Urteilsanmerkung
Wäger, DStR 2026, 484 (zit. nach juris): BFH-Urteil vom 13.11.2025 – V R 4/23, DStR 2026, 480
(JW) Zur Steuerbarkeit der von gemeinnützigen Sportvereinen an ihre Mitglieder erbrachten Leistungen
Auf der Basis des BFH-Urteils vom 13.11.2025 – V R 4/23, DStR 2026, 480, weist der Verfasser darauf hin, daß der Gesetzgeber die dort zu klärende Problematik, die sich auch daraus ergebe, daß die Verwaltung seit Jahren höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriere, durch Regelung im UStG auflösen könnte. Warum er dies trotz vorliegender Gesetzesvorschläge nicht mache, ist dem Verfasser nicht klar.
Im Besprechungsfall sei fraglich gewesen, ob ein gemeinnütziger Verein einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, soweit dieser auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Vereinsleben, der Baureifmachung eines Grundstücks für einen Kunstrasenplatz und dessen Herstellung entfalle. Die Versagung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt sei damit begründet worden, daß der Verein gegenüber seinen Mitgliedern steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 22 UStG erbringe. Diese Sichtweise werde in der Verwaltung auf Basis des BMF-Schreibens vom 04.02.2019 (BStBl I 2019, 115) vertreten.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG beziehe sich jedoch alleine auf sportliche Veranstaltungen. Seit Jahren bestehe Uneinigkeit darüber, wann genau von einer sportlichen Veranstaltung auszugehen sei. Im Besprechungsfall sei auch umstritten gewesen, ob ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen erbringt und ob es sich dabei um einen steuerfreien oder einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsatz handeln kann. Eine Steuersatzermäßigung könne nur in Betracht kommen, wenn der Nachweis gelinge, daß der Verein einen Zweckbetrieb darstelle. Gelinge dies, stehen beihilferechtliche Fragen im Raum. Die zahlreichen steuerlichen Fragen in diesem Bereich sollte der Gesetzgeber aus Sicht des Verfassers einfach klären können.