Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

Newsletter

Nr. 1 / 2026

Neue Webseite

Nach dem Relaunch der Website www.steuerrecht.org werden dort Veranstaltungen angekündigt und nach deren Durchführungen Berichte und Bilder aufgenommen. Frühere Veranstaltungen können ebenfalls mit Programm und ggf. mit Bericht und Bildern recherchiert werden. News rund um das Steuerrecht erfassen Trends und berichten über Entwicklungen und Neuigkeiten aus dem Steuerrecht und „verwandten“ Rechtsgebieten.

Die ArGe Steuerrecht im DAV stellt als Service für Mitglieder und Nichtmitglieder in der Rubrik „Aktuelles“ Informationen aus dem BMF, kompakte Rechtsprechungs-Informationen und Urteile der Finanzgerichte zur Verfügung. In der Rubrik „Veranstaltungen“ finden sich Informationen über den jährlich im November in Berlin stattfindenden Steueranwaltstag, aber auch über die Veranstaltung zum Internationalen Steuerrecht (Anfang Mai auf Mallorca).

Newsletter

Die Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV hat im letzten Jahr beschlossen, das steueranwaltsmagazin nicht mehr in gedruckter Form erscheinen zu lassen. Die Zeitschrift erscheint nach 143 gedruckten Ausgaben im 27. Jahrgang jetzt vier Mal online auf steuerrecht.org, außerdem erscheint vier Mal pro Jahr ein weiterer Newsletter. Jeder hat natürlich das Recht, ihn abzubestellen. Wir bemühen uns an dieser Stelle natürlich um mehr Aktualität als das bisher der Fall sein konnte und hoffen auch weiterhin auf geneigte Leserinnen und Leser.

Steueranwaltsmagazin online erscheint demnächst

Am 07.04.2026 erscheint der nächste newsletter mit dem steueranwaltsmagazin online. Jedes Mitglied der ArGe Steuerrecht und jeder bisherige Bezieher des steueranwaltsmagazin erhält den newsletter an die angegebene Adresse.

Noch nicht erledigt: beA im Besteuerungsverfahren

Seit dem 06.12.2024 ist die Nutzung des beA im Besteuerungsverfahren ausgeschlossen. Trotz erheblicher Kritik ist eine gesetzgeberische Korrektur bislang ausgeblieben. Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt und Vorsitzender der DAV-AG Steuerrecht, erklärt, dass es an der Zeit sei, dass der Gesetzgeber erneut tätig wird und das beA-Verbot zurücknimmt.

Am 06.12.2024 ist die Sonderregelung in § 87a Abs. 1 Satz 2 AO in Kraft getreten, die die Übermittlung von Nachrichten über das beA im Besteuerungsverfahren für unzulässig erklärt („beA-Verbot“). Alle Nutzer sollen gezwungen werden, das von der Finanzverwaltung eingerichtete ELSTER-System (bzw. die zugrundeliegende sogenannte ERiC-Schnittstelle) zu benutzen. Auch das Motiv ist bekannt, es geht um die Arbeitserleichterung der Finanzämter. Die Regelung war von Beginn an heftig umstritten. Der erste Versuch der Finanzverwaltung, die Regelung durch das Gesetzgebungsverfahren zu lotsen, war im Sommer 2024 am Widerstand der Verbände gescheitert.

Mit einer Überraschungsaktion war die Finanzverwaltung dann aber im Oktober 2024 doch noch erfolgreich: Die Regelung wurde ohne vorherige Ankündigung auf Initiative der (schwarz-grünen) Landesregierung von Baden-Württemberg mit Stellungnahme des Bundesrates vom 2.10.2024 erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (Ausgangspunkt war die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundesrats vom 17.09.2024 (BT-Drucksache 369/1/24, Seite 85), dem die Landesregierung von Baden Württemberg mit Plenarantrag vom 25.9.2024 zu weiterer Durchschlagskraft verhalf (BR-Drucksache 369/2/24)). Der Finanzausschuss des Bundestages schloss sich dem Vorhaben kritiklos an, mit der Folge, dass der Bundestag dem modifizierten Gesetz in der Plenarsitzung vom 18.10.2024 zustimmte. Der Bundesrat nickte das Vorhaben in seiner Sitzung vom 22.11.2024 nochmals ab, so dass die Änderung Anfang Dezember 2024 in Kraft treten konnte (Zu den Details des Gesetzgebungsverfahrens instruktiv Schmidt, DB 2025, 1108.).

