Kabinettsbeschluss SEStEG
Zu diesem Gesetzesentwurf erklärte der Bundesfinanzminister, dass ein wichtiges und zentrales Ziel der großen Unternehmenssteuerreform die Stärkung der Steuerbasis in Deutschland sei, und durch das SEStEG ein Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts geleistet werde, soweit es sich um grenzüberschreitende Sachverhalte handele. Das SEStEG soll die Standortattraktivität der Bundesrepublik Deutschland u.a. dadurch verbessern, dass künftig grenzüberschreitende Umwandlungen möglich seien und dadurch den Unternehmen die freie Wahl der Rechtsform erleichtert werde. Damit sei ein wichtiger Anreiz geschaffen, Unternehmen wieder in Deutschland anzusiedeln, in Deutschland zu investieren und Arbeitsplätze zu schaffen. Wichtigster Kerngedanke des SEStEG-Entwurfes sei die Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die bisher im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht geregelten Entstrickungsvorschriften sollen systematisch aufeinander abgestimmt werden, dabei soll die Besteuerung der stillen Reserven derjenigen Wirtschaftsgüter sicher gestellt werden, an denen das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt wird. Insbesondere bei der Verlagerung von Vermögen in das Ausland sollen die deutschen Besteuerungsrechte dadurch gesichert werden, dass eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven erfolgt. Darüber hinaus soll der Steuerstandort Deutschland vor dem Import von Verlusten durch grenzüberschreitende Umwandlungen geschützt werden. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass bei grenzüberschreitenden Umwandlungen verrechenbare Verluste, bestehende Verlustvorträge oder vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgeglichene negative Einkünfte nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen sollen.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) hat bereits Kritik an dem durch das Kabinett verabschiedeten SEStEG-Entwurf geübt (Handelsblatt vom 13.7.2006). Ganz im Gegensatz zur Zielformulierung des Gesetzes hält der BDI diese geplanten Neureglungen für einen Hinderungsgrund für Unternehmen, nach einer grenzüberstreitenden Fusion den Holdingsitz in Deutschland anzusiedeln. Gleichzeitig vermutet der BDI Verstöße gegen europäisches Recht.
von Sebastian Korts, RA, FASTR, MBA, M.I.Tax,
Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Köln