Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

Rechtskräftige Grundsatzentscheidung: Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich als WK

Das FG Münster hat sich in seiner rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 11.11.2015 – 7 K 453/15 E mit einer bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Rechtsfrage auseinandergesetzt. Zur alten Rechtlage vor dem 1.9.2009 liegt Rechtsprechung des BFH vor, vgl. BFH vom 24.3.2011 – VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130 m.w.N. Zur Rechtslage ab dem 1.9.2009 liegt jedoch bisher keine Rechtsprechung vor. Was hat sich zum 1.9.2009 geändert: Die Rechtslage ab diesem Zeitpunkt führt zu einer Realteilung des Versorgungsanspruchs. Hierdurch hat jeder Ehegatte ein originäres Recht auf Versorgungsbezüge. Fraglich war nun, ob der leistende Ehegatte die Ausgleichszahlungen als Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus § 22 EStG abziehen kann. Diese Frage hat das FG Münster positiv beantwortet. Fraglich ist nun, ob der Empfänger der Zahlungen dieses Leistungen nach § 24 Nr. 1 EStG versteuern muss. Wackerbeck beantwortet diese Frage in seinen Urteilsanmerkungen positiv, vgl. EFG 2016, 115.

steueranwaltsmagazin 6/2015

Das letzte steueranwaltsmagazin des Jahres 2015 befasst sich u.a. mit folgenden Themen: Reform der (Unternehmens-)Erbschaftsteuer – Perspektiven aus Sicht der Finanzverwaltung (van Lishaut) Aktuelle Entwicklungen zur Besteuerung der Erträge aus „schwarzen“ Investmentfonds (Biesgen) Grenzüberschreitende Arbeit nehmerbesteuerung bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (Link/Kredig) Steuerliche Privilegierung der Entlassungsentschädigungen – Der Steueroptimierung sind bei der vertraglichen Regelung zweifellos Grenzen gesetzt Zivilprozeßkosten als außergewöhnliche Belastungen – zugleich Besprechung des BFH-Urteils vom 18.06.2015 – VI R 17/14 (Dornbusch)   Hier das steueranwaltsmagazin 5/2016 downloaden

Grundsatzrevision: Schuldzinsenabzug bei der Finanzierung von Zinsen eines Investitionsdarlehens

In dem Verfahren beim FG Düsseldorf (Urteil vom 29.9.2015 – 10 K 4479/11 F) war die Frage zu beantworten, ob die Schuldzinsen abzugsfähig sind, die für ein Darlehen entstanden sind, das dafür aufgenommen worden ist, um die aufgelaufenen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen abzulösen. Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Norm des § 4 (4a) Satz 5 EStG weiter als ihr Wortlaut auszulegen ist, und das Darlehen als Investitionsdarlehen zu werten ist. Die Finanzbehörden vertreten an dieser Stelle eine engere, wortgetreue Auslegung der Norm und haben aus diesem Grunde Revision beim BFH eingelegt, AZ BFH III R 26/15. Im Hinblick auf die Entscheidung des FG muss in Einzelfällen ein Abzug der Schuldzinsen durchgeführt werden. Falls die Finanzämter den Abzug versagen sollten, müssen die Einzelfälle im Hinblick auf die vorstehend angeführte Revision offen gehalten werden.  

Sensation: Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen -“Trennungstheorie”-

Mit Beschluss vom 27.10.2015 (X R 28/12) hat der 10. Senat des BFH dem Großen Senat die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Wie ist im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln?

steueranwaltsmagazin 5/2015 jetzt online

Unter anderem geht es um „Erste Stellungnahme des BFH zum Zeitreihenvergleich – Zum Urteil des BFH vom 25.03.2015 X R 20/13“, Wulf/Ruske „Versicherungsteuer – auf dem Weg zur Problemsteuer: Hilft der EuGH?“, Pott „Steuerhinterziehung nach Steuerhinterziehung?“, Joecks „Der BFH zur Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken – Aller guten Dinge sind drei?“, Knepper „Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers“, Holtz  „Zulässigkeit der Pferdesteuer als Aufwandsteuer“, Söffing Hier downloaden

FG Niedersachen hält Soli-Gesetz für verfassungswidrig

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 22. September 2015 zum Aktenzeichen 7 V 89/14 eine Beschwerde zugelassen und die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2012 aufgehoben. Der Senat hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides und ist überzeugt von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes.

Weihnachtsfeiern 2015

Demnach ist eine Weihnachtsfeier steuerlich nur absetzbar, wenn die Kosten pro Teilnehmer 110 Euro nicht übersteigen und wirklich alle Mitarbeiter eingeladen sind. Wichtig ist auch, dass nicht Feste ohne Ende gefeiert werden können: Absetzbar sind nur zwei Betriebsfeiern pro Jahr. Die bisherige Rechtslage zur Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen wurde geändert nach dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Weitere Informationen

