Ausgaben für Schornsteinfeger in vollem Umfang als Handwerkerleistung steuerbegünstigt

Für Schornsteinfegerleistungen wird künftig rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt. Dies haben die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, z. B. weil der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat.