Vorläufigkeitsvermerk zur Neuregelung der Erbschaftsteuer ermöglicht keine nachträgliche Wahlrechtsausübung
Mit Urteil vom 14. Februar 2018 AZ 3 K 565/17 Erb hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG umfasst. Der Kläger erbte vom im Jahr 2012 verstorbenen Erblasser unter anderem Kommanditbeteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. Im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung stellte er zunächst keinen Antrag auf Vollverschonung des Betriebsvermögens. Im daraufhin ergangenen Erbschaftsteuerbescheid gewährte das Finanzamt auf die Beteiligungen einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85%. Die Festsetzung erging „in vollem Umfang vorläufig“ im Hinblick auf die durch das BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragte der Kläger die vollständige Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf den Eintritt der Bestandskraft ab. Demgegenüber berief sich der Kläger auf den Vorläufigkeitsvermerk, der die gesamte Erbschaftsteuerfestsetzung betreffe. Die Klage hatte keinen Erfolg. Da der Erbschaftsteuerbescheid bestandskräftig geworden sei, habe der Kläger sein Wahlrecht nicht wirksam ausüben können. Der Vorläufigkeitsvermerk durchbreche die Bestandskraft insoweit nicht. Die Reichweite eines solchen Vermerks sei durch Auslegung zu ermitteln. Im Streitfall ergebe diese, dass das Finanzamt die Bestandskraft nur für den Fall habe offenhalten wollen, dass der Bescheid aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung aufgehoben werden müsse. Der Antrag auf Vollverschonung sei hiervon nicht umfasst, da dieser gerade nicht auf einer Neuregelung, sondern auf geltendem Recht beruhe. Gegen diese Auslegung spreche auch nicht die „in vollem Umfang“ erklärte Vorläufigkeit. Diese Formulierung trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass noch nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang der Gesetzgeber eine neue Regelung schaffen würde.
Achtung: Rechtswidrige Durchsuchungsbeschlüsse aufgrund von Steuer-CDs
Fehlt in Durchsuchungsbeschlüssen die genaue Benennung des Tatzeitraums sind der Durchsuchungsbeschluss und die Durchsuchung rechtswidrig – die Grundrechtsverletzung kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen. In den vergangenen 10 Jahren wurden von der BRD immer wieder so genannte Steuer-CDs aus dem Ausland angekauft. Diese hoch umstrittene und rechtswidrige Praxis soll den Zugriff auf mögliche Steuerhinterzieher gewährleisten, die andernfalls im Verborgenen bleiben. Die auf den jeweiligen CDs gespeicherten Daten begründen in der Regel einen strafrechtlichen Anfangsverdacht, der Voraussetzung für den Erlass eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses ist. Die Durchsuchung ist ein massiver Eingriff in die grundrechtlich geschützte räumliche Lebenssphäre des Einzelnen, Art. 13 Abs. 1 GG. Aufgrund dessen gelten für den Erlass eines Durchsuchungsbeschluss besonders strenge Spielregeln, wie das Bundesverfassungsgericht aktuell wieder unterstreichen musste. Mindestanforderungen an den Durchsuchungsbeschluss Zunächst muss für einen Durchsuchungsbeschluss zwingend ein Anfangsverdacht (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) vorliegen. Hierzu reichen keine vagen Anhaltspunkte und bloße Vermutungen aus, sondern es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene sich einer Straftat schuldig gemacht hat. Aufgrund des Gewichts des Eingriffs einer Durchsuchung und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre enthält Art. 13 Abs. 2 GG grundsätzlich einen sog. Richtervorbehalt (Durchsuchung nur nach Anordnung eines Richters). Der Durchsuchungsbeschluss selbst muss dabei so ausgestaltet sein, dass er den Tatvorwurf (z.B. Hinterziehung von ESt, USt und GewSt 2012 bis 2016) und die konkreten Beweismittel (z.B. Belege, Kontrollmitteilungen, Zeugenaussagen) so genau beschreibt, dass der äußere Rahmen begrenzt wird, innerhalb dessen die Durchsuchung durchzuführen ist (rechtsstaatliche Begrenzungsfunktion). Unzureichend wäre also eine Angabe im Durchsuchungsbeschluss, wonach der Verdächtige „vermutlich Steuern hinterzogen hat, wobei die Steuerart noch ungeklärt ist.