BMF-News
Bei der Reform der Grundsteuer wurden wichtige Fortschritte erzielt. Bis Jahresende soll eine aufkommensneutrale Neuregelung in Kraft treten. Dabei bleibt die Grundsteuer den Kommunen als wichtige Einnahmequelle erhalten und wird künftig – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – anhand realistischer Grundstückswerte und in Abhängigkeit von Lage und Mietniveau ermittelt.
Bei der Reform der Grundsteuer wurden wichtige Fortschritte erzielt. Bis Jahresende soll eine aufkommensneutrale Neuregelung in Kraft treten. Dabei bleibt die Grundsteuer den Kommunen als wichtige Einnahmequelle erhalten und wird künftig – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – anhand realistischer Grundstückswerte und in Abhängigkeit von Lage und Mietniveau ermittelt.
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3-S 0030/16/10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3-S 0030/16/10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3-S 0030/16/10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3-S 0030/16/10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3-S 0030/16/10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3-S 0030/16/10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3-S 0030/16/10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3-S 0030/16/10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.
Verlängerung der mit BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 (BStBl I S. 223) gewährten zeitlich befristeten ergänzenden umsatzsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen