Steueranwalt International 2018

Steueranwaltstag International auf Mallorca vom 3. bis 05. Mai.2018

Das Seminar “Steueranwaltstag International 2018“ fand in diesem Jahr vom 3. bis 05. Mai 2018 auf der spanischen Insel Mallorca und, wie die Veranstaltungen der letzten Jahre zum Internationalen Steuerrecht, im beliebten Tagungshotel Punta Negra Resort Hotel in Costa d´en Blanes (Portals Nous) statt. Das Wetter war gut genug, um die Pausen auf der vor dem Tagungsraum gelegenen Terrasse zu verbringen.

Übersicht über die Themen

Die Teilnehmer erhielten zu folgenden neun Themen den aktuellen Informationsstand, Anregungen für Gestaltungen sowie Hinweise zu möglichen Haftungsfallen:

Das 1. Thema gab einen aktuellen Überblick zur deutschen Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie zu Veröffentlichungen der Finanzverwaltung. Bei dem 2. Thema wurden Stiftungsgestaltungen über die Grenze vorgestellt. Das 3. Thema behandelte steuerliche Probleme des Brexit aus Unternehmenssicht. Bei dem 4. Thema ging es um die Einleitung und Durchführung von internationalen Verständigungsverfahren. Im 5. Thema erhielten die Teilnehmer Aktuelle Informationen zur Einordnung von Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht. Verdeckte Gewinnausschüttungen und Betriebsaufspaltung über die Grenze waren Thema des 6. Vortrages. Im 7. Vortrag wurden für Mandanten mit Finca in Spanien steuerliche und strafrechtliche Probleme aus spanischer Perspektive erörtert. Über die Reform des Geldwäschegesetzes und die Einführung des Transparenzregisters informierte das 8. Thema. Die Veranstaltung schloss mit dem Ausblick auf aktuelle deutsche Gesetzesvorhaben zur Umsetzung europäischer Vorgaben sowie einem Überblick zu aktuellen Vorlagen an den EuGH als 9. Thema.

 

I. Aktueller Überblick zum Internationalen Steuerrecht

Die Veranstaltung eröffnete Professor Dr. Bert Kaminski, Institut für betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr, Hamburg, mit seinem aktuellen Überblick über die deutsche Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie die Veröffentlichungen der deutschen Finanzverwaltung zum Internationalen Steuerrecht.

  1. Zur wesentlichen Gesetzgebung des letzten Jahres rechnete Professor Kaminski das 2. Bürokratieentlastungsgesetz, welches zusammen mit dem 1. Bürokratieentlastungsgesetz „keine dramatischen Änderungen im Steuerrecht“ ergab. Maßgebliche Änderungen enthielt das “Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 23.06.2017 (BGBl. I 2017, 1682 ff.).
  2. Die Bestimmungen im Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sowie die Grundstruktur und Funktionsweise der Zinsschranke in § 4 j EStG erläuterte Professor Kaminski im Detail und übte erhebliche Kritik an den neuen Bestimmungen. Nun wird abzuwarten sein, was der in Arbeit befindliche Erlass des BMF zu diesem Thema bringen wird.
  3. Zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG stellte Professor Kaminski das Urteil des BFH vom 26.04.2017 (Az. I R 27/15, BFH/NV 2017, 1478) vor. Danach droht die Nichtberücksichtigung von Verlusten durch deren Nichtabzugsfähigkeit im In- und Ausland.
  4. Hinsichtlich der Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften nach § 50 d Abs. 3 EStG, bei dem es um die Versagung der Quellensteuerermäßigung für ausländische Gesellschaften geht, wies Professor Kaminski darauf hin, dass bei Vermögensverwaltung oder Outsourcing der wesentlichen Geschäftsaktivitäten auf Dritte keine eigene Geschäftsaktivität vorliegt. In diesem Zusammenhang stellte er das neue EuGH-Urteil vom 20.12.2017 in der Rechtssache C-504/16 und C-613/16 Deister Holding u. a. vor. Ferner verwies er auf das BMF-Schreiben vom 04.04.2018 zum Anspruch auf Entlastung nach § 43 b EStG.
  5. Der von der deutschen Finanzverwaltung verwehrte Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger und in Deutschland wohnender Arbeitnehmer war Gegenstand des EuGH-Urteils vom 22.06.2016 (Rs. C-20/16, Bechtel). Die Nichtabziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen verstößt nach Auffassung des EuGH gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dementsprechend werden nach dem BMF-Schreiben vom 11.12.2017 (BStBl. I 2017, 1624) die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG suspendiert und der Abzug der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.
  6. Bei der Darstellung der neueren Rechtsprechung zu den Verrechnungspreisen (§ 1 AStG) wies Professor Kaminski auf das Urteil des BFH vom 21.01.2016 (Az. I R 22/14, BFH/NV 2016, 1085) sowie das BMF-Schreiben vom 07.04.2017 (BStBl. I 2017, 701) zur Frage der Lizenzpflicht bei bloßer Nutzungsüberlassung einer Dachmarke im Konzern sowie das beim EuGH anhängige Verfahren Hornbach-Baumarkt AG (Rs. C-382/16, Schlussanträge vom 14.12.2017) hin.
  7. Anlässlich der bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft in Russland ging Professor Kaminski auch auf die Frage der Steuerpflicht von FIFA- und UEFA-Schiedsrichtervergütungen ein. Nach dem BFH-Urteil vom 20.12.2017 (Az. I R 98/15, BFH/NV 2018, 497) erzielen Fußballschiedsrichter Einkünfte aus selbständiger gewerblicher Tätigkeit, welche in der Regel in Deutschland zu versteuern sind.
  8. Die Funktionsweise der “Goldfinger“-Modelle erläuterte Professor Kaminski anhand einer atypisch stillen Beteiligung an einer bilanzierenden ausländischen Kapitalgesellschaft, um die es im BFH-Urteil vom 25.06.2014 ging (Az. I R 24/13, BStBl. II 2015, 141), sowie anhand einer Beteiligung an einer bilanzierenden ausländischen Personengesellschaft, die Gegenstand des Urteils des BFH vom 10.12.2014 war (Az. I R 3/13, BFH/NV 2015, 667). Die neueste BFH-Entscheidung bezog sich auf die Konstellation der Beteiligung einer deutschen GbR an einer englischen “General Partnership“, an welcher eine britische Limited beteiligt war (BFH-Beschluss vom 21.01.2018, Az. I B 81/17, n. v.).
  9. Zum Thema grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung bei finalen Verlusten verwies Professor Kaminski auf die Neuausrichtung der EuGH-Rechtsprechung durch die Entscheidung in der Rechtssache Timac Agro (EuGH-Urteil vom 17.12.2015, Rs. C-388/14, ABl. C 68, 14). Bei dem EuGH ist zur Frage der Zulässigkeit des Verlustabzugs bei ausländischen Betriebsstätten unter dem Aktenzeichen C-650/16 - A/S Bevola, Jens W. Trock - ein weiteres Verfahren anhängig, zu dem die Schlussanträge am 17.01.2018 gestellt wurden.
  10. Der nachträgliche Progressionsvorbehalt bei einer Auslandsbetriebsstätte veranlasste den BFH in seinem Urteil vom 21.02.2017 (Az. VIII R 45/13, BFH/NV 2017, 1361) zur Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Übersetzertätigkeit und in seinem Urteil vom 21.02.2017 (Az. VIII R 46/13, BStBl. II 2017, 745) zur steuerlichen Beurteilung der Tätigkeit einer deutschen Übersetzerin mit Betriebsstätte in Spanien.
  11. Im Erbschaftsteuerrecht gab es Änderungen durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) zur Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG und zum besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 und 2 Erbschaftsteuergesetz. Der EuGH hatte einen deutsch-schweizerischen Erbfall in Bezug auf ein in Deutschland belegenes Grundstück zu entscheiden (EuGH-Urteil vom 17.10.2013, Rs. C-181/12 Yvon Welte). Demnach ist auch bei einem Erbfall zwischen zwei Schweizern der in Bezug auf das in Deutschland belegene Grundstück zu gewährende Freibetrag in vollem Umfang zu gewähren. Schließlich ist das BFH-Urteil vom 10.05.2017 (Az. II R 53/14, BFH/NV 2017, 1389) zum Übergang des Vermögens in der Schweiz und in Deutschland im Wege des Vermächtnisses zu erwähnen.

 

II. Stiftungsgestaltungen über die Grenze

Nach einer kurzen Einführung zum Wesen einer Stiftung und den Zielen für Stiftungsgestaltungen im In- und Ausland entwickelte Dr. Steffen Kranz LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Kanzlei S & P Söffing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, sieben verschiedene Stiftungsgestaltungen über die Grenze, bei denen bestimmte Steuerziele die Gestaltung prägen. Die Gestaltungsvarianten bedürfen noch der Realisierung und Akzeptanz seitens der Finanzverwaltung.

 

III. Steuerliche Probleme des “Brexit“

In seinem Vortrag zu den steuerlichen Problemen des „Brexit“ präsentierte Dr. Florian Holle, Steuerberater, Leiter Steuerrecht des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV), Berlin, den Teilnehmern einen umfassenden Überblick zum Stand der aktuellen Lage. Er stellte zunächst allgemeine Überlegungen zum Austritt aus der EU durch andere Regionen der EU, dessen rechtliche Basis (Art. 50 EUV) sowie den Zeitrahmen dar. Anschließend schilderte er den aktuellen Stand der Verhandlungen der EU mit Großbritannien und betrachtete dann die Zukunftsperspektiven und die Bedeutung des Unionsrechts für das Steuerrecht näher. Es folgten Ausführungen zum Erstarken des Abkommensrechts und zu ausgewählten Problemfällen. Dr. Holle empfahl, alle geplanten Änderungen möglichst bis zum Wirksamwerden des „Brexits“ durchzuführen.

Nach dem Inkrafttreten des „Brexit“ am 29.03.2019 soll es eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 geben, in der das Vereinigte Königreich so von der EU behandelt werden soll, als wäre es im wesentlichen noch Teil der EU, ohne Stimmrecht, aber mit Budgetverpflichtung. Die Gesetzgebung aus Brüssel soll in dieser Zeit fortgelten.

 

IV. Verständigungsverfahren im internationalen Steuerrecht

Professor Dr. Michael Hendricks, Rechtsanwalt, Steuerberater, Flick Gocke Schaumburg, Bonn, gab einen Einblick in die Grundlagen, Praxis und jüngsten Entwicklungen bei Verständigungsverfahren im internationalen Steuerrecht.

Zu unterscheiden sind die Fälle, in denen ein Besteuerungskonflikt oder ein Verrechnungspreiskonflikt bereits eingetreten ist, von den Fällen, in denen ein Besteuerungskonflikt oder ein Verrechnungspreiskonflikt einzutreten droht.

In der ersten Fallgruppe sind reaktive Instrumente anwendbar. Diese sind der nationale Rechtsweg, Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren. Eine rein nationales reaktives Instrument ist das nationale Klageverfahren vor einem staatlichen Gericht. Ein zwischenstaatliches reaktives Instrument ist das Verständigungsverfahren als zwischenstaatliches Koordinierungsverfahren und das Schiedsverfahren als einzelfallbezogenes zwischenstaatliches Koordinierungsverfahren.

In der zweiten Fallgruppe sind präventive Instrumente einzusetzen, wie das APA (Advance Pricing Agreement), die verbindliche Auskunft und die verbindliche Zusage. Zu den rein nationalen präventiven Instrumenten gehören die verbindliche Auskunft, die verbindliche Zusage und die tatsächliche Verständigung. Im internationalen Bereich wird das APA-Verfahren eingesetzt. Hierbei handelt es sich um ein gewinnabgrenzungsorientiertes zwischenstaatliches Koordinierungsverfahren, das mit der Herstellung einer Bindungswirkung für das spätere Besteuerungsverfahren verbunden ist. Es ist sowohl tatsachen- als auch rechtsanwendungsbezogen.

Zur Verbesserung zwischenstaatlicher Verständigungsverfahren wurden aufgrund der Empfehlungen im Rahmen der BEPS-Initiative die EU-Streitbeilegungsrichtlinie (Richtlinie EU 2017/1852 des Rates vom 10.10.2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, Abl. EU L 265 S. 1) und Bestimmungen für Verständigungs- und Schiedsverfahren im Multilateralen Instrument (Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, Art. 16 ff. MLI) verabschiedet.

 

V. Aktuelles zur Einordnung von Personengesellschaften im internationalen Steuerrech

In seinem 2. Vortrag betrachtete Professor Kaminski am Freitagvormittag die Einordnung von Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht unter folgenden Aspekten: Nach Überlegungen zu Vorteilen der Personengesellschaften im internationalen Wirtschaftsverkehr stellte er die Besteuerungsfolgen bei einheitlicher Qualifikation der Personengesellschaften sowie Qualifikationskonflikte dar, ging dann auf Sondervergütungen, Verluste und Vorlaufkosten sowie Einkunftszurechnung und -korrektur ein und schloss den Vortrag mit Überlegungen zur Vermeidung der Erbschaftsteuer bei Verwendung von Personengesellschaften.

  1. Ausgehend von dem Beispielsfall, dass eine in Deutschland ansässige KG mit natürlicher Person als Komplementär an einer im Ausland ansässigen KG beteiligt ist und beide Gesellschaften in ihrer Betriebsstätte eine gewerbliche Betätigung ausüben und die Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zu beurteilen sind, stellte Professor Kaminski die Vorteile der Personengesellschaft möglichen Nachteilen gegenüber.
  2. Zu den Besteuerungsfolgen gehören die durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017 neuen Regelungen der Anzeigepflichten gemäß § 138 Abs. 2 und Abs. 3 AO. Der Erwerb, die Aufgabe oder Veräußerung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften muss angezeigt werden. Aus der grundsätzlichen Gleichbehandlung von Personengesellschaften und Betriebsstätten folgt für eine gewerblich tätige Personengesellschaft, dass deren Betriebsstätte gleichzeitig als Betriebsstätte des Gesellschafters gilt, weshalb die Einkünfte unmittelbar dem Gesellschafter zugerechnet und die Regelung über Betriebsstätten angewendet werden. Auf das BMF-Schreiben vom 26.09.2014 - IV B 5-S 1300/09/10003 - zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften wird verwiesen.
  3. Aufgrund des Umstandes, dass jeder Staat eine eigenständige Qualifikation des Steuersubjekts, der Einkünfte oder des Betriebsvermögens vornimmt, können sich Qualifikationskonflikte ergeben.
  4. Ausgangspunkt für die Frage der Möglichkeit der Nutzung von ausländischen Verlusten und Vorlaufkosten ist die Symmetriethese, nach der eine Freistellung nach einem DBA positive und negative Einkünfte erfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH soll es nicht darauf ankommen, ob eine Betriebsstätte tatsächlich errichtet wird. Es besteht die Gefahr von „weißen“ Betriebsausgaben, die steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Im Falle einer gescheiterten Betriebsstättengründung oder einer gescheiterten Unternehmensgründung im Ausland ergibt sich die Frage, in welchem Staat die Vorlaufkosten steuerlich geltend gemacht werden können. (s. z.B. BFH vom 20.04.2004, Az. VIII R 4/02 und vom 27.03.2007, Az. VIII R 62/5)
  5. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind oft Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt beispielsweise bei der Abgrenzung des Betriebsvermögens. Dies muss funktional zum Gesellschaftsvermögen gehören. Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen ist die Ausgleichspostenmethode nicht anwendbar. Eine Überführung zum Buchwert findet nicht statt. Vielmehr ist der Teilwert maßgeblichDie Ermittlung der Einkünfte im Ausland, die dort der Besteuerung unterliegen, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Staates. Die Besonderheiten des nationalen Rechts sind zu beachten. Die Steuerpflicht in einen Drittstaat muss genau geprüft werden. Die Ansässigkeit kann nach nationalem Recht und dem DBA unterschiedlich beurteilt werden. Ein DBA entfaltet nur für die Zwecke der von ihm erfassten Steuer in eine Schrankenwirkung. Für die Besteuerung in Deutschland sind ausländische Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln. Es gilt das Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Kosten sind in dem Staat abzuziehen, in dem sie veranlasst wurden. Ein Abzug findet nur insoweit statt, wie abziehbare Betriebsausgaben vorliegen. Bei grenzüberschreitenden Sonderbetriebsausgaben ist der Betriebsausgabenabzug nach § 4i EStG vorzunehmen. Die Sonderbetriebsausgaben werden nicht abgezogen, wenn diese auch im anderen Staat die Bemessungsgrundlage verringern.Vorschriften für die Korrektur der Einkünfte sind beispielsweise § 1 AStG, § 42 AO, § 41 Abs. 2 AO, § 162 AO, Bestimmungen zur Entnahme, vGA und vE sowie Art. 9 OECD-MA und entsprechende Regelungen.
  6. Ist eine in Deutschland ansässige KG mit einer natürlichen Person als Komplementär an Personengesellschaften im Ausland beteiligt, so tritt im Erbfall aufgrund Versterbens des Komplementärs der deutschen KG in der Regel Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland und im Ausland ein. Es kommt zur Doppelbesteuerung des Erbfalls, weil die DBA Erbrecht in der Regel nicht berücksichtigen. Eine Begrenzung ist nur möglich wenn dies von entsprechenden Regelungen in Deutschland und in dem anderen Staat vorgesehen ist. Eine denkbare Lösung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist die Errichtung einer GmbH in Deutschland, welche als Tochtergesellschaft der KG zwischen der deutschen KG und den ausländischen Personengesellschaften steht. Zwischen der KG und der GmbH wird eine Organschaft begründet.

 

VI. Betriebsaufspaltung und vGA über die Grenze

In seinen Ausführungen zur Betriebsaufspaltung und zur vGA über die Grenze wies Professor Dr. Burkhard Binnewies, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Partner, Streck Mack Schwedhelm, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln, darauf hin, dass die in Deutschland anerkannten Rechtsinstitute der Betriebsaufspaltung und der Organschaft im Ausland nicht bekannt sind. Das hat zur Folge, dass die Besteuerung im Ausland nach den dort geltenden steuerlichen Regeln erfolgt. Bei der Besteuerung in Deutschland finden die Regeln des DBA, der Organschaft und der Betriebsaufspaltung Anwendung.

 

VII. Eine Finca in Spanien - steuerliche und strafrechtliche Probleme aus spanischer Perspektive

Welche steuerlichen und strafrechtlichen Probleme aus spanischer Perspektive entstehen können, wenn ein Mandant eine Finca in Spanien hat, erläuterten Willy Plattes, Asesor Fiscal, Steuerberater, Diplom-Kaufmann, und Thomas Fitzner, beide European@ccounting Center of Competence, www.europeanaccounting.net, Palma de Mallorca, Spanien.

Im 1. Teil erfuhren die Teilnehmer, wie der Erwerb einer Immobilie in Spanien abläuft, in welchen Strukturen der Erwerb und die Vermietung erfolgen kann und welche steuerrechtlichen Folgen sich daraus ergeben.

Die Ferienvermietung der Immobilie kann durch eine natürliche Person oder durch eine spanische S. L. (Sociedad Limitada, entspricht der deutschen GmbH) erfolgen. Die Vermietung über die S. L. ist jedoch inzwischen zu einem Auslaufmodell geworden und wird nicht mehr empfohlen. Eine vorhandene S. L. sollte liquidiert oder in eine spanische Kommanditgesellschaft umgewandelt werden.

Im 2. Teil wurden Sonderthemen erörtert, welche Ferienimmobilien auf Mallorca betreffen. Nicht alle Vermietungen sind umsatzsteuerpflichtig. Für direktes und indirektes Immobilieneigentum müssen deutsche Nichtresidenten Vermögensteuer zahlen.

Bei Übertragung von Immobilien im Erbfall oder durch Schenkung sind das spanische und mallorquinische sowie das deutsche Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht zu beachten. Eine mallorquinische Sonderform ist der Nachlasspakt. Für die Ferienvermietung von Immobilien gilt auf den Balearen ein neues Tourismusgesetz, welches einige zu beachtende Beschränkungen regelt. Außerdem gibt es eine Touristensteuer.

Lesenswert ist der Aufsatz von Herrn Plattes über die „Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie: Gestaltung einer Zukunft ohne S. L.“, welcher in der Fachzeitschrift PIStB Praxis Internationale Steuerberatung, 2018, Heft 3 S. 80 erschienen ist. Hier wird ebenfalls die Problematik der vGA erörtert.

 

VIII. Neue Vorgaben für steuerliche Berater aus Geldwäschegesetz und Transparenzregister

Die neuen Vorgaben für steuerliche Berater aus dem Geldwäschegesetz und dem Transparenzregister stellte Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner, Streck Mack Schwedhelm, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, den Teilnehmern vor.

Zunächst erläuterte Dr. Wulf den neu geregelten Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB und dessen Besonderheiten im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung, welche nur dann eine geldwäscherelevante Vortat ist, soweit sie gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangen wurde.