“ Darüber hinaus muss der Durchsuchungsbeschluss begründet werden. In der Begründung muss dargelegt werden, warum das Verhalten eine Steuerhinterziehung darstellt (z.B. Nichtabgabe von Steuererklärungen). Neben dem Abstecken des Rahmens der Durchsuchung soll der Durchsuchungsbeschluss dem von der Durchsuchung Betroffenen ermöglichen, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten. Die Rechtsprechung zieht endlich Grenzen für eine Durchsuchung Die Rechtsprechung setzte sich mit den Kriterien für eine Durchsuchung in den letzten Jahren kaum kritisch auseinander. So wurden insbesondere die Daten, die durch den Ankauf von Steuer-CDs erlangt wurden, als zulässige Beweismittel in Strafverfahren herangezogen. Mit den Grenzen der in diesem Zusammenhang erwirkten Durchsuchungsbeschlüsse beschäftigte sich nun erstmals der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 04. April 2017 – 2 BvR 2551/12. Die Entscheidung des BVerfG Das BVerfG stellt in seinem Beschluss vom 04. April 2017 – 2 BvR 2551/12 – eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 13 Abs. 1 GG fest Der Senat stellt fest, dass der Durchsuchungsbeschluss aus dem Jahre 2011 die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohn- und Geschäftsräume aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt, da der Beschluss weder ausdrücklich noch in anderer Weise Angaben zum Tatzeitraum enthalte. Alleine die Angabe, dass „über Jahre hinweg“ Beihilfe zur Steuerhinterziehung betrieben wurde, reiche nicht. Auch die Beschreibung der aufzufindenden Beweismittel lasse keinen Schluss auf einen Tatzeitraum zu, da weder der Zeitraum genannt wird, aus dem sie stammen, noch für den sie relevant sind. Gleiches gelte für die Sachverhaltsschilderung, die durch Bezeichnung von Umständen, die den Tatverdacht begründen sollen, nicht erkennen lasse, ab welchem Zeitpunkt die Beschuldigten mit den Beihilfehandlungen begonnen haben sollen. Darüber hinaus ist das BVerfG der Auffassung, dass sich auch aus der Angabe, dass der Beschuldigte F. im Jahr 2006 zur Beschwerdeführerin wechselte, keine Beschreibung des Tatzeitraums entnehmen lasse. Eine Begrenzung sei diesbezüglich höchstens für die ihm selbst vorgeworfenen Taten vorhanden, nicht jedoch für die der weiteren sechs Beschuldigten. Ein Anhaltspunkt dafür, dass erst mit dem Wechsel des Beschuldigten F. auch die anderen Beschuldigten mit den vorgeworfenen Handlungen begonnen hätten, sei im Durchsuchungsbeschluss nicht enthalten. Ferner stellt der Senat fest, dass selbst wenn ein Durchsuchungsbeschluss stets eine immanente Beschränkung auf nichtverjährte Straftaten enthalte, was er offen lässt, der vorliegende Beschluss nicht die erforderlichen Angaben bezeichne, um diesen nichtverjährten Zeitraum zu bestimmen. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginne die Verjährung mit Beendigung der (Haupt-) Tat. Zur Bestimmung der Verjährung sei daher bei Hinterziehung von Einkommensteuer der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide, in denen die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, und im Fall der Begehung durch Unterlassen die Angabe, wann die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen abgeschlossen waren, erforderlich. Der Durchsuchungsbeschluss ermögliche nach seinem Wortlaut hingegen die Durchsuchung und Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin seit Beginn der Geschäftstätigkeit. Der Rahmen der Durchsuchung war damit nicht hinreichend präzisiert, so dass der Durchsuchungsbeschluss seiner Begrenzungsfunktion nicht gerecht werde. Hinweise des Fachanwalts / Steuerberaters Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. April 2017 ist zu begrüßen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung setzt damit Grenzen der Durchsuchung aufgrund von Steuer-CDs. Wegen der Entscheidung werden Steuerfahnder, Staatsanwälte und Ermittlungsrichter nun hoffentlich vorsichtiger sein, Durchsuchungsbeschlüsse „blanko“ zu unterschreiben. Das Urteil lässt jedoch weiterhin die rechtsstaatlich umstrittenen Fragen hinsichtlich des Umfangs der Verwertbarkeit von Steuer-CDs offen. Wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich künftig entwickeln wird, bleibt insbesondere vor dem Hintergrund der kürzlichen Mahnungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die Verwendung der Steuer-CDs nicht unbegrenzt zulässig sei, abzuwarten. Falls Sie von einem Durchsuchungsbeschluss betroffen sein sollten, raten wir Ihnen, den Durchsuchungsbeschluss umgehend rechtlich zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, um so nachträglich die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung feststellen zu lassen. Wird die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt, können die von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft erlangten Unterlagen und Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wodurch sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Beweis nicht herangezogen werden dürften. Schließlich ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verwertungsverbots im Besteuerungsverfahrens sowie für die Geltendmachung etwaige Amtshaftungsansprüche.
