Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags

Seit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 (BStBl I S. 490) werden Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags vorläufig durchgeführt. Anlass hierfür ist, dass zurzeit zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung mehrere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, künftig auch Einheitswertfeststellungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft vorläufig durchzuführen.