Bundesverfassungsgericht erklärt den Europäischen Haftbefehl für nichtig
Mit Urteil vom 18.7.2005 hat das Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 2236/04) das deutsche Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuHbG) insgesamt für nichtig erklärt. Damit sind deutsche Behörden nicht mehr befugt, auf der Grundlage des EuHbG Auslieferungsersuche zu stellen oder zu bewilligen.
Mit Urteil vom 18.7.2005 hat das Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 2236/04) das deutsche Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuHbG) insgesamt für nichtig erklärt. Damit sind deutsche Behörden nicht mehr befugt, auf der Grundlage des EuHbG Auslieferungsersuche zu stellen oder zu bewilligen.
Bis der deutsche Gesetzgeber ein neues Umsetzungsgesetz erlässt, gelten nunmehr die früheren Regelungen des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), sowie das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EU-AuslÜbk) vom 27.9.1996. Danach sind – im Gegensatz zu der Rechtslage unter dem nun nichtigen EuHbG – Auslieferungen deutscher Staatsangehöriger an Mitgliedsstaaten der EU oder Drittländer nicht möglich.
Deutsche, die Steuersünden im Ausland begangen haben, können nun für eine Übergangszeit aufatmen. Eine Auslieferung an ein europäisches Mitgliedsland kommt derzeit jedenfalls nicht in Betracht. Der Münchner Steuerstrafverteidiger Dr. Rainer SPATSCHECK gibt jedoch zu bedenken: „Der weitaus bedeutsamere Fall, dass ein Deutscher, der sich im EU-Ausland aufhält, wegen Steuerstraftaten nach Deutschland ausgeliefert werden soll, ist weiterhin möglich!“. Dieser Fall ist von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffen. Es besteht allenfalls eine Unsicherheit, ob den deutschen Auslieferungsersuchen auf Seiten des ausländischen, ausliefernden Staats die früheren, in Deutschland jetzt wieder geltenden Auslieferungsabkommen oder die neuen Regelungen zum EU-Haftbefehl zugrunde gelegt werden müssen. Deutsche Staatsbürger können somit trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit einem EU-Haftbefehl in Berührung kommen. Speziell für Steuersünder ergeben sich je nach Auslieferungsstaat unterschiedliche Bedingungen für „Fiskalstraftaten“.
Durch die Nichtigkeitserklärung des deutschen EuHbG durch das Bundesverfassungsgericht wird die Gültigkeit des EU-Haftbefehls in anderen Mitgliedstaaten nicht berührt. Als letzter Mitgliedstaat hat Italien den EU-Rahmenbeschluss vom 13.6.2002 (RbEuHb) in nationales Recht umgesetzt. Richtet eine deutsche Behörde in der gegenwärtigen Rechtslage ein Auslieferungsersuchen an einen EU-Mitgliedstaat, ist dieser dem Grunde nach an die Regelungen des EU-Haftbefehls gebunden, da Art. 31 des EU-Rahmenbeschlusses insofern einen Vorrang gegenüber früheren bi- oder multilateralen Auslieferungsabkommen normiert. Letztere dürfen nach Art. 31 Abs. 2 RbEuHb nur noch zur Anwendung kommen, soweit sie über die Regelungen zum EU-Haftbefehl hinausgehen.
Für Steuerhinterzieher ist diese Abgrenzung von erheblicher praktischer Bedeutung: Nach dem früher geltenden § 6 des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der EU (EU-AuslÜbK) konnte die Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten von den Mitgliedstaaten auf bestimmte Steuerarten beschränkt werden, wovon auch Gebrauch gemacht wurde. Eine solche Einschränkung ist nach dem RbEuHb nicht mehr möglich (Art. 4 Nr. 1).
Schon jetzt ist sicher, dass die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts entstandene Lücke und somit temporäre Rechtsunsicherheit durch den Erlass eines neuen Umsetzungsgesetzes zeitnah wieder geschlossen werden wird. Das Bundesverfassungsgericht hält den europäischen Haftbefehl nicht dem Grunde nach für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, sondern stört sich lediglich an der konkreten Ausgestaltung des Umsetzungsgesetzes. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht dem deutschen Gesetzgeber klare Vorgaben für eine verfassungskonforme Gesetzgebung gemacht. In dem neuen Gesetz müssen vorkommen: Ein Rechtsmittel gegen den Auslieferungsbewilligungsbescheid, sowie die Verweigerungsmöglichkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsbürgers, wenn die Straftat einen eindeutigen Inlandsbezug aufweist.
Ein Deutscher, der in Deutschland Steuern hinterzogen hat, wird nach dem neuen Umsetzungsgesetz des EU-Haftbefehls mit großer Wahrscheinlichkeit nur in Deutschland strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können.
Rechtsanwalt Dr. Rainer SPATSCHEK, München