Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen auf den Weg gebracht
Zu dem am 20.Dezember vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen erklärt das Bundesministerium der Finanzen:
Zu dem am 20.Dezember vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen erklärt das Bundesministerium der Finanzen:
"Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen werden vor allem Regelungen auf den Weg gebracht, die dem Gestaltungsmissbrauch und der nicht gerechtfertigten Ausnutzung von Gesetzeslücken im Steuerrecht entgegenwirken. Das Gesetz leistet einen Beitrag zur weiteren Stabilisierung der Steuerbasis und somit unmittelbar zu größerer Steuergerechtigkeit. Damit wird auch dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu größerer Geltung verholfen.
Mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs gibt das Bundeskabinett den Steuerpflichtigen noch in diesem Jahr Sicherheit für die ab dem Jahr 2006 geltende Rechtslage.
Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:
- Die Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung wird angepasst und damit ein aus der Sicht der Kapitalanleger lukratives Steuersparmodell abgeschafft. Künftig können Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz).
- Die Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz sichert das Steueraufkommen. Um Verluste zu vermeiden, schließen Unternehmen für Geschäfte, die einem Kursrisiko unterliegen, Sicherungsgeschäfte mit einem gegenläufigen Kursrisiko ab. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Diese handelsrechtliche Praxis zur Bildung von Bewertungseinheiten bleibt auch weiterhin für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Abs. 1a Einkommensteuergesetz).
- Die Besteuerung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen unter Anwendung der 1%-Regelung wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz) beschränkt. Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt (sog. Dienstwagenbesteuerung).
- Umsätze aus Glücksspielen werden derzeit nicht mit Umsatzsteuer belastet. Diese Situation ist die Folge einer EuGH-Entscheidung, in der die unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Glücksspielanbietern für unzulässig erklärt worden ist. Die Neuregelung stellt die Gleichbehandlung sicher und schließt die entstandene Besteuerungslücke (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 Umsatzsteuergesetz).
In dieser Frage haben die Länder einen eigenen Gesetzentwurf zur Beratung in den Bundesrat eingebracht. Grundsätzlich begrüßt das Bundesministerium der Finanzen, dass die Finanzminister der Länder die im Wesentlichen aus dem Jahr 1922 stammenden steuerlichen Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes durch ein Spieleinsatzsteuergesetz ersetzen wollen.
Im Hinblick auf die seit dem Jahr 2002 noch nicht abgeschlossenen, den Entwurf eines Spieleinsatzsteuergesetzes unterschiedlich wertenden Beratungen in den Ausschüssen des Bundesrates, die Klärung noch offener rechtlicher Fragen sowie die bisher ungeklärte Frage des finanziellen Ausgleichs des Bundes und der Gemeinden, bleibt die Bundesregierung derzeit vorsorglich bei ihrem Gesetzesvorschlag. - Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, schulden dem Fiskus künftig die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung. Nach bisher geltendem Recht obliegt diese Verpflichtung dem Gebäudereiniger. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft gewährleistet, dass der Staat in dieser Branche seinen Umsatzsteueranspruch besser realisieren kann (§ 13b Umsatzsteuergesetz).
- In Ergänzung des § 379 Abgabenordnung soll zukünftig die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Die Mehreinnahmen aufgrund des Gesetzentwurfs für Bund, Länder und Gemeinden betragen in 2006 260 Mio. Euro; sie wachsen bis 2010 auf über 800 Mio. Euro jährlich an.