Der DAV hat mehrfach im Verfahren Stellung genommen und die beabsichtigte Änderung scharf kritisiert (Stellungnahme des DAV vom Mai 2024 zum Referentenentwurf und vom 20.10.2024 zum modifizierten Gesetzesentwurf, abrufbar hier (zuletzt abgerufen am 21.1.2026)). Der Steueranwaltstag des DAV forderte die Gesetzgebungsorgane zur Korrektur der verfehlten Regelung auf. (Resolution des DAV „Steueranwaltstages“ vom 2.11.2024, abrufbar hier (zuletzt abgerufen am 21.1.2026). Die Kritik der Anwaltschaft wurde von verschiedenen Medien aufgegriffen. Politiker der verantwortlichen Regierungsparteien (SPD, Grüne und bis zum Bruch der Koalition am 6.11.2024 die FDP) ließen sich in Pressegesprächen dahingehend ein, dass es sich um ein „Versehen“ handele, das kurzfristig wieder behoben werden solle. Das versprochene Aufhebungsgesetz wurde dann bis zur Neuwahl des Bundestages allerdings nicht mehr umgesetzt. (Vgl. die Berichterstattung in der LTO vom 18.10.2024 und vom 20.12.2024, abrufbar hier  und hier (zuletzt abgerufen am 21.1.2026)).

Die neu gebildete Regierung und die sie tragenden Fraktionen des Bundestags haben bis Ende 2025 noch keine Gelegenheit gefunden, sich mit dem Thema erneut zu befassen. Der DAV startet im 1. Quartal 2026 aber eine neue Initiative, um die Regelung zu beseitigen.

Die inhaltliche Kritik konzentriert sich dabei auf drei Ebenen:

(1) Zweifel an der verfassungsrechtlichen Legitimität des Verfahrens: Es handelt sich um das Musterbeispiel eines intransparenten Gesetzgebungsverfahrens, in dem eine Interessengruppe (hier: die Finanzverwaltung) ihre Zugänge zum Gesetzgebungsverfahren nutzt, um unter Ausschaltung der übrigen Beteiligten („Stakeholder“) eine Detailregelung im Gesetz zu verankern, für die es zuvor im transparenten und ordnungsgemäß abgewickelten Verfahren (hier: nach Stellungnahmen zum Referentenentwurf des BMF) keine Mehrheit im Gesetzgebungsprozess gegeben hatte.

(2) Prinzipielle Einwände gegenüber der „Zersplitterung“ der elektronischen Kommunikation: Die Sonderregelung in § 87a Abs. 1 Satz 2 AO führt dazu, dass sich die Finanzverwaltung aus der zentralen Plattform der EGVP-Infrastruktur ausklingt. Rechtsanwälte und Steuerberater werden gezwungen, mehrere Systeme nebeneinander zu bedienen – und wer das falsche Medium wählt, wird mit dem Verlust seiner Rechtsposition bestraft.

(3) Gravierende Defizite des von der Finanzverwaltung betriebenen ELSTER-Systems: Das von der Finanzverwaltung bereitgestellte System ELSTER ist offenkundig defizitär. Es beinhaltet eine Reihe von Beschränkungen, die anwaltliche Korrespondenz behindern und in Teilen unmöglich macht.
Fazit: Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber erneut tätig wird und das beA-Verbot zurücknimmt. Eine moderne Verwaltung muss in der Lage sein, Nachrichten zu verarbeiten, die ihr über den „offiziellen“ Zugang des elektronischen Behördenpostfachs übersandt werden. Der DAV wird sich deshalb weiter für die Korrektur der geltenden Gesetzeslage einsetzen.

Fazit: Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber erneut tätig wird und das beA-Verbot zurücknimmt. Eine moderne Verwaltung muss in der Lage sein, Nachrichten zu verarbeiten, die ihr über den „offiziellen“ Zugang des elektronischen Behördenpostfachs übersandt werden. Der DAV wird sich deshalb weiter für die Korrektur der geltenden Gesetzeslage einsetzen.

Quelle: Anwaltsblatt

Bürokratieabbau

Mit dem Begriff „Bürokratieabbau“ wird geworben, keine Gesetzesbegründung kommt ohne ihn aus. Teilweise wird der Begriff für völlig andere Themen gebraucht:

Nach dem Antrag der CDU/CSU „Bürokratieabbau im Ehrenamt“ im September 2024 wurden Teile dieser Ideen im Koalitionsvertrag berücksichtigt.

Wiederum einige dieser Ideen wurden im SteueränderungsG vom 04.12.2025 verarbeitet und zum 01.01.2026 in Kraft gesetzt:

  • Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 EUR (§ 3 Nr. 26 EStG)
  • Erhöhung der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
  • Erhöhung des Haftungs-Referenzbetrages von 860 auf 3.300 EUR (§ 31a BGB)
  • Keine zeitnahe Mittelverwendung bei Einnahmen <100.000 EUR p.a. (§ 55 AO)
  • Keine Sphärenzuordnung bei Einnahmen <50.000 EUR p.a. (§ 64 AO)
  • E-Sport als gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)

Das BMF weist darauf hin, dass das SteueränderungsG auch Aspekte des Bürokratieabbaus berücksichtigt, z.B.

  • Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
  • Zentrale Datenbank für die Steuerberatung
  • Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z.B. Steuerbescheiden

Quelle: Bundesfinanzministerium

Was noch fehlt ist das Bürokratierückbaugesetz, das im Koalitionsvertrag versprochen wurde.

Redaktion

Aus dem Richard Boorberg-Verlag: Rechtsprechung

Auswirkungen von Stellplatzkosten auf den geldwerten Vorteil bei Dienstwagen

Dr. Carl-Friedrich Vees, Referatsleiter und stv. Abteilungsleiter Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

Mit Urteil vom 09.09.2025 (BFH, Urteil vom 09.09.2025 – VI R 7/23, veröffentlicht auf der BFH-Homepage am 15.01.2026) lehnt es der Bundesfinanzhof (BFH) ab, Stellplatzkosten, die ein Arbeitnehmer getragen hat, beim geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens mindernd in Ansatz zu bringen. Damit weicht der BFH von seiner bisherigen Linie ab.

Bislang rechnete der BFH die Garagenmiete den gesamten Kfz-Aufwendungen zu. Damit unterfie-len sie im Grundsatz der (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber und waren des-halb Bestandteil des geldwerten Vorteils, der dem Arbeitnehmer zugewandt wird, mit der Folge, dass die Kostentragung durch den Arbeitnehmer diesen Vorteil mindert (BFH, Urteil vom 07.06.2002 – VI R 145/99, BStBl. 2002 II S. 829; zuletzt BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 9/22, BStBl. 2025 II S. 626.).

Die Finanzverwaltung war dieser Auffassung gefolgt (H 8.1 (9-10) „Garage für den Dienstwagen“)

Der Fall
Die Klägerin überlässt ihren Arbeitnehmern teilweise Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeitnehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen übernimmt sie gemäß der betrieblichen „Firmenwagenregelung“ nicht. Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet sie ihren Arbeitnehmern – unabhängig davon, ob sie einen Firmenwagen oder ein privates Fahrzeug nutzen – die Möglichkeit, in der Nähe der Tätigkeitsstätte bei ihr einen Parkplatz zu einem monatlichen Entgelt von 30 € anzumieten.
Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens ermittelte die Klägerin in den Streitjahren 2015 bis 2018 jeweils unter Anwendung der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Sofern Mitarbeiter einen Parkplatz von ihr anmieteten, berücksichtigte sie die Mietzahlungen vorteilsmindernd.
Das Finanzamt gelangte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung jedoch zu der Ansicht, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung nicht um die Stellplatzmiete zu mindern sei. Nach Auffassung des Finanzamts gehörte die Stellplatzmiete nicht zu den Gesamt-kosten des Fahrzeugs, weil sie auch für das Abstellen des Privatwagens erhoben wurde. Auf Grundlage dieser Rechtsauffassung erließ das Finanzamt für den Streitzeitraum einen Nachforde-rungsbescheid. Die Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht ließ die Minderung des geldwerten Vorteils zu (FG Köln, Urteil vom 20.04.2023 – 1 K 1234/22).

Die Entscheidung
Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt, hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe die von den Arbeitnehmern getragenen Stellplatzkosten zu Unrecht bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung der be-trieblichen Kfz vorteilsmindernd berücksichtigt.

