Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

Keine ordnungsgemäße Kassenführung bei durch Sachverständigengutachten nachgewiesener Manipulationsmöglichkeiten eines PC-Kassensystems

Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 29.3.2017 7 K 3675/13 E, G, U zur Frage der ordnungsgemäßen Kassenführung bei durch Sachverständigengutachten nachgewiesenen Manipulationsmöglichkeiten eines PC-Kassensystems Stellung genommen. Die Kernaussage des FG lautet: Liegen bei einem PC-gestützten Kassensystem keine Programmierprotokolle vor und ist durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen, dass die Kasse manipulierbar ist, ist eine Schätzungsbefugnis gegeben. Gleichwohl hat sich das FG in seinem Urteil auch kritisch mit der Handlungsweise von Betriebsprüfern in derartigen Fallgestaltungen auseinandergesetzt. Das FG beurteilt die Handlungsweise der Betriebsprüfer in der Weise, dass sie bei Schätzungen häufig „weit über das Ziel hinausschießen“. Bei konkreten Streitfällen sollten Sie daher die kritischen Anmerkungen der Entscheidung beiziehen. Zudem ist es erwähnenswert, dass gegen die Entscheidung des FG Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden ist, AZ BFH X B65/17. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH ggf. zu den Kernaussagen des FG äußern wird.

Kann auch nach einer Einspruchsentscheidung noch ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt werden?

In der Praxis stellt sich nicht selten die Frage, ob auch noch nach dem Ergehen einer Einspruchsentscheidung noch ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO gestellt werden kann. Das FG Düsseldorf hat diese Frage in seinem Urteil vom 3.11.2016 11 K 2694/13 E (Rev. AZ BFH IX R 2/17) hat diese Frage dem Grunde nach bejaht. Im konkreten Streitfall hatte das Finanzamt im Rahmen der Einspruchsentscheidung entscheidungserhebliche Unterlagen, die der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren vorgelegt hatte, nicht berücksichtigt. Wie Büchter-Hole in EFG 2017, 712 jedoch ausführt, besteht hier ein erhebliches Restrisiko. Aus diesem Grunde sollte aus Vorsichtsgründen dennoch Klage erhoben werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund eines Antrags auf schlichte Änderung auch keine AdV nach § 361 AO gewährt werden kann.

Betriebsprüfungsfälle: Zwei Grundsatzrevisionen zur Quantilsschätzung bei Aufzeichnungsmängeln

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 9.1.2017 – 4 V 4265/12 (Beschwerde eingelegt, AZ BFH IV B 4/17) zur Frage der Anwendbarkeit von sog. Quantilsschätzungen im Rahmen von Betriebsprüfungen Stellung genommen. Die Finanzverwaltung greift im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung anstelle der herkömmlichen Schätzungsmethoden (Geldverkehrsrechnungen etc.) zunehmend auf computergestützte Schätzungsmethoden zurück. Im Streitfall war neben der Fragen der Schätzungsberechtigung durch den Betriebsprüfer dem Grunde nach, die Frage zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine sog. Quantilsschätzung durchgeführt werden darf. Das FG sah in den erheblichen Aufzeichnungsmängeln die Grundlage für die Durchführung einer derartigen Schätzung. Neben dem hier angesprochenen Verfahren ist ein weiteres Verfahren beim BFH zu dieser Fragestellung anhängig, vgl. BFH X B 16/17. Soweit Sie in der Praxis parallele Fallgestaltungen betreuen, empfiehlt es sich, diese Verfahren im Hinblick auf die beiden Verfahren beim BFH offen zu halten.

Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten trotz räumlichem Getrenntleben

Das Finanzgericht Münster hat mit seiner Entscheidung vom 22.2.2017 – 7 K 2441/15 E (vorläufig nicht rkr.) zu einer sehr grundlegenden Frage im Rahmen der Veranlagung von Eheleuten Stellung genommen. Das Finanzgericht ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass Eheleute nicht dauernd getrennt leben, wenn sie trotz räumlichen Getrenntlebens ihr persönliche und geistige Lebensgemeinschaft fortführen und die Wirtschaftsgemeinschaft im Wesentlichen unverändert gegenüber der Zeit vor der räumlichen Trennung beibehalten. Die Entscheidung des FG Münster erweitert (wie Wackerbeck in EFG 2017, 576) ausführt die Kasuistik zur Frage des dauernden Getrenntlebens und berücksichtigt dabei auch den gesellschaftlichen Wandel im Hinblick auf das eheliche Zusammenleben. Es wird interessant sein, ob das Finanzamt die Entscheidung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angreifen wird.

