Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig / Das Finanzgericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz
Das FG Niedersachsen hat heute folgende Information veröffentlicht: Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 16. Februar 2016 – 7 V 237/15 die Vollziehung eines Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 in Höhe von 820 EUR aufgehoben. Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Kinderfreibeträge bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aus mehreren Gründen verfassungswidrig zu niedrig sind. Das betrifft zum einen bei der Einkommensteuerfestsetzung diejenigen Steuerpflichtigen, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft es zum anderen alle Steuerpflichtigen mit Kindern, die Solidaritätszuschlag zahlen. Im Einzelnen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich geboten, das Existenzminimum nicht nur der Steuerpflichtigen, sondern auch ihrer einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kinder steuerlich freizustellen. Es darf niemand Steuern auf Einkommen in einem Bereich bezahlen, in dem Bedürftige bereits einen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Für Erwachsene wurde im Veranlagungszeitraum 2014 ein Betrag von 8.354 EUR (Grundfreibetrag) steuerlich freigestellt, § 32a Einkommensteuergesetz (EStG). Für Kinder wurden im Veranlagungszeitraum 2014 bei der Festsetzung der Einkommensteuer Kinderfreibeträge von zusammen 7.008 EUR (4.368 EUR für das sächliche Existenzminimum und 2.640 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) abgezogen, wenn dies für die Steuerpflichtigen günstiger war als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages werden die Kinderfreibeträge immer abgezogen, also auch dann, wenn das Kindergeld günstiger ist. Die Ermittlung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern erfolgt regelmäßig durch die Existenzminimumberichte der Bundesregierung. Im Neunten Existenzminimumbericht vom 7. November 2012 hatte die Bundesregierung das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum 2014 mit jährlich 4.440 EUR festgestellt und angekündigt, zur verfassungsgerechten Besteuerung werde der Kinderfreibetrag von 4.368 EUR um 72 EUR für den Veranlagungszeitraum 2014 angehoben. Diese Ankündigung hat der Gesetzgeber jedoch nicht umgesetzt. Die Kinderfreibeträge sind vielmehr erst ab dem Veranlagungszeitraum 2015 angehoben worden. Zu dieser Problematik ist beim Finanzgericht München ein Musterverfahren anhängig (Aktenzeichen des FG München: 8 K 2426/15). Im Übrigen hat das Gericht auch deshalb ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages, weil der Gesetzgeber lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat berücksichtigt, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt. Außerdem hat der Gesetzgeber für ein volljähriges Kind keine Ermittlungen zur Höhe des Existenzminimums angestellt, sondern wendet den Satz für minderjährige Kinder an. Diese Methode ist weder sachgerecht noch folgerichtig und damit nicht mehr vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Zahlen Eltern Unterhalt für ein volljähriges Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, wird das Existenzminimum nach § 33a Abs. 1 EStG höher – nämlich mit dem Grundfreibetrag – angesetzt, als wenn das Kind z.B. studiert. Auch das hält das Gericht für nicht folgerichtig. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass die gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlages hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG die Verfassungsmäßigkeit des um € 72 zu niedrigen Kinderfreibetrages im Veranlagungszeitraum 2014 und – auch für andere Veranlagungszeiträume – der Höhe des Kinderfreibetrages nach dem durchschnittlichen Existenzminimum nicht umfasst, weil diese Fragen bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht sind.
Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung
Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung Orientierungssatz: Streitig ist, ob Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigenen Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln sind. Entscheidung: BFH, Urteil vom 19.11.2015 – VI R 74/14 Sachverhalt Die Klägerin, eine Rechtsanwalts-GmbH, schloss als alleinige Versicherungsnehmerin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 59j Abs. 2 BRAO ab. Die Versicherung umfasste das Risiko der weltweiten Tätigkeit der Klägerin als selbständig zugelassene Rechtsanwalts-GmbH. Die Versicherung umfasste Schäden, die durch die Klägerin selbst oder durch eine Person verursacht wurden, für die sie nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hatte. Zudem unterhielt jeder einzelne Anwalt eine für die Rechtsanwaltszulassung gemäß § 51 BRAO notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung. Die Klägerin hatte die Versicherungsbeiträge für die persönliche Berufshaftpflicht der Rechtsanwälte übernommen und vollständig der Lohnsteuer (LSt) unterworfen, nicht jedoch die Beiträge für die eigene Haftpflichtversicherung. Nach einer LSt-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass auch diese Beträge, zumindest im Umfang einer Grunddeckung, von der LSt erfasst sein müssten. Mithin erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über die LSt nebst Annexsteuern. Das Finanzgericht hat der dagegen erhobenen Klage entsprochen. Die Revision des FA blieb der Erfolg versagt. Entscheidungsgründe Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Der erkennende Senat führte zur Begründung aus, dass durch den Abschluss der eigenen Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin ihren angestellten Rechtsanwälten kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugewandt wurde. Vorteile sind nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil muss durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sein. Insbesondere liegt dann keine Zuwendung des Arbeitgebers vor, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten tätig wird, nur ihnen gegenüber eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. So ist der Fall bei einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung gelagert. Die sich hieraus ergebenden Beitragszahlungen stellen sich ausschließlich als originär eigenbetriebliche Betätigung der GmbH dar, mit der sie die eigene haftungsrechtliche Absicherung herbeiführt und damit eine andere betriebsfunktionale Zielsetzung als die Entlohnung der angestellten Rechtsanwälte verfolgt. Die eigene Berufshaftpflichtversicherung ist eine zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gewerbliche rechtsberatende tätigende Rechtsanwalts-GmbH, welche gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG mit ihrem Gesellschaftsvermögen dem Mandanten gegenüber haftet. Deshalb versichert die Klägerin durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit. Somit wandte die Rechtsanwalts-GmbH ihren Arbeitnehmern weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu. Abschließend weist der BFH noch daraufhin, dass die Verpflichtung des angestellten Rechtsanwalts zum Abschluss einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 Abs. 1 BRAO nicht durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers, also der Rechtsanwalts-GmbH, ersetzt wird. Jene Berufshaftpflichtversicherung besteht unabhängig von dieser Berufshaftpflichtversicherung.
Können Studienkosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben abgezogen werden?
Das FG Münster hat mit Urteil vom 15.1.2016 – 4 K 2091/13 F zur vorstehenden Frage Stellung bezogen. Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten des Studiums der eigenen Kinder nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Das gilt nach Auffassung des FG Münster selbst dann, wenn sich die Kinder vertraglich dazu verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Betrieb zu arbeiten. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt die private Motivation. Die betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung führen. Eine Trennung nach objektiven Maßstäben sei jedoch nicht möglich.
BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser ein
Bei der Erbschaftsteuer wirken Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird. Das hat der BFH mit Urteil vom 28. Oktober 2015 II R 46/13 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden. Im Streitfall hatte eine Erblasserin Zinsen aus in Luxemburg angelegtem Kapitalvermögen nicht versteuert. Nach ihrem Tod deckte der Kläger, einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem FA auf. Das FA setzte die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt €-Beträge zugrunde. Dies führte im Ergebnis zu einer zu niedrigen Einkommensteuer. Der Kläger machte bei der Erbschaftsteuer nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Einkommensteuersteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das für die Erbschaftsteuer zuständige FA erkannte nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an. Das FG folgte der Auffassung des Klägers. Demgegenüber hob der BFH die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab. Nach dem Urteil des BFH mindert sich der steuerpflichtige Erwerb des Erben entsprechend dem sog. Bereicherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes). Dies erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Bei Steuerschulden des Erblassers ist diese im Allgemeinen gegeben, da die Finanzbehörden die entstandenen Steueransprüche grundsätzlich auch festsetzen. Anders ist es aber, wenn wie bei einer Steuerhinterziehung davon auszugehen ist, dass der Steuergläubiger seine Forderung nicht geltend machen kann. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nach dem Urteil des BFH jetzt nur noch dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festsetzt. Mit dem Bereicherungsprinzip sei es nicht zu vereinbaren, Steuern, die beim Eintritt des Erbfalls aufgrund der Hinterziehung keine wirtschaftliche Belastung waren und auch später den Erben mangels Festsetzung nicht belasten, erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Demgegenüber ist der BFH früher davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Belastung im Hinterziehungsfall auch gegeben sei, wenn der Erbe das zuständige FA zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet (BFH-Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97). An dieser Rechtsauffasung hält der BFH jetzt nicht mehr fest.
BFH erleichtert gewinnneutrale Realteilung
Die gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft kann auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Das hat der BFH mit Urteil vom 17. September 2015 III R 49/13 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden und damit die bisherige, restriktive Entscheidungspraxis gelockert. Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann durch eine sog. Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Die Realteilung setzte aber bislang die Beendigung der Gesellschaft voraus. In dem vom BFH entschiedenen Streitfall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt wurde. Der BFH sieht hierin eine Teilbetriebsübertragung, die entgegen der bisherigen Rechtsprechung nunmehr im Rahmen einer Realteilung grundsätzlich gewinnneutral erfolgen kann. Die Realteilung bezwecke, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Dies treffe nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters (“Mitunternehmers”) zu. Im Streitfall steht dem nach dem Urteil des BFH auch nicht entgegen, dass der auswärtigen Niederlassung zuvor erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden. Trotz der nunmehr vom BFH angenommenen Realteilung realisierte die ausgeschiedene Partnerin einen Veräußerungsgewinn, weil die Sozietät ihr daneben eine Rente zugesagt hatte, die nicht als betriebliche Versorgungsrente anzusehen war. Da die Sozietät ihren Gewinn zuvor durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hatte, musste sie zudem zwecks Ermittlung des Veräußerungsgewinns (oder -verlustes) zwingend zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) übergehen, was wiederum zu einem Übergangsgewinn oder -verlust der Beteiligten führt. Im Streitfall verneinte der BFH insoweit auch die Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage, die das Finanzamt vor der Realteilung über deren steuerliche Folgen erteilt hatte. Eine verbindliche Zusage entfaltet ihre Bindungswirkung stets nur zugunsten, nicht aber zulasten des Steuerpflichtigen. Betrifft sie mehrere Steuerpflichtige wie bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung einer Gesellschaft, so müssen sich daher alle Feststellungsbeteiligten einvernehmlich auf sie berufen. Daran fehlte es im Streitfall. Ob dabei ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht vorliegt, ist unerheblich.
BFH hält Zinsschranke für verfassungswidrig
Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (Beschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15). Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind entsprechend dem sog. Nettoprinzip grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend ordnet § 4h des EStG (bei Körperschaften i.V.m. § 8a des KStG) eine Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen an, die den Zinsertrag übersteigen. Dieser sog. negative Zinssaldo ist nicht abziehbar, soweit er 30 % des „operativen“ Gewinns (heute: verrechenbares EBITDA) übersteigt (sog. Zinsschranke). Der nichtabziehbare Aufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre regelmäßig vorzutragen. Die Zinsschranke steht dem Betriebsausgabenabzug allerdings nicht entgegen, wenn der negative Zinssaldo des Unternehmens weniger als drei Millionen Euro beträgt oder die Eigenkapitalquote des konzernangehörigen Unternehmens diejenige des Konzerns um nicht mehr als 2 % unterschreitet (sog. Eigenkapital-Escape) oder bei Kapitalgesellschaften keine sog. schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Den Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes begründet der BFH damit, dass die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletzt. Sie missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Das Abzugsverbot rechtfertige sich mangels folgerichtiger Umsetzung auch weder durch den vom historischen Gesetzgeber angeführten Zweck der Eigenkapitalstärkung noch durch das Ziel der Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Gleiches gelte für das Anliegen, unkalkulierbare Steuerausfälle zu vermeiden. Im Streitfall wurde die Zinsschranke bei der zu einem inländischen Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft, die in der Immobilienbranche tätig ist, angewandt und der Betriebsausgabenabzug nach Maßgabe der Zinsschranke begrenzt; der zum Ende des ersten Streitjahres festgestellte Zinsvortrag entfiel darüber hinaus im Folgejahr infolge einer betriebsbezogenen Umstrukturierung. Die Steuerbelastung in diesem “reinen Inlandsfall” (keine Finanzierung aus dem Ausland) wertet der BFH aus den vorgenannten Gründen als gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips, der auch nicht durch den Aspekt der Missbrauchsverhinderung gerechtfertigt werden könne. Bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13 hatte der BFH in einem summarischen Verfahren Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Dazu hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13. November 2014 einen sog. Nichtanwendungserlass angeordnet. Das BMF begründete dies insbesondere mit den “Gefahren für die öffentlichen Haushalte”.
BFH: Wie viel Zeit muss man bei einem Fax für eine fristgerechte Übersendung einplanen?
Der VII. Senat des BFH hat sich in einer bedeutsamen Beschluss vom 8.10.2015 VII B 147/14 mit der Frage befassen müssen wie viel Zeit der Übersender bei der Absendung einer Faxmitteilung einplanen muss, damit ein fristwahrende Übersendung gegeben ist. Der VII. Senat hat nun klargestellt, dass der Übersender einen Sicherheitszuschlag von 20 Minuten einplanen muss. Für den Praktiker bedeutet diese bedeutsame Entscheidung nun Klarheit.