Grundsätze des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens
Die Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Ar-beitslohn.
Dieser Vorteil ist entweder nach der 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) zu bewerten. Insbe-sondere kommt beiden vom Gesetz vorgegebenen alternativen Regelungen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz in Bezug auf die erfassten und abgegoltenen Kfz-Aufwendungen kein unterschiedlicher Regelungsgehalt zu.
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ei-nes betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer

  • zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet,
  • (teilweise) die Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw trägt oder
  • im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (zum Beispiel Kraft-stoffkosten) des betrieblichen Kfz übernimmt.

Dabei mindern jedoch nur solche vom Arbeitnehmer übernommenen und getragenen Aufwen-dungen den Vorteil, ein betriebliches Kfz zu privaten Fahrten nutzen zu können, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Denn auch bei der Fahrtenbuchmethode werden nur diejenigen Gesamtkosten des Fahrzeugs berücksichtigt, die der Arbeitgeber getragen hat.
Zu den abgegoltenen Aufwendungen für die Nutzung des Kfz zählen neben den von der Fahrleis-tung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch regelmäßig wiederkehrende feste Kosten. Kosten, die – wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten – ausschließ-lich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes pri-vates Ziel aufzusuchen, gehören hingegen nicht dazu; die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil.
Dies gelte – so der BFH im vorliegenden Urteil – auch für Stellplatz- und Garagenkosten. Denn auch die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stelle, wenn sie nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolge, einen eigenständigen Vorteil dar, der nicht nach der 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gesondert zu bewerten sei.
In der Folge minderten – so der BFH – vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten nur den geldwerten Vorteil, der sich daraus ergibt, dass ein Stellplatz überlassen wurde, nicht jedoch den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs.
Diese Eigenständigkeit des Stellplatzes oder einer Garage ergebe sich daraus, dass die Nutzung eines Stellplatzes oder einer Garage mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz in keinem Zusammenhang stehe. Das Fahrzeug könne auch ohne kosten-pflichtigen Parkplatz bestimmungsgemäß genutzt werden.
Ausdrücklich weist der BFH darauf hin, dass er, soweit er die Garagenmiete bislang den gesamten Kfz-Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zugerechnet habe, hieran nicht fest-halte.

Stellungnahme
Die Entscheidung bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungslinie. Es bleibt ab-zuwarten, ob sich die Finanzverwaltung diesem geänderten Verständnis anschließt.

BFH, Urteil vom 09.09.2025 – VI R 7/23

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Vorsteuerabzug bei dauerdefizitären Tätigkeiten
Bei einem sehr niedrigen Kostendeckungsgrad vermutet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) widerlegbar, dass die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft zu verneinen ist. In solchen Fällen wird damit auch der Vorsteuerabzug versagt.

Zum BMF-Schreiben vom 20.01.2026 – III C 2 – S 7106/00069/003/117

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Umwandlung von Lebenspartnerschaft in Ehe als rückwirkendes Ereignis
Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein solches rückwirkendes Ereignis dar.

BFH, Urteil vom 16.10.2025 – III R 18/23

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Das neue BMF-Schreiben zu den Bewirtungskosten
Mit aktuellem Schreiben vom 19.11.2025 nimmt die Finanzverwaltung zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten Stellung. Die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend kurz vorgestellt.

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben
Mit BMF-Schreiben v. 19.11.2025 hat die Finanzverwaltung umfassend zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben Stellung genommen.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2

Das BMF-Schreiben ergänzt die bisherigen Regelungen des BMF-Schreibens vom 30.06.2021 (BStBl I 2021, 908) zur Nachweisführung für den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen um Regelungen aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 durch das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108). Das BMF-Schreiben vom 30.06.2021 (BStBl I 2021, 908) wird durch das BMF-Schreiben v. 19.11.2025 ersetzt und ist für die zuvor geltende Rechtslage für Bewirtungen bis zum 31.12.2024 weiter anzuwenden.
Im Einzelnen nimmt die Finanzverwaltung zu folgenden Themenbereichen Stellung:
1. Inhalt der Bewirtungsrechnung
2. Erstellung der Bewirtungsrechnung
3. Elektronische, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege
4. Bewirtungen im Ausland.

