Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

Grundstücksbewertung: Nichtanwendungserlass zugunsten Steuerpflichtiger

Laut einem aktuell veröffentlichten Erlass (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Dezember 2020) ist das Urteil des BFH vom 2.12.2019 (Az. II R 9/18) zugunsten der Steuerpflichtigen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Hintergrund ist eine seit Jahren andauernde Diskrepanz zwischen dem BFH und der Finanzverwaltung zur Erbringung des Nachweises eines niedrigeren Wertes (§ 198 BewG). Laut Erbschaftsteuerrichtlinie R B 198 Abs. 3 S. 1 gilt als Nachweis regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken. Die BFH-Richter hingegen verlangen einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.9.2013, Az. II R 61/11). In dem neuen Erlass bekräftigt die Finanzverwaltung nochmals, dass Gutachten von „Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind“ anerkannt würden. Damit werden zugunsten der Steuerpflichtigen erleichterte Anforderungen an den Gutachter bzw. die Nachweiserbringung nach § 198 BewG gestellt.

Auch Internethändler können Privatbesitz verkaufen, ohne Erlöse zu versteuern

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung Stellung bezogen zur ertragsteuerrechtlichen Beurteilung der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform. Der Kläger und Revisionskläger erzielte zwischen  2010 bis 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Über seinen Internet-Shop bot er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel an, außerdem bewarb er  Reparaturen und Umbauten an Modellen. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Vom Finanzamt aufgezeigte Differenzen führten zu strittigen Steuerbescheiden und Messbeträgen, gegen die der Mann sich zur Wehr setzte. Er begründete seinen Widerstand damit, dass er die streitgegenständlichen Verkaufsartikel aus seiner privaten Sammlung heraus eben auch privat verkauft habe. Diese Gegenstände seien niemals Teil des Geschäftes gewesen und wären auch nicht in Geschäftsräumen aufbewahrt worden. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1192). Es ging davon aus, dass auch diese Verkäufe über eBay dem Gewerbebetrieb des Klägers zuzuordnen seien, auch wenn der normale Geschäftsbetrieb allein über einen eigens dafür geschaffene Online-Shop abgewickelt würde. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren mit Urteil vom 17.6.2020 – X R 18/19 zurück an das Finanzgericht mit der Auflage, die Herkunft der streitgegenständlichen Artikel zu ermitteln. Stammen sie tatsächlich aus der privaten Sammlung müssten entsprechende Verkaufserlöse nicht herangezogen werden. Verkäufe über ebay müssten nicht zwangsläufig einem laufenden Gewerbebetrieb zugeordnet werden, die über einen gewerblichen Online-Shop erzielt werden. Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern privat genutzten Internetplattform führt dann zu keinem anderen Ergebnis. BFH, Urteil vom 17.6.2020 – X R 18/19

Angestelle Rechtsanwälte: Sind Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Arbeitslohn?

Stellen Beitragszahlungen einer PartG für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Arbeitslohn dar? Das FG Rheinland-Pfalz hatte mit seinem Urteil vom 9.9.2020 2 K 1486/17 zu der o.a. Frage Stellung genommen. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl in Höhe der Mindestdeckungssumme als auch in Höhe der die Mindestdeckungssumme übersteigenden Versicherungsprämien Arbeitslohn ist. Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ VI R 42/20 beim BFH anhängig ist. Konkrete Streitigkeiten mit den Finanzbehörden sollten daher offengehalten werden.  

Musterrevision beim BFH zur Höhe der Säumniszuschläge

Das FG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 1.10.2020 2 K 11/18 eine Übertragung dieser Gedanken auf die Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO jedoch abgelehnt. Gegen die Entscheidung des FG Hamburg ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 nun beim BFH anhängig ist. Gegen entsprechende Festsetzungen sollten daher im Hinblick auf das Revisionsverfahren Einspruch eingelegt werden.    

