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Nr. 3 / 2026
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32. Steueranwaltstag 2026 – Hybridveranstaltung
Frankfurt | Freitag, 06. November 2026, 09:00 Uhr bis Samstag, 07. November 2026, 13:35 Uhr (10 Vortragsstunden)
Rückblick: Steueranwaltstag International 2026
Der Bericht folgt in Kürze auf www.steuerrecht.org.
Steueranwaltstag International 2027
Der Steueranwaltstag International 2027 findet am 21.-22. Mai 2027 statt.
PS Für die Freunde des früheren Hotel Punta Negra: Neueröffnung des Mandarin Oriental Punta Negra am 01.06.2026.
Buchung mit booking.com 2 Personen für eine Nacht (Bsp. 27.-28.06.2026), Zimmer mit Gartenblick, immerhin Frühstück inclusive für (Schnäppchen) nur 1.879 EUR (Steuern und Gebühren auch inclusive). Unverbindliches Angebot, herabgesetzt von 2.209 EUR (ebenfalls Schnäppchen).
Red.
Gegen eine Fristsetzung zur Mittelverwendung kann der Verein nicht klagen
Verstößt eine gemeinnützige Körperschaft gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, kann ihr das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine Frist zur Auflösung der unzulässigen Mittelansammlung setzen. Gegen diesen Bescheid kann der Verein nicht klagen. Erst wenn das Finanzamt deswegen die Gemeinnützigkeit entzieht, hat die Körperschaft eine Rechtsschutzmöglichkeit durch Klage.
Bei der Fristsetzung handelt es sich um einen „Auflagenbescheid“, nicht um einen Festsetzungsbescheid. Hier fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, weil rechtliche Folgen für die Körperschaft nicht durch die Fristsetzung, sondern erst durch einen Entzug der Gemeinnützigkeit eintreten, wenn die Frist zur Mittelverwendung nicht eingehalten wird. Die Regelung des § 63 Abs. 4 S. 1 AO ist eine reine Begünstigungsregelung. Sie soll der Körperschaft ermöglichen, einen Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung zu heilen. Negative rechtliche Folgen – und damit ein Rechtsschutzbedürfnis – entstehen erst, wenn die Gemeinnützigkeit entzogen wird, weil die Körperschaft die Auflage des Finanzamts nicht einhält. Verstreicht die vom Finanzamt gesetzte Frist, entfällt die Gemeinnützigkeit nicht automatisch. Das geschieht erst mit einem entsprechenden Bescheid, gegen den dann eine Klagemöglichkeit besteht (BFH 04.12.2025 – V R 25/23).
Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
BFH 04.12.2025 – V R 11/24
- Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich (Anschluß an BFH 22.08.2019 – V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40).(Rn.24)
- § 63 Abs. 1 AO erfordert eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muß, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. (Rn.22) Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind (hier: Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), sind für die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung. (Rn.38)
Ein kleiner Gestaltungstipp (1)
Nachfolgend werden zwei Gestaltungstips angerissen und sollen den aufmerksamen Leser anregen, in seiner Beratungspraxis diese zu diskutieren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich bei den Gestaltungstips nicht zwingend um positive Gestaltungsvorschläge handelt. Es handelt sich vielmehr um Anregungen, sich mit in der Literatur oder in der Beratungspraxis diskutierten und zum Teil favorisierten Gestaltungen kritisch auseinanderzusetzen.
Ist ein im Bau befindliches Grundstück schädliches Verwaltungsvermögen?
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Matthias Söffing, Düsseldorf
Der Steuerpflichtige, der schon recht betagt ist und seine Nachfolgeplanung im Auge hat, hatte schon seit einer Ewigkeit mit seiner Ehefrau zusammen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in der sich zwei Grundstücke befanden. Aus dem Abverkauf des einen Grundstücks waren erhebliche Finanzmittel (ca. 20 Mio. EUR) in die Gesellschaft gelangt. Sodann ergab sich die Möglichkeit, ein Baurecht für das noch verbliebene Grundstück zu erhalten. Aufgrund dessen entschieden sich die Steuerpflichtigen, ein Bürogebäude auf diesem Grundstück zu errichten, um es anschließend nach Fertigstellung zu vermieten. Während der Bauphase ergab sich die Möglichkeit, das im Bau befindliche Bürogebäude langfristig (über 15 Jahre mit zweimaligen Optionsrecht zu je fünf Jahren) zu vermieten. Die Baukosten des Bürogebäudes würden sich auf ca. 70 Mio. belaufen. Neben den Eigenmitteln von 40 Mio. EUR sollten der Rest durch Kreditaufnahme finanziert werden. Vor diesem Hintergrund überlegten nun der Steuerpflichtige und seine Ehefrau ihrem Kind im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Grundstück zu übertragen.