Bundeskabinett billigt Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden. Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble: „Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist in einigen Regionen angespannt, vor allem in den Großstädten fehlen Wohnungen. Dazu kommt nun der Zuzug vieler Flüchtlinge. Wir müssen jetzt die richtigen Anreize setzen und den Neubau von Wohnungen gezielt und zeitlich befristet steuerlich fördern. Damit tragen wir dazu bei, den Wohnungsmarkt in den nächsten Jahren zu entlasten.“ Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiv ausgestalteten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor. Der Fokus der Maßnahme liegt auf der Errichtung neuer Mietwohnungen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit hohem Standard bedürfen keiner steuerlichen Förderung und werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen. Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre für die Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Hier weiterlesen
Erbschaftsteuer: Kürzung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige unionsrechtswidrig
Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Seine Ehefrau, die die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit besaß und mit ihm in der Schweiz lebte, verstarb im Juni 2012. Zu ihrem Nachlass, den der Kläger allein erbte, gehörten hälftige Miteigentumsanteile an vier Eigentumswohnungen in Deutschland. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest und berücksichtigte einen Freibetrag von nur 2.000 €. Dies begründete es wie folgt: Zwar sei – angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – auch einem beschränkt Steuerpflichtigen der für unbeschränkt Steuerpflichtige geltende Ehegattenfreibetrag von 500.000 € zu gewähren. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung müsse der Freibetrag jedoch um den Teil gekürzt werden, der anteilig auf das nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfasste Auslandsvermögen entfalle. Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das Argument des Finanzamts bereits in der Rechtssache „Welte“ aufgegriffen und zurückgewiesen. Im Verfahren „Welte“ habe die Regierung der Bundesrepublik geltend gemacht, der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige diene dem Gebot der steuerlichen Kohärenz. Dem sei der Gerichtshof entgegengetreten. Er habe darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen der Kohärenz nur zulässig sei, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung bestehe. Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang habe der Gerichtshof nicht gesehen. Insoweit sei der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt. Dieser habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger gebiete, den vollen Freibetrag von 500.000 € zu gewähren, obwohl der in Deutschland besteuerte Teil des Nachlasses – anders als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten unbeschränkt Steuerpflichtiger – nicht den Gesamtbetrag der Erbschaft darstelle. Diese Frage habe der Generalanwalt bejaht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Entscheidung im Volltext: 4 K 3636/14 Erb Herausgeber: Der Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Pressedezernent RiFG Dr. Christian Graw, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Telefon: 0211/7770-0, Fax: 0211/7770-2600, E-Mail: pressestelle@fg-duesseldorf.nrw.de
Entstrickungsbesteuerung europarechts- und verfassungskonform
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die sog. Entstrickungsklausel in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes für europarechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich befunden. Hintergrund des Rechtsstreits ist die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische sog. Freistellungs-Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme führt. Diese sog. Theorie der finalen Entnahme hat der Gesetzgeber durch Schaffung eines Entstrickungstatbestands mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Im Jahr 2008 hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aufgegeben. Daraufhin hat der Gesetzgeber die Entstrickungsklausel im Jahr 2010 – mit Rückwirkung – nachgebessert. Klägerin des Verfahrens ist eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft mit niederländischen Gesellschaftern. Im Jahr 2005 übertrug sie Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederländische Betriebsstätte. Die Betriebsprüfung war der Ansicht, dass die Überführung der Rechte in Anwendung der sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze zum Fremdvergleichswert und damit unter Aufdeckung der stillen Reserven von rund 4,7 Mio. € erfolgen müsse; allerdings könne aus Billigkeitsgründen ein korrespondierender Ausgleichsposten gebildet und über zehn Jahre gewinnerhöhend aufgelöst werden. Hiergegen wendet sich das Unternehmen mit seiner Klage. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der Entstrickungsklausel dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat die Regelung mit Urteil vom 21. Mai 2015 (Rs. C-257/13) im Ergebnis gebilligt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Zugrundelegung dieser Vorabentscheidung abgewiesen. Die Überführung der Rechte in die niederländische Betriebsstätte der Klägerin stelle eine (der Höhe nach unstreitige) Entnahme im Sinne der auch im Streitjahr 2005 geltenden Entstrickungsklausel dar. Dem Entnahmegewinn stehe ein diesen neutralisierender Merkposten gegenüber, der linear über zehn Jahre gewinnerhöhend aufzulösen sei. Die Anwendung der Entstrickungsklausel im Streitjahr 2005 verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zwar handele es sich um eine konstitutive Änderung des Gesetzes, deren Anwendungsregelung – grundsätzlich unzulässige – echte Rückwirkung entfalte. Diese sei indes – ausnahmsweise – zulässig, da mit dem Entstrickungstatbestand nur eine frühere höchstrichterliche Rechtsprechung nach Änderung der Rechtsanwendungspraxis festgeschrieben worden sei. Schließlich liege – wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt habe – kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Entscheidung im Volltext: 8 K 3664/11 F Herausgeber: Der Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Pressedezernent RiFG Dr. Christian Graw, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Telefon: 0211/7770-0, Fax: 0211/7770-2600, E-Mail: pressestelle@fg-duesseldorf.nrw.de