgewinne darf die Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwenden. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.“3. Ebenfalls am 08.12.2015 übertrug die Stifterin die übrigen … Aktien des Grundkapitals der AG auf die GmbH, deren Alleingesellschafter B war, und bevollmächtigte die Stifterin die GmbH unter anderem widerruflich, „sie in der Hauptversammlung der [AG] zu vertreten und alle ihre Rechte, insbesondere das Stimmrecht, aus ihren sämtlichen Aktien für sie auszuüben“. Durch eine einheitliche Stimmausübung in der Hauptversammlung der AG so die Vereinbarung zwischen der Stifterin und der GmbH weiter sollte darauf hingewirkt werden, die „Finanzierungsfunktion der [AG] im Konzern der [GmbH] zu fördern“. Am 30.12.2015 schloss die Klägerin, der zwischenzeitlich von der Stifterin die Aktien an der AG übertragen worden waren, mit der GmbH eine Stimmbindungsvereinbarung, die inhaltlich der zwischen der Stifterin und der GmbH geschlossenen Vereinbarung entsprach.4. Die Stifterin hatte bereits zuvor am 17.11.2015 das Grundkapital der AG in Höhe von … € als Bareinlage geleistet. Am 08.12.2015 hatte die A-Gesellschaft zudem ein ihr von der Stifterin am 24.11.2015 gewährtes Darlehen in Höhe von … € zurückgezahlt und die Stifterin mit der AG eine Leistung in Höhe von … € in deren Eigenkapital vereinbart, wobei diese Mittel für Darlehen an Konzern- und Tochtergesellschaften verwendet werden sollten. Sodann gewährte die AG am 09.12.2015 der A-Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von … €.5. Im Juni 2018 fasste der Stiftungsrat der Klägerin, dem nach deren Satzung unter anderem die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes und dessen Beratung „im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks“ oblag und dem ausschließlich die Stifterin angehörte, einen Beschluss mit unter anderem folgenden Inhalt:„I. Die Stifterin beabsichtigt, private Darlehensrückflüsse und Erlöse aus der Verwertung ihres Privatvermögens in die [Klägerin] einzulegen. Dies soll unter Beachtung der Liquiditäts- und Förderplanung der Stiftung für das laufende und kommende Jahr sowohl als Zustiftung in das Grundstockvermögen (§ 4 Abs. 2 der Satzung) als auch Zuwendung zur Erfüllung der Förderzwecke und Verwaltung (§ 5 Abs. 1 der Satzung) erfolgen. Die Stifterin bestimmt, dass mindestens […] Mio EUR dem Grundstock zugeführt werden und mindestens […] Mio EUR als Zuwendung gewährt werden.II. Sowohl die Zustiftung als auch die Zuwendung werden ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Erhöhungsbetrag des Stiftungsgrundstockvermögens in die bereits mehrheitlich von der [Klägerin] gehaltene [AG] investiert wird.III. Der Stiftungsvorstand wird ermächtigt und unwiderruflich angewiesen, die entsprechenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die gewünschten Maßnahmen umzusetzen. Er hat dabei nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Form der Investition (Kapitalerhöhung, Kapitalrücklage o.ä.) unter Beachtung der stiftungs- und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben und Empfehlungen frei zu wählen.“6. Im August und November 2018 vereinbarte die Klägerin mit der GmbH, jeweils entsprechend ihrer Beteiligung am Grundkapital der AG weiteres Eigenkapital in Höhe von … € und … € als Zuzahlung im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) an die AG zu leisten. Die GmbH verpflichtete sich jeweils, … € und … € zu zahlen. In der Folge zahlte die Klägerin die vereinbarten Beträge an die AG, wobei jeweils zuvor an demselben Tag Überweisungen der Stifterin als Verwendungszweck wurde jeweils „Zustiftung in den Grundstock gemäß Stiftungsratsbeschluss“ angegeben in jeweils derselben Höhe bei der Klägerin eingegangen waren.7. Nachdem der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Finanzamt FA ) zunächst noch im Dezember 2015 einen Feststellungsbescheid über die formelle Satzungsmäßigkeit sowie im Jahr 2018 Freistellungsbescheide für 2015 und 2016 erlassen hatte, ging er nach Übermittlung der Körperschaftsteuererklärungen für 2017 und 2018 davon aus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen habe, und erließ in der Folge unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützte Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide für 2015 und 2016 sowie erstmalige Körperschaftsteuerbescheide für 2017 und 2018, in denen er die Körperschaftsteuer jeweils auf 0 € festsetzte.8. Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 609 veröffentlichten Urteil gab das Finanzgericht (FG) der nach erfolglosem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobenen Klage zum Teil statt. Es hob die

BFH: Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