Eine weitere Grundsatzrevision: Die Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung bei einem Bauträger
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.1.2018 12 K 2323/17 entschieden, dass die Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung bei einem Bauträger, der aufgrund der früheren Verwaltungsauffassung zu Unrecht als Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG aus Bauleistungen getragen hat, nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass er dem Bauleistenden zum Nettobetrag die USt bezahlt hat oder das FA mit dem Anspruch des Bauleistenden gegen den Bauträger auf Zahlung der USt aufrechnen kann. Bei einschlägigen Fallgestaltungen ist es bedeutsam zu wissen, dass zu dieser Fragestellung bereits zwei weitere Revisionen beim BFH anhängig sind. Die AZ lauten: XI R 21/17 und V R 40/17.
Vorläufigkeitsvermerk entfällt bei Erlass eines Änderungsbescheides
In Fallgestaltungen, bei denen sich nach Auffassung der Finanzbehörden die Frage der Liebhaberei stellt, werden die Steuerfestsetzungen regelmäßig vorläufig i.S.d. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO durchgeführt. Hierdurch halten sich die Finanzbehörden die Option offen, später noch von einer nicht gegebenen Einkünfteerzielungsabsicht ausgehen zu können. Hierzu hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.8.2017 3 K 2227/15 nun eine sehr interessante Entscheidung getroffen. Demnach entfällt ein nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk, wenn er in einem späteren Änderungsbescheid neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO lediglich wiederholt wird, ohne jedoch erneut den Grund und den Umfang der Vorläufigkeit zu benennen. Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ VIII R 12/17 beim BFH anhängig ist. In einschlägigen Fallgestaltungen (es dürfte in der Praxis nahezu der Regelfall sein) sollten Streitfälle daher offen gehalten werden.
BFH zu Nachzahlungszinsen
Nach der Entscheidung des BFH: Das letzte Wort zu den Nachzahlungszinsen ist noch nicht gesprochen! Auch wenn der BFH gestern bekanntgegeben hat, dass er die Höhe der Nachzahlungszinsen i.H.v. 0,5 v.H. pro Monat nicht für verfassungswidrig hält, ist die gesamte Thematik noch nicht zu den Akten zu legen. Für den Praktiker ist von Bedeutung, dass zwei weitere Frage noch streitbefangen sind. Im Verfahren beim BFH III R 15/17 geht es um die Beantwortung der Frage, ob ggf. eine Billigkeitserlass der Zinsen zu erfolgen hat, wenn das FA eine überlange Verfahrens-/Bearbeitungsdauer benötigt hat. In mehreren Verfahren beim BVerfG (BVerfG 2 BvR 2671/14 und 2 BvR 1711/15) geht es um die Beantwortung der Frage, ob Erstattungszinsen durch die Finanzbehörden als Einkünfte aus § 20 EStG versteuert werden können, obwohl Nachzahlungszinsen nicht mehr steuermindernd abzugsfähig sind.