Die Überlegungen des Steueranwalts gingen nun in die Richtung, die GbR in eine typische gewerblich geprägte KG, also in eine GmbH & Co. KG an deren Gesellschaftsvermögen die Komplementär-GmbH nicht beteiligt ist, umzuwandeln, um so überhaupt in eine nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähige Vermögensart zu gelangen. Das sich daran anschließende zu prüfende Tatbestandsmerkmal, ob es sich auch um begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG handelt, scheiterte jedoch daran, daß die aus dem Abverkauf des ersten Grundstücks vorhandenen Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG steuerschädliches Verwaltungsvermögen darstellten. Es war jedoch absehbar, daß diese Finanzmittel durch den Bau des Bürogebäudes aufgebraucht werden und erst danach die Fremdmittel zur Finanzierung der Baukosten zum Einsatz kommen würden. Nach dem Verbrauch der Eigenmittel wären zwar nicht mehr schädliche Finanzmittel aber eine im Bau befindliche Immobilie im Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG vorhanden. Würden nun der Steuerpflichtige und seine Ehefrau ihre Kommandit-Anteile auf ihr Kind übertragen, wäre die Frage zu beantworten, ob ein in Bau befindliches Gebäude, das zur Vermietung vorgesehen ist und auch schon ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, schädliches Verwaltungsvermögen bildet.
Genau mit dieser Frage mußte sich das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 14.11.2024 (3 K 906/23) auseinandersetzen. Es mußte prüfen, ob es sich bei einem in Bau befindlichen Grundstück, das vermietet werden soll, um schädliches Verwaltungsvermögen handelt. Ausgangspunkt der Prüfung war § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG. Danach stellt Grundbesitz, der Dritten zur Nutzung überlassen ist, schädliches Verwaltungsvermögen dar. Ob der Grundbesitz Dritten zur Nutzung überlassen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles am Bewertungsstichtag, also am Übertragungsstichtag zu beurteilen.
Das FG Münster gelangte zu dem Ergebnis, es läge nur dann schädliches Verwaltungsvermögen vor, wenn eine tatsächliche Nutzungsüberlassung an Dritte am Übertragungsstichtag zu bejahen ist. Daraus folgt: Am Stichtag ungenutzte Grundstücke stellen kein Verwaltungsvermögen dar, da keine Nutzungsüberlassung an einen Dritten gegeben ist. Dieses Ergebnis wird aus dem Wortlaut des Gesetzes abgeleitet. Insbesondere läßt auch ein Vergleich mit der Vorschrift des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG dieses Ergebnis unterstützen. Denn diese Vergleichsnorm stellt auf Grundstücke ab, die zu Wohnzwecken vermietet werden. Auf eine angestrebte in der Zukunft liegende Nutzungsüberlassung reicht mithin für den Tatbestand des § 13b Abs. 4 Nr. 1. ErbStG nicht aus. Der in § 13b Abs. 4 ErbStG vorzufindende Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögen hat abschließenden Charakter. Würde man mithin eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus akzeptieren, würde es sich um eine steuerverschärfende Analogie handeln, die unzulässig wäre.
Gestaltungstipp: Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung des FG Münster noch der revisionsrechtlichen Überprüfung standhalten muß, denn unter dem Aktenzeichen II R 37/24 ist beim BFH die Revision anhängig. Es ist mithin ein gewisses Restrisiko gegeben, daß durch eine entsprechende Rücktrittsklausel im Schenkungsvertrag abgefangen werden kann. Deshalb eröffnet die vom FG Münster am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung einige Gestaltungsspielräume. Es muß eben darauf geachtet werden, daß zum Schenkungsstichtag das unentgeltlich zu übertragende Grundstück nicht einem Dritten zur Nutzung überlassen ist. Dies ist z.B. bei einem unvermieteten unbebauten Grundstück oder bei einem unvermieteten Grundstück, das sich im Zustand einer Bebauung befindet, oder bei einem unvermieteten bebauten Grundstück der Fall. Im letzten Fall ist es unerheblich, ob das Grundstück zielgerichtet entmietet wurde, beispielsweise zwecks Renovierung, oder wegen eines Um- oder Erweiterungsbaus. Nach herrschender Literaturmeinung ist bei zwischenzeitlicher Nichtnutzung nach Beendigung eines Mietverhältnisses und vor Beginn eines neuen Mietverhältnisses (Leerstand wegen Mieterwechsel, Renovierung, Modernisierung usw.) kein Verwaltungsvermögen gegeben.