Die bisherige Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit von Leistungen, die Sportvereine gegenüber ihren Mitgliedern erbringen, steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BFH sowie zu den Vorgaben des Unionsrechts (BFH, Urteil v. 13.11.2025 – V R 4/23). Hintergrund Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind Umsätze im Zusammenhang mit kulturellen und sportlichen Veranstaltungen steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen mit gemeinnützigen bzw. berufsständischen Zwecken durchgeführt werden und das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Sachverhalt Im Streitfall handelte es sich um einen klassischen gemeinnützigen Breitensportverein (e. V.) mit mehreren Abteilungen (u. a. Fußball, Schwimmen, Turnen, Tischtennis). Der Verein errichtete einen Kunstrasenplatz, der sowohl dem Jugendbereich als auch dem Spiel- und Trainingsbetrieb der 1. Herrenfußballmannschaft dienen sollte, die innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wurde. Für die Baumaßnahme erhielt der Verein zudem einen kommunalen Zuschuss. Im Streitjahr 2015 behandelte der Verein seine Mitgliedsbeiträge erstmals als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und machte im Gegenzug den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Kunstrasenplatzes geltend. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung qualifizierte das Finanzamt den Gemeindezuschuss als steuerpflichtig. Die Mitgliedsbeiträge stufte es – unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 4.2.2019 (BStBl I 2019, 115) – als steuerfreie Teilnehmergebühren i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ein und versagte folglich den Vorsteuerabzug. Der hiergegen gerichteten Klage wurde teilweise stattgegeben (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.1.2023 – 11 K 147/22). Nach Auffassung des FG seien die Leistungen des Vereins, für die die Mitgliedsbeiträge gezahlt wurden, gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei. Entscheidung des BFH Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Zwar habe das FG zutreffend angenommen, dass der Verein gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen erbracht habe. Rechtsfehlerhaft sei jedoch, dass das FG nicht berücksichtigt habe, dass die Beiträge als Gegenleistung für ein Bündel unterschiedlicher Angebote in verschiedenen Sportarten entrichtet wurden. Es fehle an einer – im Revisionsverfahren nicht nachholbaren – Würdigung, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen. Mangels Spruchreife könne daher weder abschließend über eine Steuerbefreiung noch über den streitigen Vorsteuerabzug entschieden werden. Der Senat bekräftigte ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteil v. 9.8.2007 – V R 27/04), wonach Jahresbeiträge eines Sportvereins grundsätzlich Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen sein können – unabhängig davon, ob einzelne Mitglieder die angebotenen Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Dass die Finanzverwaltung weiterhin an einer hiervon abweichenden Verwaltungsauffassung festhält – insbesondere in Abschn. 1.4 Abs. 1 und Abschn. 2.10 Abs. 1 UStAE sowie im BMF-Schreiben vom 4.2.2019 –, führt nach Ansicht des BFH zu keiner anderen Beurteilung. Die Annahme, Leistungen einer Vereinigung an ihre Mitglieder seien nicht steuerbar, soweit „echte“ Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung satzungsmäßiger Gemeinschaftszwecke erhoben werden, sei mit den zwingenden Vorgaben des Unionsrechts nicht vereinbar. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL sehe eine derartige Ausnahme nicht vor. Dies ergebe sich für Sportvereine insbesondere aus dem Urteil „Kennemer Golf“ des Gerichtshof der Europäischen Union vom 21.3.2002 – C-174/00. Im konkreten Fall habe das FG die Steuerbarkeit der vom Verein erbrachten Leistungen im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zutreffend bejaht. Ausblick Ist die Steuerbarkeit der Leistungen eines Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern gegeben, ist im nächsten Schritt zu prüfen, in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG greift. Auf Basis der bisherigen Feststellungen des FG konnte der BFH jedoch nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang im Streitfall steuerfreie Leistungen vorlagen. Das FG habe insbesondere keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten Leistungen der Verein im Rahmen der einzelnen Sportangebote gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge tatsächlich erbracht habe. Stattdessen sei lediglich darauf abgestellt worden, dass die Zurverfügungstellung von Sportanlagen – wie des Kunstrasenplatzes – für einen organisierten Trainings- und Spielbetrieb eine nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie sportliche Veranstaltung darstelle, für die die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren gezahlt worden seien. Die weitere Sachaufklärung bleibt nun dem FG vorbehalten.