23. Steueranwaltstag und Steueranwaltstag Plus in Berlin
Der 23. Steueranwaltstag der AG Steuerrecht im DAV fand am 03. und 04.11.2017 traditionsgemäß in Berlin und zum zweiten Mal in dem im politischen Zentrum gelegenen Steigenberger Hotel am Kanzleramt in der Ella-Trebe-Straße schräg gegenüber vom Hauptbahnhof Berlin statt. Angemeldet hatten sich knapp 180 Teilnehmer. Die Themen des Steueranwaltstages Der folgende Überblick über die acht Themen des Steueranwaltstags zeigt einen Ausschnitt aus der Vielfalt der steuerrechtlichen Entwicklung unseres Landes: Beginnend mit Aktuellem zur verdeckten Gewinnausschüttung entfaltete der bunte Themenstrauß sich weiter mit dem Einfluss des EuGH auf das nationale Steuerrecht, Überlegungen zum Sinn und Unsinn von Bagatellsteuern, Neuigkeiten zur Verlustnutzung und Sanierung bei Körperschaften nach §§ 8 c, 8 d Körperschaftsteuergesetz und zur Reform des Sanierungsrechts, Beleuchtung der Immobilie im Steuerrecht aus der Sicht der Umsatzsteuer und der Ertragssteuer, grundsätzlichen Informationen zu privatnützigen Stiftungen als Gestaltungsmittel und schloss ab mit Anwendungsfragen zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens anlässlich der AO-Reform. Die Themen des Steueranwaltstags Plus Nach Abschluss des Steueranwaltstages blieben über 100 Teilnehmer, um sich nach der Mittagspause am Samstagnachmittag im Rahmen des Steueranwaltstags Plus in fünf Stunden detailliert mit den aktuellen Entwicklungen der Umsatzsteuer sowie dem Update zum Stand der „neuen“ Erbschaftsteuer auseinanderzusetzen. Zum Steueranwaltstag im Einzelnen Auf der Grundlage der Definition der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG durch die Rechtsprechung des BFH erläuterte Dr. Rolf Schwedhelm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Köln, „Aktuelles zur vGA“ bei der GmbH. Zur Zeit werde definitionsgemäß noch der tatsächlich erzielte Gewinn besteuert, nicht der Gewinn, der hätte erzielt werden können. Allerdings sei über die vGA für GmbH-Geschäftsführervergütungen hinaus in der Betriebsprüfung heute eine Entwicklung dahingehend erkennbar, dass die vGA zusehends als Gestaltungsmöglichkeit für die Finanzverwaltung zur Generierung von Steuereinnahmen genutzt werde. Bei der Prüfung, ob eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung entstanden ist, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns der GmbH auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht, stellt der BFH auf einen sogenannten „doppelten Fremdvergleich“ ab. Ob eine vGA vorliegt, wird aus der Sicht der Kapitalgesellschaft und aus der Sicht des außenstehenden Dritten beurteilt. In der Literatur wird die Rechtsprechung des BFH insofern kritisiert, als die einzelnen Begriffsmerkmale der VGA auf Einzelfälle bezogen und scheinbar willkürlich weiterentwickelt werden. Die neuere Rechtsprechung des BFH stellte Schwedhelm anhand der folgenden Fallgruppen dar: Das ausländische Ferienhaus, Darlehen an den Gesellschafter, Schenkung, Empfängerbenennung, Liebhaberei, Kapitalertragsteuer, Kauf eigener Anteile sowie Forderungsverzicht. Bei dem Thema „Der Einfluss des EuGH auf das nationale Steuerrecht“ gewährte Professor Dr. David Hummel, Referent bei Generalanwältin Kokott am EuGH in Luxemburg, Luxemburg, Leipzig, den Teilnehmern Einblicke in den Aufbau, die Organisation, die Funktionsweise und die Verfahrensabläufe des EuGH in Luxemburg. Beim harmonisierten Steuerrecht hat der EuGH als „Fachgericht“ direkten Einfluss auf das nationale Steuerrecht. Im Bereich des nicht harmonisierten Steuerrechts nimmt der EuGH als „Verfassungsgericht“ nur indirekten Einfluss auf das nationale Steuerrecht im Bereich des