Problematisch im Rahmen der Gestaltung könnte der Fall sein, wenn eine vollständige Entmietung tatsächlich nicht hergestellt werden kann. Es fragt sich mithin, wie eine teilweise Nutzung im Rahmen des Verwaltungsvermögenstests zu berücksichtigen ist. Ertragsteuerlich ist anerkannt, daß ein Grundstück nach seinem Nutzungs- und Funktionszusammenhang in mehrere Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden kann. Da § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG nicht nur Grundstücke, sondern auch Grundstücksteile nennt, dürften gute Gründe dafür sprechen, diese ertragsteuerlichen Rechtsgrundsätze im Rahmen der Steuerverschonung anzuwenden. Gehört mithin nur ein Grundstücksteil zum Verwaltungsvermögen, ist der gemeine Wert des Grundstücks regelmäßig nach der Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen (R E 13b.13 Satz 4 ErbStR 2019). Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Außenflächen auch keinem zur Nutzung überlassen werden dürfen. Für die Nutzungsüberlassung ist es nicht notwendig, daß ein Mietvertrag besteht. Die reine faktische kann ebenso wie die unentgeltliche Überlassung auch für die Annahme einer Nutzungsüberlassung ausreichen (R.E. 13b.13 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019).
Ein kleiner Gestaltungstipp (2)
Zufluß von Darlehenszinsen
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Matthias Söffing, Düsseldorf
Aus der Steuerabwehrberatung sind die Fälle bekannt, in denen ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf sein Gehalt verzichtet, um die Liquiditätssituation seiner Gesellschaft zu stärken. Wird der Verzicht zu einem Zeitpunkt rechtswirksam ausgesprochen, in dem der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits einen fälligen Gehaltsanspruch hat, geht das Steuerrecht davon aus, daß wegen der bereits eingetretenen Fälligkeit das Gehalt zu versteuern ist. Dies kann bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer unangenehmen wirtschaftlichen Situation führen. Hat er beispielsweise auf sein Gehalt von brutto 15.000 Euro verzichtet, so muß er gleichwohl die auf dieses Gehalt entfallende Lohnsteuer und ggfls. entfallenden Sozialbeiträge zahlen. Es handelt sich mithin um einen Fall des sog. dry income bezeichnet wird, d.h., es muß etwas versteuert werden, obgleich man keinen entsprechenden Liquiditätszufluß hat.
Eine vergleichbare Situation kann bei einem Darlehen entstehen. Der Darlehensgeber sieht, daß der Darlehensnehmer sich in Liquiditätsschwierigkeiten befindet oder dem Darlehensnehmer ein Liquiditätsengpaß droht. Vor diesem Hintergrund ist der Darlehensgeber bereit, zumindest auf die Darlehenszinsen vorübergehend zu verzichten. Grundsätzlich kann man nur auf das verzichten, das man auch rechtlich sein Eigen nennen kann. Daraus könnte geschlossen werden, daß nur dann auf einen Zinsanspruch verzichtet werden kann, wenn dem verzichtenden Darlehensgeber ein fälliger Zinsanspruch zusteht. Steht dem verzichtenden Darlehensgeber aber ein Zinsanspruch zu, so stellt sich die Frage nach dem Zufluß der Zinsen und damit nach der Besteuerung. Fraglich ist mithin, ob der Zinsverzicht eine zuflußbegründende Novation oder eine nicht zuflußbegründende Prolongation darstellt.
In einem Streitfall sah das Finanzamt und auch das Finanzgericht (FG Nürnberg 24.02.2022 – 6 K 720/21) in einem ähnlich gelagerten Fall eine zuflußbegründende Novation mit der Folge, daß die Zinsen zu versteuern waren. Der Streitfall ging zum BFH. Der erkennende VIII. Senat gab der Revision des Klägers statt und gab dem Kläger in vollem Umang Recht (BFH 17.09.2025 – VIII R 30/23). Unter bestimmten Voraussetzungen würde in einer Zinsverzichtsvereinbarung eine den Zufluß verhindernde Prolongation, d.h. eine Stundung der Zinsen zu sehen sein. Eine den Zinszufluß begründende Novation sei hingegen dann nicht gegeben. Bei einer Novation bedarf es des übereinstimmenden Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen und damit zugleich das alte Schuldverhältnis aufzuheben (s. hierzu BGH 10.04.2025 – IX ZR 95/24). Bei einer Prolongation handelt es sich demgegenüber um eine Vertragsänderung, durch die lediglich die Fälligkeit des Zinsanspruchs hinausgeschoben wird. Dies setzt denknotwendig voraus, daß die Prolongationsvereinbarung vor dem Eintritt der Fälligkeit getroffen werden muß.
Interessant ist in dem Revisionsfall der Umstand, daß es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt und damit ein gewisser Interessengleichklang zwischen Geschäftsführer (Darlehensgeber) und Gesellschaft (Darlehensnehmer) bestand. Der erkennende VIII. Senat machte deutlich, daß dennoch kein Raum für einen Gestaltungsmißbrauch gegeben sei. Eine fremdübliche Vereinbarung sei deshalb nicht notwendig.
Gestaltungstipp: Durch die vorgenannte BFH-Rechtsprechung werden Gestaltungsmöglichkeiten mit hoher Planungssicherheit eröffnet. Darauf zu achten ist insbesondere auf den Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung, der zwingend vor dem Fälligkeitszeitpunkt liegen muß. Allein aus Nachweisgründen ist es deshalb zwingend erforderlich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Im Rahmen von Darlehensverträgen sollte eine Klausel aufgenommen werden, wonach sichergestellt wird, daß im Wege einer Prolongation die Fälligkeit des Zinsanspruchs hinausgeschoben wird. Es könnte mithin folgende Formulierung in Erwägung gezogen werden: „Der Zinsanspruch bleibt bestehen und wird gestundet. Er ist erst ein Jahr später, also am 31.12., fällig.“ oder „Unter Aufrechterhaltung des bestehenden Zinsanspruchs wird die Fälligkeit um zwei Jahre hinausgeschoben.“ Aus einem hieraus gezogenen Umkehrschluß ist stets eine Formulierung zu vermeiden, die auf eine Novation hindeutet. Es wäre daher folgende Formulierung nicht von Vorteil: „Der bestehende Zinsanspruch wird gestundet. Diese Vereinbarung ersetzt die alte Zinsregelung.“
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, daß kein Gestaltungsmißbrauch anzunehmen ist. Dies dürfte jedoch nur dann der Fall sein, wenn sich nachweisbar die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten befindet. Dies ist der wirtschaftliche Umstand, der einem Gestaltungsmißbrauch entgegensteht. Hier dürfte es ausreichend sein, wenn in einer Präambel zur Prolongationsvereinbarung auf diese Liquiditätsschwierigkeit oder auf einen Liquiditätsbedarf hingewiesen wird. Handelt es sich nicht um einen beherrschenden Gesellschafter, so ist ein natürlicher Interessenwiderstreit zu vermuten, der für einen wirtschaftlichen Umstand der Zinsprolongation spricht.
Urteilsbesprechung
Grunderwerbsteuer:
Übernommenes Wohnrecht erhöht Gegenleistung
Dr. Carl-Friedrich Vees, Referatsleiter und stv. Abteilungsleiter Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 22.10.2025 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage zu klären, ob die Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnungsrechts, die der Veräußerer bereits eingegangen und die beim Verkauf des Grundstücks vom Erwerber zu übernehmen war, als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einfließt. Der BFH bejahte dies. Der kapitalisierte Wert des Wohnungsrechts ist wie ein Kaufpreis Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks und löst damit Grunderwerbsteuer aus.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 26.05.2021 zwei Grundstücke (Flurstücke Nr. 1 und Nr. 1/1) zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 133.000 Euro, wovon 30.000 Euro auf das Inventar entfielen. Das Grundstück Flurstück Nr. 1/1 war mit einem Zweifamilienhaus bebaut. An dem Zweifamilienhaus war dem Bruder der Veräußerin durch Vertrag vom 09.09.2003 ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt worden, das ihm unter Ausschluß des Eigentümers die Nutzung des gesamten Wohnhauses erlaubte. Die Eintragung des Wohnungsrechts war durch diesen Vertrag unwiderruflich bewilligt worden. An dem Grundstück Flurstück Nr. 1 war dem Bruder durch denselben Vertrag ein Nießbrauchrecht eingeräumt worden. Einen Eintragungsantrag für das Wohnungsrecht und den Nießbrauch stellte der Bruder am 04.05.2021. Die Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch erfolgte am 04.06.2021.