Vernichtung von Akten ist keine Entschuldigung

Nach dem Umzug der Klägerin nach Rheinland-Pfalz übernahm das zuständig gewordene Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler (= Beklagter) ungeprüft diese Besteuerung der Klägerin und berücksichtigte die Rente ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil (17 %). Im Jahr 2012 erfuhr das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom Finanzamt Düsseldorf (im Wege einer sog. Kontrollmitteilung), dass die Rentenzahlungen vom Sohn der Klägerin stammten, dem die Klägerin dafür im Jahr 1993 ihr Vermögen übertragen hatte. Daraufhin änderte das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler nachträglich die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010, weil es der Auffassung war, dass diese Art von Rente in voller Höhe hätte besteuert werden müssen. Die geforderte Steuernachzahlung betrug insgesamt (für alle 4 Jahre) rund 140.000 €. Die dagegen erhobene Klage der Klägerin hatte Erfolg. Das FG ließ offen, ob die Rente tatsächlich in voller Höhe zu besteuern sei, weil es darauf nicht ankomme. Das beklagte Finanzamt sei nämlich schon nicht befugt gewesen, die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide zu ändern. Bereits vor Erlass dieser Bescheide hätte das Finanzamt die Rechtslage prüfen und z.B. beim früher zuständigen Finanzamt in Nordrhein-Westfalen die seinerzeit dazu vorgelegten Unterlagen – vor allem den Übertragungsvertrag – anfordern müssen. Selbst wenn dieser Vertrag dort inzwischen archiviert oder mit Altakten vernichtet worden sei, könne sich das beklagte Finanzamt nicht auf Unkenntnis berufen. Denn in diesem Fall hätte der Vertrag erneut von der Klägerin angefordert werden müssen. Die Klägerin hingegen treffe kein Versäumnis, weil sie die erhaltenen Zahlungen in gleicher Weise wie in den Vorjahren in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben habe. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) hat das FG nicht zugelassen. Werden – wie im vorliegenden Fall – bestandskräftige Bescheide wegen (angeblich) neuer Tatsachen vom Finanzamt geändert, ist häufig streitig, ob das Finanzamt dazu verfahrensrechtlich überhaupt befugt ist. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn das Finanzamt seiner Verpflichtung, vor Erlass eines Bescheides den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend zu ermitteln, nicht bzw. nicht genügend nachgekommen ist. Zu dieser Ermittlungspflicht gehört es auch, archivierte Akten beizuziehen, wenn dazu Veranlassung besteht. Eine solche Veranlassung war im zu entscheidenden Fall aus folgendem Grund gegeben: Bei dem Bezug von Rente handelt es sich um ein sog. „Dauersachverhalt“, d.h. um einen Sachverhalt, der nicht nur in einem einzigen Jahr steuerlich relevant ist. Dennoch ist das Finanzamt berechtigt bzw. verpflichtet, in jedem neuen Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut rechtlich zu prüfen. Stellt sich dabei heraus, dass das Finanzamt bisher eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten hat, darf bzw. muss das Finanzamt die neue Rechtsauffassung umsetzen und die Besteuerung für die Zukunft entsprechend ändern. Das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler hätte daher nicht einfach die Rechtsauffassung des zuvor zuständigen Finanzamtes übernehmen dürfen, sondern hätte selbst unter Beiziehung der dafür erforderlichen Unterlagen eine rechtliche Würdigung vornehmen müssen. Die Entscheidung des FG hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus für alle „Dauersachverhalte“ Bedeutung, d.h. auch für andere Einkunftsarten (Arbeitslohn, Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte usw.) oder andere Steuerarten (z.B. Gewerbe- oder Umsatzsteuer). FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juni 2015 (5 K 1154/13, noch nicht rechtskräftig)

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  „Update Unternehmens-Erbschaftsteuerreform“ (Stalleiken) „Neue Entwicklungen im schweizerischen Steuerrecht“ (Wagner) „Steuerabzug auf Schadensersatzansprüche geschädigter Bankkunden – Vergleichs-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen“ (Zacher) „Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung“ (Beul) „Die Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren – § 42 e EStG und deren gerichtliche Überprüfbarkeit“ (Spatscheck / Falk) „Korrespondenzregeln zur Vermeidung weißer Einkünfte – Konglomerat statt einheitliches Prinzip“ (Kredig / Link).   Hier downloaden

FG Münster regelt Zugriff auf Warenwirtschaftssysteme

So genannte Warenwirtschaftssysteme sind Gewerbetreibenden Fluch und Segen zugleich. Man freut sich über immer neue Funktionen, die das Gewerbe einfacher machen, andererseits gibt es immer mehr Anknüpfungspunkte für Finanzbehörden immer mehr vorhandene Daten abrufen zu wollen – auch die, die man freiwillig ins System gibt!   Das Finanzgericht Münster hat den Finanzbehörden mit einem rechtskräftigen Urteil vom 7.11.2014 ( 14 K 2901/13 AO ) nun aber deutliche Grenzen aufgezeigt und keine Revision zugelassen. Die Richter haben zwar deutlich gemacht, dass Finanzämtern im Rahmen einer Betriebsprüfung der Zugriff zusteht, haben diesen aber an Bedingungen geknüpft. Gewerbetreibenden steht das Recht zu, eine Herausgabe zu verweigern, wenn diese nicht begründet wird. Das Finanzgericht hatte die Anforderung durch ein Finanzamt zurückgewiesen, weil dieses nicht wirklich hatte deutlich machen können, dass die Entscheidung ermessensgerecht war. Es hatte den Anspruch gar nicht begründet! Heißt: Grundsätzlich ist das Vorhandensein von Daten aus einem Warenwirtschaftssystem für ein Finanzamt eine zulässige Informationsquelle, um aber darauf zugreifen zu dürfen, muss die Behörde aber die Unterlagenanforderung begründen