Vorsicht bei der Anwendung der Güterstandsschaukel

Die Durchführung der Güterstandsschaukel ist seit der Entscheidung des BFH v. 12.7.2005 II R 29/02 eine Gestaltung, die aus unterschiedlichen Motiven häufig durchgeführt wird. Ertragsteuerlich drohen durch die Durchführung einer Güterstandsschaukel jedoch ggf. Gefahren. Diese resultieren aus dem Umstand, dass die Zugewinnausgleichsforderung zivilrechtlich ein Anspruch in Geld ist, § 1378 (1) BGB. Werden andere WG hingegeben, handelt es sich um eine Leistung an Erfüllungs statt, was zivilrechtlich unproblematisch möglich ist. Weiterlesen 

26. Steueranwaltstag 2020

Der 26. Steueranwaltstag fand am 6. und 7. November 2020 sowohl als Präsenz- als auch als Online-Veranstaltung stattfinden. Mit 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen und Hygienebestimmungen referieren die Vortragenden im Tagungshotel. Selbstverständlich ist die Teilnahme sowohl Online als auch vor Ort zur Pflichtfortbildung gemäß §15 FAO anerkannt.

26. Steueranwaltstag 2020

Der 26. Steueranwaltstag wird am 6. und 7. November 2020 sowohl als Präsenz- als auch als Online-Veranstaltung stattfinden. Mit 60Teilnehmerinnen und Teilnehmern und unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen und Hygienebestimmungenreferieren die Vortragenden im Tagungshotel. Wer nicht vor Ort teilnehmen kann oder will kann sich online dazuschalten und die Vorträge von zu Hause oder aus dem Büro verfolgen. Die Möglichkeit, Zwischenfragen zu stellen undaktiv an der Veranstaltung teilzunehmen, wird auch in dieser Variante gegeben sein. Selbstverständlich ist die Teilnahmesowohl Online als auch vor Ort zur Pflichtfortbildung gemäß §15 FAO anerkannt. Tagungsleitung:• Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin• Dr. Matthias Söffing, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf ProgrammFreitag, 6. November 20209:15 bis 10:30 Uhr Steuerpolitik im PandemiezeitalterReiner Holznagel, Präsident Bund der Steuerzahler10:30 bis 11:45 Uhr Vorgaben der Finanzverwaltung und Praxisfälle zu § 6 Abs.5/Abs.3 EStGProf. Dr. Lars Micker, BScEc, LL.M., Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf11:45 bis 12:15 Uhr Pause12:15 bis 13:15 Uhr Akteneinsicht und Auskunftsansprüche nach der DSGVO im SteuerprozessDr. Sebastian Korts, MBA, M.I. Tax, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- undGesellschaftsrecht sowie Steuerrecht, Köln13:15 bis 14:45 Uhr Pause14:45 bis 16:00 Uhr Gutgläubigkeit im UmsatzsteuerrechtDr. Stefanie Becker, Diplom-Wirtschaftsjuristin, Diplom-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin,Augsburg16:00 bis 16:30 Uhr Pause16:30 bis 17:45 Uhr Organisationspflichten des Steueranwalts nach dem reformierten GeldwäschegesetzDr. Johannes Baßler, Rechtsanwalt, Steuerberater, Bonnab 18:05 Mitgliederversammlung (mit Wahlen) – nur Präsenz Samstag, 7. November 20209:15 bis 10:15 Uhr Zum Einlagekonto bei rechtsfähigen StiftungenDr. Matthias Söffing, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, DüsseldorfDeutscheAnwaltAkademie • Littenstraße 11 • 10179 Berlin • 030 726153-0 • daa@anwaltakademie.de • www.anwaltakademie.de10:15 bis 11:45 Uhr Lohnsteuerliche Gestaltungen zu SachzuwendungenStefan Dickmann, Steuerberater, Düsseldorf11:45 bis 12:15 Uhr Pause12:15 bis 13:45 Uhr Aktuelle Entwicklungen zur Einziehung und zur Vermögensabschöpfung im SteuerstrafrechtDr. Martin Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin Termin und TagungsortFreitag, 6. November 2020, 9:15 Uhr bis Samstag, 7. November 2020, 13:45 Uhr(insgesamt 10 Vortragsstunden)Online und Berlin • Sofitel Berlin Kurfürstendamm • Fon 030 8009990begrenztes Zimmerkontingent, abrufbar bis 9. Oktober 2020 • EZ/ÜF ab 210,- EUR Gebühr390,- EUR Mitglieder Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein440,- EUR Mitglieder Anwaltverein/FORUM Junge Anwaltschaft490,- EUR Nichtmitgliederzzgl. gesetzl. USt. Steueranwaltstag plusAuch in diesem Jahr bieten wir Ihnen wieder die Möglichkeit, zusätzlich zum Steueranwaltstag das ZusatzmodulSteueranwaltstag plus zu buchen und so insgesamt 15 Vortragsstunden absolviert zu haben. Aus aktuellem Anlass wirdder „Steueranwaltstag plus“ ausschließlich als Online-Seminar angeboten. Die 5 zusätzlichen Vortragsstunden werdenjeweils auf 2,5 Vortragsstunden aufgeteilt. Gebühr95,- EUR RAe/-innen bis 3 Jahre nach Zulassung/Assessoren/-innen bis 3 Jahre nach 2. Examen/Referendare/-innen125,- EUR Mitglieder Anwaltverein135,- EUR Nichtmitgliederzzgl. gesetzl. USt. Ihre AnsprechpartnerinDajana Brettschneider (DeutscheAnwaltAkademie), Fon 030 726153-186, Fax -188, brettschneider@anwaltakademie.deAnmeldung unter www.anwaltakademie.deDiese Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein e. V. wird in Kooperation mit derDeutschenAnwaltAkademie durchgeführt.