Im Kaufvertrag vom 26.05.2021 wurden das beantragte Wohnungsrecht und das beantragte Nießbrauchrecht als bestehende Belastung in Abteilung II des Grundbuchs aufgeführt. Es wurde darauf hingewiesen, daß eine Eintragung noch nicht erfolgt sei. Der Kaufvertrag führte auch aus, daß die beiden Rechte bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt seien.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 02.07.2021 die Grunderwerbsteuer fest. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer berücksichtigte es den um den Wert des Inventars gekürzten Kaufpreis in Höhe von 103.000 Euro sowie den (unstreitigen) Wert des Wohnungsrechts mit 146.328 Euro. Den Wert des Nießbrauchrechts berücksichtigte das Finanzamt nicht. Den hiergegen am 06.07.2021 eingelegten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, daß die dem Bruder der Veräußerin vorbehaltenen Nutzungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen seien. Das Wohnungsrecht stelle keine dauernde Last im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) dar, weil es spätestens mit dem Versterben des Berechtigten enden würde.
Die Entscheidung
Der BFH bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, daß das Wohnungsrecht mit dem kapitalisierten Jahreswert in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.
Erwerb der Grundstücke unterliegen der Grunderwerbsteuer
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.
Wert der Gegenleistung ist Bemessungsgrundlage
Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäft bemißt sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
Als sonstige Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind.
Der Wert des Grundstücks ist für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage unerheblich. Ebenso unerheblich ist, was die Vertragschließenden als Gegenleistung bezeichnen. Maßgeblich ist allein, zu welchen Leistungen sie sich verpflichtet haben. Danach gehören alle Leistungen des Käufers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die er als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Erbbaurechts gewährt. Zu den „sonstigen Leistungen“ gehört damit auch die Übernahme von Verpflichtungen des Veräußerers durch den Erwerber. Voraussetzung ist allerdings, daß die Verpflichtung bereits in der Person des Veräußerers entstanden ist.
Im Urteilsfall war das Wohnungsrecht – ebenso wie das Nießbrauchrecht, auf das der BFH aber in seiner Entscheidung nicht eingeht, weil es von vornherein vom Finanzamt nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen worden war – im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks mangels Grundbucheintragung noch nicht entstanden. Daß die Beteiligten bereits die Eintragung bewilligt hatten, es nur noch nicht zur Eintragung gekommen war, ändert nichts an der fehlenden Wirksamkeit.
Solange das Wohnungsrecht nicht wirksam geworden ist, bestand aber lediglich eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung der Veräußerin. Diese Verpflichtung hat die Klägerin zusätzlich zum Kaufpreis für das bis dahin unbelastete Grundstück übernommen. Die Klägerin hat insoweit auf ihr Recht auf einen lastenfreien Erwerb verzichtet.
Damit hat die Klägerin mit dem Abschluß des Kaufvertrags, der den Anspruch auf Übereignung begründet, zusätzlich zu dem Entgelt die Verpflichtung zur Gewährung des Wohnungsrechts übernommen. Kaufpreis und übernommene Verpflichtung zusammen bilden die Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Abschließend stellt der BFH fest, daß das Wohnungsrecht keine dauernde Last darstellt, so daß sich an diesem Gegenleistungscharakter nichts ändert. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG gehören zur Gegenleistung ausdrücklich auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Eine Ausnahme gilt für auf dem Grundstück ruhende dauernde Lasten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG). Denn Lasten, mit deren Wegfall der jeweilige Grundstückseigentümer in absehbarer Zeit nicht rechnen kann, werden im rechtsgeschäftlichen Verkehr als eine dauernde wertmindernde Eigenschaft des Grundstücks selbst empfunden, wie zum Beispiel Grunddienstbarkeiten. Dagegen ist der nicht übertragbare, unvererbliche, nur zugunsten einer bestimmten natürlichen Person bestellte Nießbrauch keine solche dauernde Last. Er fällt mit dem Tod des Begünstigten weg und lastet danach nicht mehr – dauerhaft – auf dem Grundstück. Nichts anderes gilt für ein an die Person gebundenes Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), das ebenfalls mit dem Tod des Begünstigten wegfällt.