Beihilferechts, der Grundfreiheiten und der Grundrechte. Als Beispiele für den Einfluss des Gerichtshofs auf das nationale Steuerrecht nannte Professor Hummel die Mehrwertsteuerbefreiung von Kostenkooperationsgemeinschaften, die Wegzugsbesteuerung, steuerrechtliche Begünstigungen in Form von Beihilfen sowie Grundrechte des Steuerpflichtigen. Besonders das Beihilferecht steht derzeit im Fokus der EU-Kommission und wird dadurch auch Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH. Sämtliche Richter beim EuGH kommen aus den 28 Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Jurisdiktionen und sind sämtlich Generalisten. Das hat einerseits den Vorteil, dass sie eine sehr große rechtliche Bandbreite abdecken, andererseits aber den Nachteil, dass eine Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete, wie z.B. das Steuerrecht fehlt. Obwohl die Übersetzer beim EuGH sämtlich Juristen und die Hauptsprache Französisch ist, sind gewisse Sprachprobleme für alle Beteiligten, die nicht französische Muttersprachler sind, nicht ganz unbeachtlich. Für das Verständnis und die Auslegung der Urteile des EuGH ist wichtig zu wissen, dass der EuGH keine Revisionsinstanz ist. Bindend ist nur der jeweilige Tenor zur Auslegung einer bestimmten EU-Regel, nicht jedoch der Inhalt der in der Begründung stehenden Randziffern. Ein Urteil des EuGH bezieht sich nur auf eine konkrete Frage und den Kontext zu dieser Frage. Die Entscheidung sollte nicht abstrakt auf andere Fälle angewandt werden. Berater sollten außerdem steuerrechtliche Gestaltungen nicht nach den Randziffern der EuGH-Urteile ausrichten. Falls Teilnehmer schon einmal über den „Sinn und Unsinn von Bagatellsteuern“ nachgedacht haben sollten, aber nicht zu fragen wagten, haben sie von Katharina te Heesen, Rechtsanwältin, Justiziarin beim Bund der Steuerzahler, Essen, Antworten dazu erhalten. Neben der wohl bekanntesten Bagatellsteuer, der Schaumweinsteuer, auch bekannt als Sektsteuer, gibt es noch weitere 19 Arten von Bagatellsteuern. Davon werden 9 für den Bund und die Länder sowie 11 Bagatellsteuern für die Kommunen erhoben. Dem Bund fließen die Kaffee-, die Luftverkehr-, die Schaumwein-, die Zwischenerzeugnis- und die Alkopopsteuer zu. Die Länder erhalten die Bier-, die Feuerschutz- und die Sportwettsteuer sowie die Spielbankabgabe. Die Kommunen nehmen die Vergnügungssteuer (z.B. Tanz-, Kino-, Spielautomaten-, Sex-, Wettbürosteuer), die Hunde-, die Zweitwohnung-, die Betten- bzw. Übernachtungsteuer, die Jagd- und Fischereisteuer, die Schankerlaubnis- und Pferdesteuer ein. Der Ertrag aus allen 20 Bagatellsteuerarten beträgt lediglich 4,7 Milliarden €. Der Sinn der Bagatellsteuern wird mit der Fiskalfunktion und der Lenkungsfunktion begründet. Demgegenüber gibt es weit mehr Argumente für den Unsinn der Bagatellsteuern, wie z.B. fehlende Abschöpfung der Leistungsfähigkeit, Komplizierung des Steuerrechts, Reduzierung der Steuermentalität und Steuermoral, unverhältnismäßige Steuervollzugs- und Folgekosten, Wettbewerbsverzerrungen und Wohlfahrtverluste sowie ein Widerspruch zur EU-Steuerharmonisierung. Besonders krass ist die Unsinnigkeit der Schaumweinsteuer, welche im Jahr 1902 vom Deutschen Kaiser zur Erweiterung der kaiserlichen Flotte eingeführt wurde. Heute existieren weder die kaiserliche Flotte noch der Kaiser noch das Kaiserreich, aber die Steuer wird nach wie vor auf Schaumwein erhoben. Wie bereits andere Bundesbagatellsteuern, z.B. die Teesteuer, sollten auch die übrigen noch existierenden Bagatellsteuern abgeschafft und in keinem Fall neue Bagatellsteuern eingeführt werden. Die neueren Entwicklungen in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zur „Verlustnutzung und Sanierung bei Körperschaften – Aktuelles zu §§ 8c, 8 d Körperschaftsteuergesetz und zur Reform des Sanierungssteuerrechts“ stellte Professor Dr. Bert Kaminski, Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr, Hamburg, vor. Ausgehend von der Problemstellung, dass nach § 8c KStG bei dem Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch natürliche oder juristische Personen innerhalb einer Fünfjahresfrist in der Gesellschaft
Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen Urteil vom 11.7.2017 IX R 36/15 Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies entgegen einer langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15 entschieden hat. In dem vom BFH entschiedenen, das Jahr 2010 betreffenden Fall, hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung. Bisher nahm der BFH in solchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an, wenn das Darlehen oder die Bürgschaft eigenkapitalersetzend waren. Nachträgliche Anschaffungskosten minderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust. Bei der Frage, ob die Finanzierungshilfe des Gesellschafters eigenkapitalersetzend war, orientierte sich der BFH an den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum sog. Eigenkapitalersatzrecht. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 hat der Gesetzgeber allerdings das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben und durch eine insolvenzrechtliche Regelung ersetzt. Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben hat, sind danach im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen. Eine Kapitalbindung tritt nicht mehr ein. Seitdem war umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten hat. Der BFH hat jetzt entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb – wie auch ansonsten im Einkommensteuerrecht – nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255 des Handelsgesetzbuchs anzuerkennen. Darin liegt eine wesentliche Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis. Hervorzuheben ist, dass jetzt erstmals auch ein Fachsenat des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes eine zeitliche Anwendungsregelung für ein Urteil getroffen hat. Zwar ist der Kläger nach dem neuen Urteil eigentlich nicht mehr berechtigt, seinen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend zu machen. Der BFH gewährt jedoch Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Diese Fälle sind daher, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. So lag es im Streitfall. Die Bürgschaften des Klägers waren bereits im Zeitpunkt ihrer Hingabe eigenkapitalersetzend. Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters. In einer Reihe weiterer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze konkretisieren. BFH, Urteil vom 11. Juli 2017, Az: IX R 36/15
Steuerberaterhaftung nach unwirksamer, weil verspäteter Abgabe einer Selbstanzeige
Die Abgabe von Selbstanzeigen für Mandanten beinhaltet nicht selten eine Gradwanderung. Das OLG Nürnberg hat die Situation mit seiner Entscheidung vom 24.2.2017 – 5 U 1687/16 rkr. nunmehr noch verschärft. Nach Auffassung des OLG Nürnberg haftet der Steuerberater in einem derartigen Fall für sämtliche Sanktionen, die dem Mandanten auferlegt werden. Diesem Umstand kann der Steuerberater ggf. nur dadurch entgehen, dass er unverzüglich nach Kenntnis der Steuerhinterziehung durch den Mandanten ein hinreichende Schätzung der Einkünfte vornimmt und unverzüglich eine derartige korrigierte Steuererklärung für den Mandanten abgibt. Die Position des steuerlichen Beraters wir durch diese Entscheidung des OLG Nürnberg erheblich verschärft und muss in konkreten Einzelfällen unbedingt beachtet werden.
Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
Gesellschafter können künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Wie der BFH mit Urteil vom 30. März 2017 IV R 11/15 entschieden hat, liegt eine sog. gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2016 IV C 6 S 2242/07/10002:004, BStBl I 2017, 36), die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält. Der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern wird damit das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleichgestellt. Den ersten Fall bezeichnet der BFH als „echte Realteilung“, beim Ausscheiden aus der fortbestehenden Gesellschaft gegen Abfindung mit Gesellschaftsvermögen handelt es sich um eine „unechte Realteilung“. Im Fall des Urteils vom 30. März 2017 hatte ein Gesellschafter seinen Anteil an einer KG zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht, die dann sogleich unter demselben Datum aus der KG ausschied. Zur Abfindung erhielt die ausscheidende neue Gesellschaft alle Wirtschaftsgüter eines nicht als Teilbetrieb organisierten Geschäftsbereichs der KG, den sie anschließend fortführte. Der BFH hielt diesen Vorgang für eine gewinnneutrale unechte Realteilung und bestätigte damit im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil des FG. Die Finanzverwaltung, die im entschiedenen Fall unter Einbeziehung einer kurz zuvor vorgenommenen Übertragung vom Gesellschafter auf die Gesellschaft ein gewinnrealisierendes Tauschgeschäft angenommen hatte, ist bislang mit der Anwendung von Realteilungsgrundsätzen auf Fälle des Ausscheidens gegen Abfindung mit einzelnen Wirtschaftsgütern nicht einverstanden. Negative Auswirkungen kann die Handhabung der Finanzverwaltung insbesondere dann haben, wenn der ausscheidende Gesellschafter mit den erhaltenen Wirtschaftsgütern verbundene Schulden oder sonstige Verpflichtungen übernimmt. Das Urteil vom 16. März 2017 IV R 31/14 betraf einen Fall, in dem eine von Vater und Sohn betriebene GmbH & Co. KG aufgelöst worden war. Von den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens erhielt der Vater nur einen geringen Teil, während der Sohn mit dem wesentlichen Teil des ehemaligen Gesellschaftsvermögens weiter alleine betrieblich tätig blieb. Das Finanzamt hatte eine gewinnneutrale Realteilung abgelehnt, weil die betriebliche Tätigkeit fortgesetzt worden sei. Der BFH stützte sich demgegenüber ebenso wie zuvor das FG darauf, dass die Tätigkeit der Gesellschaft infolge ihrer Auflösung und Vollbeendigung eingestellt worden sei. Es habe deshalb eine echte gewinnneutrale Realteilung stattgefunden.
Der BFH legt dem EuGH eine Grundsatzfrage zur Grunderwerbsteuer vor
Der BFH hat Zweifel, ob eine grunderwerbsteuerrechtliche Begünstigung des nationalen Rechts gegen das Beihilfeverbot des Unionsrechts verstößt und deshalb angewendet werden darf. Mit Beschluss vom 30. Mai 2017 II R 62/14 hat er daher dem EuGH im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt. Im Streitfall war die Klägerin seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft, die auf die Klägerin verschmolzen wurde. Das FA sah darin einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang, für den die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht zu gewähren sei. Nach dieser Vorschrift wird für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z.B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Voraussetzung ist, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Der BFH sieht die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin als nach § 6a GrEStG begünstigt an. Unschädlich sei, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte. Der BFH hat zugleich deutlich gemacht, dass er den Begriff des herrschenden Unternehmens i.S. des § 6a Satz 3 GrEStG weit fasst. Damit legt er die Vorschrift entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung sehr weit aus. Nach nationalem Recht wäre folglich die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen. Fraglich ist aber, ob die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG eine unzulässige Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist. Verboten sind danach selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Der BFH sieht es als klärungsbedürftig an, ob § 6a GrEStG einen unzulässigen selektiven Vorteil dadurch verschafft, dass die Vorschrift nur für Umwandlungen, nicht aber auch für andere Umstrukturierungsmaßnahmen gilt, auf eine Beteiligungshöhe von mindestens 95 % abstellt und eine Mindesthaltedauer von fünf Jahren verlangt. Nach Auffassung des BFH ist allerdings die Regelung als Korrektur des grunderwerbsteuerrechtlichen Referenzsystems gerechtfertigt. Sollte der EuGH das Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV bejahen, wäre § 6a GrEStG bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar. Der Streitfall und wie auch die weitere Anwendung dieser Vorschrift müsste bis zu einer Entscheidung durch die Kommission ausgesetzt werden.