Hieraus ergeben sich für Beratungshonorare Sonderprobleme. Nach herrschender Meinung wird durch die Annahme des bemakelten Geldes der objektive Tatbestand der Geldwäsche erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist der Strafverteidiger jedoch privilegiert. (BVerfG vom 30.03.2004, NJW 2004, 1305)

Die Vorgaben der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom 20.05.2015 hatten die Mitgliedstaaten bis zum 26.06.2017 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland trat das vollständig neu gefasste Geldwäschegesetz (GWG, BGBl. I 2017, 1822) am 26.06.2017 in Kraft.

Das Transparenzregister (§§ 18 - 26 GWG) wird bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Die Pflichten sind bußgeldbewehrt.

Die EU-Kommission hat am 05.07.2016 einen Vorschlag für die 5. EU-Geldwäscherichtlinie vorgelegt, in der weitere Verschärfungen vorgesehen sind.

 

IV. Ausblick auf aktuelle deutsche Gesetzesvorhaben zur Umsetzung europäischer Vorgaben sowie Überblick zu aktuellen Vorlagen an den EuGH

Im Schlussvortrag der Veranstaltung vermittelte Professor Dr. Klaus von Brocke, Rechtsanwalt, München, den Teilnehmern einen Ausblick auf aktuelle deutsche Gesetzesvorhaben zur Umsetzung europäischer Vorgaben sowie einen Überblick zu den aktuellen Vorlagen an den EuGH.

  1. Zu den aktuellen europarechtlichen Vorgaben gehören ATAD II, die Anzeigepflicht bei Steuergestaltungen sowie die OECD/EU Initiative zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft.
  2. Die aktuellen Entwicklungen in Deutschland bei der Gesetzgebung zur Umsetzung der EU-Vorgaben betreffen beispielsweise die GKKB und Mindeststeuersätze, die Umsetzung der EU Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD I und II), die Hinzurechnungsbesteuerung, die Ausweitung der Abwehrmaßnahmen gegen grenzüberschreitende Steuervermeidung insbesondere im Bereich der digitalen Wirtschaft sowie die steuerliche Forschungsförderung schwerpunktmäßig bei KMU.
  3. Die aktuellen Entwicklungen in Deutschland bei der Rechtsprechung zur Umsetzung der EU-Vorgaben betraf die Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit des § 50 d Abs. 3 EStG (2007) und das BFH-Urteil vom 22.02.2017 (Az. I R 2/15) im Anschluss an das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17.12.2015 (Rs. C-388/14) (kein Abzug finaler Betriebsstätten-Verluste). Verhandelt wurden beim EuGH die Sanierungsklausel des 8c KStG “Lex Opel“, die unentgeltliche Vorteilsgewährung im Konzern (§ 1 AStG) und das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 7 GewStG. Weitere beim EuGH anhängige Verfahren betreffen die Hinzurechnungsbesteuerung in Drittstaatenfällen, Pensionsfonds und Lebensversicherungen sowie die Wegzugsbesteuerung.
  4. Die sonstigen Entwicklungen in der EU betreffen folgende Themen: Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) vom 25.10.2016 wurde noch nicht umgesetzt. Einige Beihilfefälle aus Deutschland werden vor dem EuGH im Jahr 2018 entschieden (Sanierungsklausel, Konzernklausel). Der „Brexit“ gehört ebenfalls zu den Entwicklungen in der EU und wurde durch den Vortrag von Herrn Dr. Holle (siehe oben III.) ausführlich besprochen. Im Verfahrensrecht wird an dem neuen Instrument des EU Joint Audit gearbeitet. Diese Joint Audits sollen helfen, langwierige Verständigungsverfahren zu vermeiden und schnell zu einem äquivalenten Ergebnis zu kommen.
  5. Ausblick: Weitere Themen befinden sich bei der EU in Vorbereitung, z.B. die Richtlinie zur Streitbeilegung bei Doppelbesteuerungskonflikten, Vorschlag zur öffentlichen Länderberichterstattung, Code of Conduct Gruppe, Taxe 3 Untersuchungsausschuss des EP.

 

Steueranwaltstag 2019 – Terminankündigung

Der nächste Steueranwaltstag International wird vom 09. – 11. Mai 2019 stattfinden.

Das Tagungshotel wird voraussichtlich wieder das Punta Negra Resort Hotel in Costa d´en Blanes (Portals Nous), Mallorca, Spanien, sein.

Sabine Unkelbach-Tomczak, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Frankfurt am Main

 

Bilder zur Veranstaltung