Rechtsprechung kompakt
Doppelberichtigung bei Insolvenzeröffnung
Werden nach der Insolvenzeröffnung zunächst uneinbringliche Entgelte dennoch vereinnahmt, hängt die zweite Berichtigung nicht davon ab, dass die erste Berichtigung zutreffend durchgeführt wurde.
BFH 18.12.2025 – V R 34/25
Abschluß eines Insolvenzplanverfahrens bei Betriebsaufgabe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als rückwirkendes Ereignis
Auch der Abschluß eines Insolvenzplanverfahrens, bei dem keine Restschuldbefreiung erteilt wird, kann ein in das Jahr der Betriebsaufgabe zurückwirkendes Ereignis darstellen.
FG Niedersachsen 03.03.2026 – 13 K 59/25, nrkr; anhängig beim BFH unter Az.:
X R 6/26
Rückabwicklung einer Anteilsveräußerung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar (auch nur kurzfristig!) zu mindestens 1% beteiligt war.
BFH 28.10.2009 – IX R 17/09, BStBl 2010 II S. 539 und BFH 09.05.2025 – IX R 4/23, BStBl II 2025 S. 733
Ratenzahlung für Verzicht auf Pflichtteil: Keine Besteuerung von Zinsen
Mit Urteil vom 20.01.2026 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Zahlung für den Verzicht auf den erbrechtlichen Pflichtteil zu beurteilen, die in zwei Raten geleistet worden war. Eine solche Abfindungszahlung ist nicht einkommensteuerbar. Aufgrund der ratenweisen Zahlung behandelte das Finanzamt einen Teil der zweiten Rate jedoch als Zinsanteil und nahm insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen an.
BFH 20.01.2026 – VIII R 6/23, veröffentlicht auf der BFH-Homepage am 12.03.2026
Grunderwerbsteuer: Übernommenes Wohnrecht erhöht Gegenleistung
Mit Urteil vom 22.10.2025 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage zu klären, ob die Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnungsrechts, die der Veräußerer bereits eingegangen und die beim Verkauf des Grundstücks vom Erwerber zu übernehmen war, als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einfließt. Der BFH bejahte dies. Der kapitalisierte Wert des Wohnungsrechts ist wie ein Kaufpreis Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks und löst damit Grunderwerbsteuer aus.
BFH 22.10.2025 – II R 32/22, veröffentlicht auf der BFH-Homepage am 05.02.2026
Gescheitert
Neue Steuerbefreiung für Entlastungsprämie nach § 3 Nr. 11d EStG-Entwurf vorerst gestoppt
Die Preissteigerungen infolge des Iran-Kriegs stellen viele Bürgerinnen und Bürger in Deutschland vor große finanzielle Herausforderungen. Die Bundesregierung wollte deshalb schnell für Entlastung sorgen. Mit dem momentan laufenden Gesetzgebungsverfahren sollte eine neue Nummer 11d in die Regelung nach § 3 EStG eingefügt werden. Danach sollte eine vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer entrichtete Entlastungsprämie steuerfrei gestellt werden. Der umstrittenen Entlastungsprämie wurde vom Bundesrat jedoch nicht zugestimmt.
Am Ende
Am Ende
Aus BFH 08.04.2026 – X B 45/25, juris, Tz. 19:
„Der Senat ist (…) der Auffassung, dass (diese) Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist, weil sie von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Für die fehlende Klärungsbedürftigkeit spricht bereits der (…) Befund, daß die aufgeworfene Frage in der Literatur nicht diskutiert wird.“
Ist der Umkehrschluß erlaubt: Ist jede Frage, die in der Literatur aufgeworfen wird, wirklich klärungsbedürftig?
Red.
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Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein.
Redaktion: Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Zum Riesenberg 4, D-78476 Allensbach am Bodensee
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