Eine Posse der anderen Art: Darf das Finanzamt eine angebotene Barzahlung ablehnen?

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Eine Posse der anderen Art: Darf das Finanzamt eine angebotene Barzahlung ablehnen? Das FG Münster hat in seiner Entscheidung vom 1.10.2016 – 7 V 2897/15 AO zu einer ungewöhnlichen Frage Stellung beziehen müssen

Der Tenor der Entscheidung lautet:

Soweit eine Gefährdung der Steueransprüche nicht zu befürchten ist, sind Vollstreckungsschuldner auf den Weg der unbaren Einzahlung bzw. der Einzahlung bei einem ermächtigten Kreditinstitut zu verweisen.

Unerheblich ist nach Auffassung des FG Münster, ob die Finanzbehörde zuvor schon einmal eine Barzahlung des Steuerschuldners in ähnlicher Höhe angenommen hat.

Aber nun zum konkreten Sachverhalt

Die Antragsteller wollten im September 2015 eine fällige Einkommensteuervorauszahlung an den Antragsgegner i.H.v. 140.000 € in den Räumen des Finanzamtes in D durch Barzahlung begleichen. Die zuständigen Bearbeiter lehnten die Annahme des Bargeldes jedoch mit dem Hinweis ab, dass die Kasse des Finanzamtes geschlossen sei. Am nächsten Tag forderte der Antragsgegner die Antragsteller schriftlich auf, das Bargeld bei der Deutschen Bundesbank in D einzuzahlen. Diese akzeptiere Bargeldeinzahlungen auf das Konto des Antragsgegners.

Die Antragsteller lehnten dies mit Schreiben vom gleichen Tag unter Verweis auf § 224 Abs. 4 AO ab. Daraus gehe hervor, dass der Antragsgegner ein örtliches Kreditinstitut zur Annahme von Barzahlungen ermächtigen müsse. Die Bundesbank in D. stelle kein solches örtliches Kreditinstitut dar. Daraufhin verwies der Antragsgegner die Antragsteller auf die Sparkasse in D. als örtliches Kreditinstitut. Diese verweigerte die Annahme jedoch trotz der vom Antragsgegner erteilten Ermächtigung.

In der Folgezeit telefonierten die Bearbeiter des Antragsgegners mehrfach mit dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank in D. Dieser teilte mit, dass die Antragsteller das Bargeld bei der Bundesbank auf das Konto des Antragsgegners einzahlen könnten. Voraussetzung sei, dass die Antragsteller den Steuerbescheid sowie ihre Ausweise vorlegen könnten. Allerdings seien bei einer solchen Summe Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz erforderlich.

Mit ihrem beim FG eingereichten Eilantrag begehrten die Antragsteller Vollstreckungsschutz. Schließlich sei zu befürchten, dass der Antragsgegner Kontopfändungen durchführen werde. Das FG lehnte den Antrag ab.

Die Argumentation des FG Münster

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war unbegründet, weil es im Streitfall bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlte.

Der Antragsgegner ist berechtigt, die fälligen Steuerschulden im Wege der Vollstreckung beizutreiben. Eine Bareinzahlung an die Finanzkasse ist nicht möglich, da die Finanzkasse geschlossen ist. Zahlungen an die Finanzbehörden sind nach § 224 Abs. 1 S. 1 FGO an die zuständige Kasse zu entrichten. Nach § 224 Abs. 4 S. 1 AO kann die zuständige Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht. Unerheblich war, dass der Antragsgegner zuvor schon einmal eine Barzahlung der Antragsteller in ähnlicher Höhe angenommen hatte. Hierin sah das FG insbesondere keine Wiederöffnung der Finanzkasse.

Die Annahme von Zahlungen durch den Vollstreckungsinnendienst ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Soweit eine Gefährdung der Steueransprüche nicht zu befürchten ist, sind auch Vollstreckungsschuldner auf den Weg der unbaren Einzahlung bzw. der Einzahlung bei einem ermächtigten Kreditinstitut zu verweisen. Diesen Regelungen folgend hatte der Antragsgegner die Antragsteller darauf hingewiesen, dass zukünftig die Annahme von Bargeld verweigert werde.

Zudem hatte der Antragsgegner hinreichend dafür Sorge getragen, dass Kreditinstitute zur Ersatzannahme von Bargeld bereit waren. Er hatte der Sparkasse in D. eine Ermächtigung zur Entgegennahme von Bareinzahlungen gegen Quittung erteilt.

Auf die Entscheidung der Sparkasse, die Bareinzahlung im konkreten Einzelfall nicht anzunehmen, hatte der Antragsgegner keinen Einfluss. Der Bundesbank in D. hat der Antragsgegner zwar bislang keine solche Ermächtigung erteilt, der zuständige Mitarbeiter hatte jedoch in mehreren Telefonaten mitgeteilt, dass eine Einzahlung auch ohne eine solche Ermächtigung möglich sei. Damit hatte der Antragsgegner alle notwendigen und ihm gesetzlich obliegenden Maßnahmen ergriffen, um den Antragstellern die Bareinzahlung auf seine Konten zu ermöglichen.

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