Das FG Münster gelangt zur Schätzungsbefugnis: PC-gestütztes Kassensystem ist grundsätzlich manipulationsanfällig

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 29. März 2017 – 7 K 3675/13 E, G, U zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein PC-gestütztes Kassensystem ausnahmsweise als nicht manipulierbar angesehen werden kann. Im Streitfall hat er ein auf der Software Microsoft Access basierendes System als manipulationsanfällig angesehen. Der Kläger betrieb in den Streitjahren zwei Friseursalons. Seine Bareinnahmen erfasste er über eine PC-gestützte Kassensoftware, die auch über andere Funktionen wie Kundenkartei oder Terminverwaltung verfügte. Aufgrund einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Kläger keine Programmierprotokolle für die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsätzen und Gewinnen des Klägers für die Jahre 2007 bis 2009 vor. Diesen legte es eine Bargeldverkehrsrechnung sowie eine Kalkulation von „Chemieumsätzen“ (Blondierungen, Färbungen, Dauerwellen) zugrunde. Die Kalkulation basiert auf der Auswertung eines Teils des Wareneinkaufs für 2007. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass seine Programmierprotokolle in Dateiform im System gespeichert seien, was er durch Vorlage der Datenbank nachweisen könne. Ferner sei seine Kasse nicht manipulierbar, weshalb nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, Tz. 28) keine Schätzungsbefugnis bestehe. Schließlich habe der Kläger tatsächlich auch keine Manipulationen vorgenommen. Schließlich seien die Hinzuschätzungen zu hoch, da die Bargeldverkehrsrechnung unvollständig sei, die Nachkalkulation nur auf stichprobenartig ausgwerteten Daten basiere und das Ergebnis die amtlichen Richtsätze überschreite. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Manipulierbarkeit der Kasse ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass das vom Kläger verwendete System, welches auf die Software Microsoft Access zurückgreife, aufgrund der Verknüpfung verschiedener Datenbankdateien zwar nur schwierig zu manipulieren sei. Durch geschulte Personen mit EDV-Kenntnissen bzw. unter Einsatz entsprechender Programme sei dies jedoch auch im Nachhinein und ohne Rückverfolgung möglich. Der Senat gab der Klage teilweise statt. Dem Grunde nach bestehe eine Schätzungsbefugnis, weil die Kassenführung des Klägers nicht ordnungsgemäß sei. Bei Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme stelle das Fehlen der Programmierprotokolle jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen gewichtigen formellen Mangel dar. Im Streitfall habe der Kläger keine Programmierprotokolle vorgelegt. Der bloße Hinweis auf die Datenbank genüge als substantiierter Beweisantritt nicht. Im Übrigen gehe es bei den Programmierprotokollen nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass sein Kassensystem ausnahmsweise keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei der Senat vielmehr davon überzeugt, dass im System Manipulationen vorgenommen werden können. Dabei komme es nicht darauf an, durch wen oder mit welchem Aufwand dies möglich sei. Die vom Kläger verwendete Software biete unabhängig davon, ob sie bereits für einen „normalen“ Anwender manipulierbar sei oder dieser erst einen IT-Spezialisten beauftragen müsse, keine Gewährleistung für die vollständige Erfassung aller Einnahmen. Da es nach der BFH-Rechtsprechung erforderlich sei, dass die Kasse keine Manipulationsmöglichkeiten eröffne, sei es unerheblich, ob der Kläger tatsächlich Manipulationen vorgenommen habe oder nicht. Der Höhe nach begrenzte der Senat die Hinzuschätzungen aufgrund der Kassenführungsmängel allerdings auf Sicherheitszuschläge in Höhe von 7,5% der erklärten Umsätze, was zu einer Reduzierung der vom Finanzamt angesetzten Beträge und damit zu einer Teilstattgabe in etwa hälftigem Umfang führte. Die Bargeldverkehrsrechnung könne nicht zugrunde gelegt werden, weil das Finanzamt weder Anfangs- noch Endbestände ermittelt und nicht angegeben habe, auf welcher Tatsachengrundlage die Lebenshaltungskosten ermittelt wurden. Die Kalkulation der „Chemieumsätze“ führe zu einem nicht schlüssigen und außerhalb der amtlichen Richtsätze liegenden Ergebnis, was möglicherweise auf der lediglich stichprobenartig vorgenommenen Auswertung beruhe.

