BMF-News
Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Aktenzeichen: 1 BvL 21/12) die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gericht hielt die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen jedoch teilweise mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes für unvereinbar. Hierzu: Pressemitteilung vom 8. Juli 2015.
Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Aktenzeichen: 1 BvL 21/12) die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gericht hielt die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen jedoch teilweise mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes für unvereinbar. Hierzu: Pressemitteilung vom 8. Juli 2015.
Nach den Feststellungen der durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfungen der Kapitalmaßnahmen der Google Inc. und der A.P. Moeller/Maersk A.S. vom April 2014 erfüllen beide Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG.
Nach den Feststellungen der durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfungen der Kapitalmaßnahmen der Google Inc. und der A.P. Moeller/Maersk A.S. vom April 2014 erfüllen beide Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG.
Der BFH hat mit Urteil vom 28. August 2014 (a. a. O.) u. a. entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 28. August 2014 (a. a. O.) u. a. entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist.
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.
Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.
Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Hierzu: BMF-Schreiben vom 29. Juni 2015.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Anwendungsschreibens im Zusammenhang mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Mai 2013 geschlossenen FATCA-Abkommen an bestimmte Verbände versandt. Diesen wird bis zum 17. Juli 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf gegeben.