Virtueller Deutscher Anwaltstag 2020 vom 15. – 19. Juni

buehne

Der Deutsche Anwaltstag (DAT) fand dieses Jahr vom 15. bis 19. Juni virtuell statt. Montag, 15.06.2020 – 13:15 bis 16:30 Uhr WEBINAR nach § 15 FAO (3,0 h) Weiter Informationen zu Anmeldung und Teilnahme finden Sie unter dem nachfolgenden Link Rechtsformen anwaltlicher Tätigkeit und steuerliche Folgen   „Zivil- und gesellschaftsrechtliche Fragen der Rechtsformwahlen und Grundzüge der Einkommensbesteuerung“ Rechtsanwalt Dr. Matthias Grund Rechtsanwalt Andreas Menge „Einkommensbesteuerung, Problembereiche der Gewerbesteuer und Detailaspekte der Umsatzsteuer“ Rechtsanwalt Dr. Klaus Olbing Rechtsanwalt Dr. Martin Wulf          

Corona: Steuerpläne von der Vermögensabgabe zum Soli

Zur Finanzierung der enormen Lasten, die durch die Corona-Pandemie hervorgerufen werden, spielen derzeit zwei Punkte eine Hauptrolle. Zum einen geht es um die Vermögensabgabe im Rahmen eines gesetzlichen Lastenausgleichs, außerdem wird in den aktuellen Fall-Konstellationen des Wirtschaftsministeriums auch ein mögliche Solidarbeitrag auf die Einkommensteuer diskutiert. Reiche sollen für die Corona-Schäden aufkommen. Juristisch hat Deutschland Erfahrung damit: Ein Lastenverteilungsgesetz gab in der Nachkriegszeit die Möglichkeiten vor, besonders vermögende Bundesbürger an der Finanzierung der Nachkriegsaktivitäten verpflichtend zu beteiligen. Ob das aber 2020 verfassungsgemäß ist, wird von vielen Juristen und Verfassungsrechtlern bezweifelt. Das beginnt mit der “Qualität” der Krise, die nicht mit den Problemen der Nachkriegszeit verglichen werden kann. Aus steuerlich-politischer Sicht gibt es für die Finanzierung der Corona-Schäden zwei Ansätze – zum einen die Refinanzierung der Corona bedingten Ausfälle über Konsum: Kaufanreize schaffen und die steuerliche Belastung wie Einkommensteuer senken und den Soli abschaffen, damit die Krise am Ende durch die Umsatzsteuer finanziert wird. Daneben wird ein zweiter Ansatz diskutiert: Die sogenannten Reichen sollen einen besonderen Beitrag zur Finanzierung des Staates leisten. Reichensteuer oder Vermögensabgabe sind die gängigen Schlagworte.Diese Reichensteuer soll sich sowohl auf das Vermögen als auch auf das Einkommen beziehen. Die Vermögensteuer würde in Form einer einmaligen Zahlung an vermögende Staatsbürger berechnet werden. Dass es zu einer Vermögenbesteuerung kommt, scheint für viele Experten sicher, denn neben diversen Stimmen aus der Politik hat sich das DIW für eine einmalige Abgabe von 10 Prozent auf das Vermögen der obersten „Ein-Prozent“ der Steuerpflichtigen ausgesprochen. Die Summe müsste dann über 10 oder 20 Jahre an das Finanzamt abgeführt werden, so das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung. Auf die Stellungnahme der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 9. April 2020 zur Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wird hingewiesen Der Corona-Soli könnte sich so gestalten wie der jetzige Solidaritätszuschlag, der ab 2021 nur noch von den oberen zehn Prozent der Einkommenspyramide zu entrichten ist und etwas mehr als neun Milliarden Euro im Jahr einbringen wird. Ausgerichtet nur auf diese oberen 10 % der Zahler würde zusätzlich zum bestehenden Soli noch ein etwas höheren Corona-Soli von 7,5 Prozent Aufschlag auf die Einkommensteuer kommen, was rund 12,5 Milliarden Euro Mehreinnahmen brächte. Der große Teil der Einkommensempfänger würde unterhalb der Freigrenze bleiben. Dr. Sebastian Korts ist in Köln erfahrener Steuerstrafverteidiger sowie Fachanwalt für Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht: „Schon jetzt gibt es Fragestellungen mit verfassungsrechtlicher Relevanz, denn die finanzielle Notlage, die das Grundgesetz für die Vermögensabgabe fordert, ist aktuell nicht gegeben!” Er sieht auch die Zweckgebundenheit als schwierig umzusetzen an. Auch in der schon jetzt geltenden Lastenverteilung zu Lasten der Vermieter sieht er einen zu untersuchenden Verfassungsverstoß: „Es ist schwierig dem Vermieter zu erklären, dass er seine Einkünfte in der Einkunftsart VuV deshalb nicht bekommt, weil der Gesetzgeber ihm ein Sonderopfer wegen der Zugehörigkeit seiner Einkünfte zu dieser Einkunftsart zumutet. Wenn der Gesetzgeber den Corona-gebeutelten Mieter schützen will, so ist das vielleicht eine ehrenvolle Motivation, aber die zielgerichtete Belastung einer bestimmten Einkunftsart ist wohl keine gerechte Lastenverteilung.“ Dr. Korts, seit über 20 Jahren Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV: „Hier wird auf die Verfassungsgerichtsbarkeit noch einiges an Arbeit zu kommen, bis geklärt ist welche Maßnahmen dem verfassungsrechtlichen Rahmen entsprechen .“ Bis dahin sieht er auf die deutschen Finanzbehörden Unmengen an Arbeit in Form von Widersprüchen gegen Steuerbescheide zukommen.

International Conference “Tax aspects for a global economy”

Die ADVOC Organisation und die LSV Rechtsanwalts GmbH organisieren mit Unterstützung des Kooperationspartners DeutscheAnwaltAkademie eine englischsprachige Konferenz am 27.09.2019 in Frankfurt am Main im Grandhotel Hessischer Hof (gegenüber der Messe Frankfurt am Main)  zum Internationalen Steuerrecht mit dem Leitthema „Tax aspects for a global economy“. ADVOC – das ist ein internationales Netzwerk unabhängiger Großkanzleien. Erwartet werden darf ein inspirierendes Event, das aktuelle Themen des internationalen Steuerrechts auf hohem Niveau angeht und viele Ideen für die tagtägliche Arbeit herausarbeiten wird. In einem Teil werden vier Referenten aus verschiedenen Organisationen und Beratungsgesellschaften, u. a. der OECD Paris, Vorträge zu globalen Fragen der künftigen internationalen Besteuerung halten. Im zweiten Teil werden im Rahmen eines Workshops Mitglieder des ADVOC Netzwerks aus fünf verschiedenen europäischen Staaten über die aktuellen Entwicklungen des Steuerrechts in ihrem jeweiligen Herkunftsland berichten. Das internationale ADVOC Netzwerk gibt Nichtmitgliedern die Möglichkeit der Teilnahme. Auftakt ist am Donnerstag, 26. September, um 19 Uhr mit Begrüßung und Welcome-Dinner Programm für Freitag, 27. September: – Conference 09:00 – 17:00 CET – Get together 17:00 to 18:00 CET   Alle relevanten Informationen und Anmeldemöglichkeiten können Sie nachfolgend downloaden. Full Invitation with details of hotels, cost and travel information  Programme with topics and timings  Registration form   Weitere Infos gibt es auf der Homepage des Veranstalters. Hier den Veranstaltungsflyer downloaden