Der BFH akzeptiert die „Goldfinger-Modelle“ für die Vergangenheit

Der BFH hat mit Urteilen vom 19. Januar 2017 IV R 10/14 und IV R 50/14 zwei –auch als „Goldfinger-Modelle“ beschriebene– Gestaltungen akzeptiert, bei denen Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Diese Gestaltungen führen bei den Gesellschaftern zu Steuervorteilen, wenn kein sog. Steuerstundungsmodell vorliegt. Bei der inlandsbezogenen Gestaltung (inländische Personengesellschaft – „Inlandsfall“ [BFH IV R 10/14]) tritt typischerweise ein „Steuerstundungseffekt“ ein. Dieser Effekt entsteht dadurch, dass die Anschaffungskosten für das Gold als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu einem gewerblichen Verlust führen, der mit bzw. von anderen positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen bzw. abgezogen werden kann. Bei der auslandsbezogenen Gestaltung (ausländische Personengesellschaft – „Auslandsfall“ [BFH IV R 50/14]) kommt es typischerweise zu einer endgültigen Reduzierung der Einkommensteuerbelastung. Dies ist eine Folge des durch die ausländischen Verluste ggf. bis auf Null reduzierten Steuersatzes (sog. negativer Progressionsvorbehalt), dem durch den Verkauf des Goldes in einem späteren Jahr regelmäßig keine oder nur eine geringe Steuersatzsteigerung gegenübersteht. Die Gestaltungen basieren darauf, dass die Personengesellschaften durch den An- und Verkauf physischen Goldes eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sie ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfen und sie dabei die Anschaffungskosten für das als Umlaufvermögen zu qualifizierende Gold sofort als Betriebsausgaben geltend machen können. Der BFH bestätigte in beiden Fällen die Urteile der Vorinstanzen, wonach im Inlandsfall u.a. entsprechende Verluste (negative Einkünfte) aus Gewerbebetrieb und im Auslandsfall entsprechende negative Progressionseinkünfte festzustellen sind. Er entschied im Inlandsfall, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des EStG, die nur kraft Fiktion gewerbliche Einkünfte erzielt, Umlaufvermögen haben kann. Im Auslandsfall entschied er, dass auf den An- und Verkauf von physischem Gold die Grundsätze des Wertpapierhandels nicht übertragbar sind; er bejahte aufgrund der Besonderheiten des Goldhandels einen Gewerbetrieb i.S. des § 15 Abs. 2 EStG. Zu beiden Fällen führte er aus, dass die Aufwendungen im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung für die Anschaffung der Goldbarren nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Varianten 1 oder 3 EStG vom sofortigen Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind. Die aktuelle Rechtslage Allerdings ist der Gesetzgeber zwischenzeitlich gegen derartige Gestaltungen vorgegangen. Er hat für Inlandsfälle dem § 15b EStG einen Absatz 3a angefügt. Danach liegt unter den dort näher genannten Voraussetzungen ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG vor. Verluste hieraus können nicht mehr mit bzw. von anderen positiven Einkünften ausgeglichen bzw. abgezogen werden, sondern sind nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar (erstmals anwendbar auf Modelle, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden). Für Auslandsfälle hat er zum einen die Vorschrift des § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG eingefügt, die bei Ermittlung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes einen sofortigen Betriebsausgabenabzug verhindert (erstmals anwendbar auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden). Zum anderen hat er § 32b Abs. 1 Satz 3 EStG um die –in allen offenen Fällen anwendbare– Regelung ergänzt, dass § 15b EStG sinngemäß anzuwenden ist.

Der Deutsche Anwaltstag kommt ins Ruhrgebiet!