Aus: BMF online

BMF, Schreiben vom 19.11.2025, BStBl I S.1938

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Lastenaufzug unschädlich für erweiterte Grundstückskürzung
Mit Urteil vom 25.09.2025 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über die gewerbesteuerliche erweiterte Grundstückskürzung zu entscheiden. Voraussetzung dieser erweiterten Grundstückskürzung ist es, ausschließlich eigenen Grundbesitz zu verwalten und zu nutzen. Nebentätigkeiten sind nur in sehr engen Grenzen unschädlich.

BFH, Urteil vom 25.09.2025 – IV R 31/2 

LiteraTour

Die Rubrik „LiteraTour“ greift willkürlich und subjektiv aus der Flut der steuerrechtlichen Literatur besonders lesenswerte oder wenigstens bemerkenswerte Beiträge heraus. Angesichts der Flut steuerrechtlicher Literatur soll nicht der Eindruck erweckt werden, die Redaktion hätte die Vielfalt der Publikationen auch nur annähernd gesichtet. Erst recht ist damit keine Abwertung nicht erwähnter Autoren verbunden.
Künftig wird aus der Rubrik in der Print-Ausgabe (die nicht immer, aber oft mit ca. 5-6 Werken pro Ausgabe erscheinen konnte) eine regelmässig aktualisierte „Ecke“ in der online-Ausgabe der website der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV (steuerrecht.org).

Klein, AO-Kommentar, C.H. Beck, 19. Aufl., 2025, 2.825 Seiten

Wie viele Seiten hatte der Kommentar eigentlich in der ersten Auflage? Der KI-buddy sagt dazu „Die genaue Seitenzahl der allerersten Auflage 1977 wird in den Suchergebnissen nicht explizit genannt. Zum Vergleich: Der Kommentar ist ein umfassendes Werk, das in späteren Auflagen (z.B. 10. Auflage 2009) bereits über 2.100 Seiten umfasste.“. Nun also über 2.800.

Das Gewicht wird mit 1.309 g angegeben. Das Gewicht in der vielfältigen Land-schaft des Steuerrechts wird dadurch nur symbolisch wiedergegeben. Acht hochkarätige Autoren steigern dieses von Auflage zu Auflage.

Servatius, GbR-Kommentar, C.H. Beck, 2. Aufl. 2026, 1.000 Seiten

Mit exakt 1.000 Seiten wird der kleine Kommentar in 2. Auflage nun, nach nur 3 Jahren, zu einem Großen. Die Kommentierung erläutert das ab 01.01.2024 gelten-de Recht der für die GbR maßgeblichen §§ 705-740c BGB. Neben der klassischen Kommentierung wird immer der Reformaspekt angesprochen, der durch das MoPeG und die Neukonzipierung des GbR-Gesellschaftsrechts entstanden ist. Au-ßerdem wird der „kautelarische Handlungsbedarf“ angesprochen, der für den Praktiker wichtiger ist als mancher Theorienstreit.

Man darf gespannt sein, ob das inhaltliche Wachstum von der 1. zur 2. Auflage (von 892 auf 1.000 Seiten) so weiter geht.

Demnächst LiteraTour auf steuerrecht.org:

Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, C.H. Beck, 22. Aufl. 2025

Loose, Erbschaftsteuer, C.H. Beck, 6. Aufl. 2025

Janssen, Vom Einzelunternehmen in die GmbH, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 3. Aufl. 2025

Piltz, 150 Jahre Erbschaftsteuer – Prinzip und Wirklichkeit, C.H. Beck, München 2025

Götz/Pach/Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung, nwb-Verlag, 5. Aufl. 2024

Sikorski, Spezialwissen Verfahrensrecht, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 2. Aufl. 2025

Burhoff, Vereinsrecht, NWB-Verlag, Herne, 12. Aufl. 2025, 620 Seiten
2018 waren es noch 522 Seiten, bei der 8. Auflage im Jahr 2011 gar nur 471.
Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 6. Aufl. 2025 angefragt

Reichert u.a., Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. 2024 (online-Ausgabe)

Mehrbrey, Gesellschafterstreit (online-Ausgabe)

Redaktion

Save the date: Steueranwalt International 2026

Palmanova, Calvià 8. bis 9. Mai 2026

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Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Zum Riesenberg 4, D-78476 Allensbach am Bodensee
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