In wenigen Wochen ist es soweit: Vom 24. Mai bis zum 26. Mai 2017 ist die größte Tagung des Deutschen Anwaltvereins erstmals in Essen zu Gast (Messe West). Neben vielen FAO-Stunden wird es unter Motto „Innovationen und Legal Tech“ viele spannende und instruktive Veranstaltungen zum Zukunftsthema Digitalisierung geben. Ein Must-See für alle Kolleginnen und Kollegen ist mindestens die Schwerpunktveranstaltung „Let’s Talk about Tech“ am Freitag, den 27. Mai 2017! Weitere Infos und Anmeldung unter www.anwaltstag.de

Der BFH bestätigt die Übergangsregelung in Bauträgerfällen

Der BFH bestätigt die Übergangsregelung in Bauträgerfällen Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. So hat der BFH mit Urteil vom 23. Februar 2017 (V R 16, 24/16) in einem klassischen Bauträgerfall entschieden. Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ist diffizil; für vom Bauhandwerker an einen Bauträger erbrachte Bauleistungen kann kraft Sonderregelung der leistungsempfangende Bauträger Umsatzsteuerschuldner sein, was den fiskalischen Erfolg der Umsatzbesteuerung jedenfalls erhöht. Allerdings hatte der BFH eine solche (damals durch Verwaltungsvorschrift konkretisierte) Übertragung der Steuerschuldnerschaft eingeengt (Urteil vom 22. August 2013 V R 37/10). Der Gesetzgeber besserte für die Zukunft nach und schuf eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15. Februar 2014), um bei Rückerstattung der gezahlten Steuern an den nur vermeintlichen Steuerschuldner (Bauträger) den eigentlichen Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belasten zu können. So ist nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert und beide davon ausgegangen waren, dass der Leistungsempfänger die Steuer auf die vom Leistenden erbrachte Leistung schuldet; darüber hinaus wird die Erfüllungswirkung der Abtretung des Zahlungsanspruchs des Leistenden gegen den Leistungsempfänger an das Finanzamt (FA) geregelt (§ 27 Abs. 19 Sätze 2 ff. UStG). Und so lag auch der Streitfall: Die Klägerin (eine GmbH) erbrachte Mauerarbeiten gegenüber einer Bauträger-GmbH. Jene wurde vom FA – entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift – als steuerpflichtige Leistungsempfängerin in Anspruch genommen. Nach der einengenden BFH-Entscheidung beantragte die Bauträger-GmbH beim FA die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldnerin zu sein. Das FA setzte daraufhin die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Hiergegen berief sich die Klägerin auf den Schutz ihres Vertrauens in die von der Finanzverwaltung praktizierte Rechtslage. Das Finanzgericht billigte die Umsatzsteuerfestsetzung, verpflichtete aber das FA dazu, das Angebot der Klägerin auf Abtretung ihres Anspruchs gegen die Bauträger-GmbH auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer anzunehmen. Der BFH bestätigte die Vorinstanz im Ergebnis. Die gesetzliche Übergangsregelung (§ 27 Abs. 19 UStG) schließt den allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber einer belastenden Änderung (§ 176 Abs. 2 der Abgabenordnung) aus. Die Rechtslage entspricht nach der Entscheidung des BFH aber nur dann den unionsrechtlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Neutralität, wenn die Befugnis des FA zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Leistenden voraussetzt, dass diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger tatsächlich zusteht. Der Bauhandwerker wird auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet; er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre.

steueranwaltsmagazin 1/2017

Das aktuelle steueranwaltsmagazin 1/2017 kann im Downloadbereich aufgerufen und abgespeichert werden. Hier die aktuellen Themen im Überblick: „Steuerliche Behandlung ‚wertloser‘ Kapitalanlagen – für eine Wende zur Systemkonsequenz“, Zacher „Neue Vorgaben der Rechtsprechung zur Kassenbuchführung und zu Schätzungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung“, Kulosa „Neuigkeiten zur Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB)“, Link/Marx/Zembala-Böme „Rechtsprechung“, Söffing   Hier downloaden oder online lesen

BFH zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, wie der BFH mit Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15 entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr. Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt. Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den in den Streitjahren 2005 bis 2007 erteilten Rechnungen. Es ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Dagegen erhob die Klägerin Klage und legte während des Klageverfahrens im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungsgemäß beschrieben. Das FG wies die Klage gleichwohl ab. Nach dem Urteil des FG ermöglichten die berichtigten Rechnungen einen Vorsteuerabzug erst in 2013 und wirkten nicht auf die erstmalige Rechnungserteilung in den Streitjahren zurück. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zugesprochen. Dies beruht maßgeblich auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Senatex vom 15. September 2016 C-518/14. Danach wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Der EuGH missbilligt zudem das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen. Der BFH hat sich dem nunmehr entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen, die im Streitfall vorlagen. Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.